Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 23.11.2011, Az.: 8 T 763/11

Heranziehung eines Beschwerdeführers als Zweitschuldner zum Ausgleich der Verfahrenskosten

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
23.11.2011
Aktenzeichen
8 T 763/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 36155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2011:1123.8T763.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 18.12.2009 - AZ: 62 IK 42/05
nachfolgend
OLG Oldenburg - 26.01.2012 - AZ: 2 W 82/11

Fundstelle

  • JurBüro 2012, 375

In der Insolvenzsache
Gläubiger und Beschwerdeführer
Schuldner und Beschwerdegegner
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
am 23.11.2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ......
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 18.12.2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beschwerdewert wird auf 1.200,44 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beschwerdeführer beantragte am 13.6.2005 wegen einer anwaltlichen Honorarforderung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und Beschwerdegegners. Mit Schreiben vom 25.7.2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Schuldner ihn davon informiert habe, die eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben und bat um Informationen über den Fortgang des Verfahrens.

2

Das Amtsgericht holte daraufhin mit Beschluss vom 27.7.2005 ein Gutachten zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners ein. Auf der Basis dieses Gutachtens wurde sodann mit Beschluss vom 12.12.2005 vergeblich ein Kostenvorschuss beim Beschwerdeführer angefordert und dann mit Beschluss vom 28.4.2005 der Antrag des Beschwerdeführers mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Die Kosten wurden dem Schuldner auferlegt.

3

Da die Kosten bei dem Schuldner nicht beizutreiben waren, wurde mit Kostenrechnung vom 29.10.2009 der Beschwerdeführer als Zweitschuldner auf Zahlung von 1.200,44 EUR in Anspruch genommen. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.11.2009 Erinnerung ein, die mit Beschluss vom 18.12.2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

4

Mit Schreiben vom 24.10.2011 legte der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde ein und machte geltend, ihm sei der angefochtene Beschluss erst mit Schreiben der Vollstreckungsbehörde vom 18.11.2011 zugegangen. Der Beschluss sei rechtswidrig, da er keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Zudem habe das Amtsgericht pflichtwidrig das Gutachten eingeholt. Denn er habe bewusst den vom Amtsgericht geforderten Kostenvorschuss nicht eingezahlt, da ihm die Zwecklosigkeit des Verfahrens angesichts der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners klar gewesen sei. Aufgrund der Nichtzahlung habe er davon ausgehen können, dass keine weiteren kostenauslösenden Maßnahmen erfolgten.

5

II.

Die Beschwerde ist gem. § 66 GKG zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet, da eine Zustellung des Beschlusses vom 18.12.2009 nicht belegt ist.

6

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

7

Der angefochtene Beschluss ist nicht wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung zu beanstanden. Anders als im Verwaltungsverfahren besteht im Bereich des deutschen Zivilrechts einschliesslich des Insolvenzrechts keine allgemeine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerfGE 93, 109), sondern allenfalls die Verpflichtung ggfls. Auskunft über mögliche Rechtsmittel zu erteilen.

8

Der Beschwerdeführer ist mit Recht als Zweitschuldnerin zum Ausgleich der Verfahrenskosten herangezogen worden, §§ 1 Absatz I Nr. 2, 23 GKG § 1 Absatz I 2 GKG. Die Zweitschuldnerhaftung des Beschwerdeführers folgt unmittelbar aus § 23 Absatz I 2 GKG, der nach Wortlaut und Inhalt eindeutig ist. Bei der Regelung des § 23 Abs. I 2 GKG handelt es sich um eine zwingende Vorschrift. Sie sieht für den Fall der Antragsabweisung unmissverständlich und ohne Einschränkung die Auslagenhaftung des antragstellenden Gläubigers vor, der gem. §§ 29, 31 GKG als Gesamtschuldner mit dem Erstschuldner, d.h. hier dem Beschwerdegegner, dem die Kosten des Verfahrens mit Beschluss vom 28.4.2005 auferlegt worden waren.

9

Der Kostenpflicht des Beschwerdeführers steht auch nicht § 21 GKG entgegen. Denn die Beanstandungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer unrichtigen Erinnerung des Verfahrensablaufs. Er konnte nämlich nicht aufgrund der Nichtzahlung des Kostenvorschusses in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners darauf vertrauen, dass sein Antrag keine weiteren Kosten verursachen würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 25.7.2005 die Fortführung des Verfahrens ungeachtet der Mitteilung des Schuldners von seiner eidesstattlichen Versicherung gefordert, woraufhin dann das Gutachten eingeholt wurde. Der Kostenvorschuss wurde erst nach Eingang des Gutachtens gerade wegen der im Gutachten festgestellten fehlenden Masse angefordert.

10

Der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht gem. § 5 GKG verjährt. Denn die Frist von 4 Jahren ab Ende des Kalenderjahres nach Verfahrensbeendigung war bei Zugang der Kostenrechnung beim Beschwerdeführer noch nicht abgelaufen. Die Frist hätte am 31.12.2009 geendet, während dem Beschwerdeführer ausweislich seiner Erinnerung vom 24.11.2009 die Kostenrechnung bereits im November 2009 vorlag. Gem. § 5 Abs. 3 GKG beginnt die Verjährungsfrist als dann mit Zugang der Kostenrechnung erneut.

11

Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 ZPO.

12

Veranlassung zur Zulassung einer weiteren Beschwerde besteht nicht.