Landgericht Osnabrück
Urt. v. 10.03.2011, Az.: 9 O 1840/10

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
10.03.2011
Aktenzeichen
9 O 1840/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.238,65 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 12.253,04 € seit dem 22.12.2008 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,80 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten eine ausstehende Kaufpreisforderung sowie einen Verzugsschaden geltend.

Die Klägerin handelt mit Legehennen, die sie an Kunden zum Zwecke der Eierproduktion verkauft. Der Beklagte betreibt eine Legehennenhaltung. Im September 2007 bestellte der Beklagte bei der Klägerin mündlich 15.000 Junghennen zu einem Preis von 3,50 € pro Tier. Die Junghennen sollten aus Volierenaufzucht stammen und beim Beklagten ebenfalls in einer Volierenanlage gehalten werden. Ausweislich der Verkaufsbestätigung der Klägerin vom 26.09.2007 hatten die Parteien vereinbart, dass das gewünschte Alter der Junghennen bei Lieferung zwischen 17 und 18 Wochen liegen sollte. Zugleich legten sie fest, dass Altersabweichungen über der 18. Woche pro Tier und Tag mit einem Preisaufschlag von 0,03 € berechnet werden sollten. Als Liefertermin war Mitte November 2007 vereinbart. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verkaufsbestätigung vom 26.09.2007 (Bl. 9 der Akte) verwiesen. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin diejenigen Impfungen vornehmen sollte, die über die Tränke erfolgen konnten, während der Beklagte die Nadelimpfungen selbst durchführen sollte, was nach der Einstallung beim Beklagten auch geschah.

Drei Tage vor der Einstallung gab es im Stall des Beklagten einen Wasserschaden, woraufhin das Wasser abgepumpt wurde und der Beklagte Heizlüfter aufstellte. Der Stall wurde mit Brandkalk abgelöscht.

Am 27.11.2007 lieferte die Klägerin 14.910 Junghennen in einem Alter von 19 Wochen und 6 Tagen an den Beklagten aus und stellte ihm zugleich einen Betrag von 72.748,87 € in Rechnung. Dieser setzt sich zusammen aus 52.185 € für die Junghennen, einem Altersaufschlag von 5.814,90 €, Impfkosten in Höhe von 9.989,70 € und Mehrwertsteuer in Höhe von 4.759,27 €. Es war eine Zahlung bis zum 10.12.2007 vorgesehen. Mit Schreiben vom 30.11.2007 verweigerte der Beklagte eine Bezahlung auf Grund einer vermeintlichen Fehllieferung durch die Klägerin. Am 01.02.2008 erteilte die Klägerin dem Beklagten zwei Gutschriften über einen Betrag von insgesamt 10.485,63 € sowie über den Erhalt von 700 Junghennen bei der nächsten Lieferung ohne Berechnung. Eine Gutschrift in Höhe von 7.070,19 € entfiel dabei auf die zunächst in Rechnung gestellten Impfungen, die durch den Beklagten nach Ablieferung der Tiere auf dessen Hof durchgeführt worden waren, eine Gutschrift in Höhe von 3.415,44 € entsprach der Lieferung von 700 Junghennen.

In der Folgezeit zahlte der Beklagte an die Klägerin insgesamt 50.000 € in Teilbeträgen. Die Klägerin mahnte gegenüber dem Beklagten den jeweils noch nicht beglichenen Kaufpreis zwischen Januar 2008 und März 2009 insgesamt 14mal an. Hinsichtlich der einzelnen Teilzahlungen und Mahnungen wird auf das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.07.2009 (Bl.4 und 5 der Akte) verwiesen.

Nach der Auslieferung nutzten nicht alle Hennen - die genaue Zahl ist zwischen den Parteien streitig - die für eine Volierenanlage typischen Sitzstangen und erhöhten Standorte, sondern verblieben im Scharrraum. Die Klägerin stellte dem Beklagten daraufhin Personal zum Hochsetzen der Tiere jedenfalls bis zum 05.12.2007 zur Verfügung.

Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Beklagten sowohl am 16.05.2008 als auch am 19.06.2008 eine Ratenzahlung über die ausstehenden Restforderungen aus dem Kaufvertrag getroffen, und ist der Ansicht, der Beklagte habe hierdurch die geltend gemachte Forderung anerkannt. Soweit sie dem Beklagten eine Gutschrift für die Lieferung von 700 Junghennen erteilt habe, sei dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen.

Die Klägerin bestreitet, dass von ihr gelieferte Tiere aus einer Aufzucht in Bodenhaltung stammen. Vielmehr lasse sich das Verbleiben von nur rund 400 Tieren im Scharraum darauf zurückführen, dass der Betriebsteil des Beklagten bei der Einstallung noch Nässe und Anhaftungen von Desinfektionsmitteln aufgewiesen habe, oder auf andere Faktoren aus der Sphäre des Beklagten.

Sie vertritt die Ansicht, ihr stünden Verzugszinsen in Höhe von 3.132,10 € zu. Auch habe sie aufgrund 14 erstellter Mahnungen einen Anspruch auf eine entsprechende Aufwandsentschädigung, wobei pro Mahnung ein Betrag von 5 € angemessen erscheine.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.475,14 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 12.253,04 € seit dem 22.12.2008 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 703,80 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er keinen Altersaufschlag schulde, und ihm im Übrigen ein Recht auf Kaufpreisminderung und Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit der Leistung zustehe. Er behauptet, dass es zu der Lieferung der Tiere im Alter von 19 Wochen und 6 Tagen aufgrund einer Lieferverzögerung der Klägerin gekommen sei. Er behauptet, er habe die Junghennen für die Produktion von Eiern aus ökologischer Erzeugung und nicht für die konventionelle Eierproduktion bestellt. Er behauptet weiter, dass die Klägerin ihm keine Tiere aus Volierenaufzucht, sondern aus Bodenhaltung geliefert habe. Da den Junghennen die Lebensumstände einer Volierenaufzucht nicht vertraut gewesen seien, hätten rund 3.000 Tiere über einen Zeitraum von mehreren Wochen nicht die Volierenstangen verwendet, sondern sich durchgängig im Scharrraum aufgehalten. Dies habe dazu geführt, dass die Tiere nicht angemessen hätten ernährt werden können, was zu Aufwuchsschäden und einer Reduzierung der Legeleistung geführt habe. Der Beklagte behauptet weiter, dass von den eingestallten Hennen bis zum 16.12.2008 4.000 Stück verendet seien.

Die Klage wurde dem Beklagten am 24.07.2009 zugestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U., J. und W. sowie gemäß Beweisbeschluss vom 27.01.2010. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 06.01.2010 und vom 10.02.2011 sowie auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. S. vom 06.08.2010 nebst mündlicher Erläuterung im Termin am 10.02.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2) voll und hinsichtlich des Klageantrags zu 1) in Höhe von 14.238,65 € begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Kaufpreis

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien im September 2007 geschlossenen Kaufvertrag ein Kaufpreisanspruch in Höhe von 12.253,43 € nach § 433 Abs. 2 BGB zu.

Ausweislich der Verkaufsbestätigung vom 26.09.2007 und unter Berücksichtigung der Lieferung von lediglich 14.910 Tieren steht der Klägerin zunächst ein Kaufpreis von 52.185 € zu.

Da die Lieferung von 14.910 Tieren bei einer vereinbarten Lieferung von 15.000 Junghennen von keiner Vertragspartei moniert wurde, ist auch diese Anzahl von beiden Parteien grundsätzlich als vertragsgemäß angenommen.

Des Weiteren schuldet der Beklagte auch die Zahlung des Altersaufschlages für die Legehennen in Höhe von 5.814,90 €. Bei der Lieferung der Tiere dieses Alters handelte es sich nicht um eine Falschlieferung. Nach der vertraglichen Vereinbarung war zwar ein gewünschtes Lieferalter von 17-18 Wochen angegeben, jedoch ebenfalls bereits ein Altersaufschlag von 0,03 € je Henne und Tag einkalkuliert. Damit umfasst auch die Lieferung älterer Hennen noch die vertraglich geschuldete Leistung. Der Anspruch entfällt auch nicht deshalb, weil die späte Lieferung auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen wäre. Dies hat der Beklagte nicht bewiesen. Der Zeuge W. konnte diesbezüglich nichts aussagen. Vielmehr hat der Zeuge U. ausgesagt, dass es zu zwei Verschiebungen hinsichtlich des Einstalltermins gekommen sei und die Lieferverzögerungen eindeutig auf die Bitte und das Verschulden des Beklagten zurückzuführen sei, der angegeben habe, dass er noch Stellbolzen für die Stallanlage benötige, die er so nicht fertig stellen könne. Grundsätzlich war ein Altersaufschlag vereinbart, so dass der Beklagte für ein ausnahmsweises Entfallen die Beweislast trägt.

Dass Impfkosten in Höhe von 2.919,70 €, nämlich 9.989,70 € abzüglich bereits gutgeschriebener 7.070 € geschuldet werden, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Abzüglich bereits vom Beklagten gezahlter 50.000 € sowie von der Klägerin gutgeschriebener 3.415,44 € ergibt sich inklusive Mehrwertsteuer eine Restsumme von 12.263,43 €. Eingeklagt sind lediglich 12.253,43 €, woran das Gericht nach § 308 ZPO gebunden ist.

2. Gewährleistungsrechte

Gegenüber dem noch ausstehenden Kaufpreisanspruch kann der Beklagte weder wirksam die Minderung gemäß §§ 433, 437 Nr.2 2.Alt, 441 BGB erklären noch mit einem Schadenersatzanspruch gemäß §§ 433, 437 Nr.3, 280 BGB aufrechnen. Zwar sind seine Gewährleistungsansprüche weder durch ein Anerkenntnis noch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgeschlossen. Der Beklagte hat jedoch nicht bewiesen, dass die gelieferten Junghennen zum Zeitpunkt der Lieferung einen Mangel aufwiesen.

Ein Verlust der Gewährleistungsrechte ergibt sich nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Unabhängig von der Frage, inwieweit diese wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen wurden, haben die Parteien jedenfalls übereinstimmend unabhängig hiervon operiert. Insbesondere haben sie zunächst über einen längeren Zeitraum von ca. 1 Monat versucht, anderweitige Lösungen zu finden.

Ein Verlust der Gewährleistungsrechte ergibt sich auch nicht aus einem Anerkenntnis der Schuld durch den Beklagten durch das Eingehen von mündlichen Ratenzahlungsvereinbarungen. Unabhängig von der Frage, ob es überhaupt zu mehreren Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen den Parteien kam, haben die Parteien jedenfalls auch abweichend hiervon agiert.

Für seine Behauptung, die Junghennen seien zur Produktion von Eiern aus ökologischer Überzeugung bestellt worden, hat der Beklagte schon keinen Beweis angetreten.

Im Verhalten der Klägerin liegt kein Anerkenntnis dahin, die Junghennen hätten bei Lieferung einen Mangel aufgewiesen. Zwar hat die Klägerin Gutschriften erteilt und dem Beklagten eigene Mitarbeiter zum Hochsetzen der Hühner überlassen. Jedoch ergeben sich daraus allein keine hinreichenden Anhaltspunkte, die auf die Anerkennung einer Rechtspflicht hindeuten. Da die Klägerin erstmalig an den Beklagten lieferte und eine länger andauernde geschäftliche Zusammenarbeit beabsichtigt war, wie sich insbesondere auch noch aus der Gutschrift vom 01.02.2008 ergab, nach der der Beklagte von der Klägerin bei der nächsten Lieferung weitere 700 Junghennen ohne Berechnung erhalten sollte, spricht dies eher für ein Vorgehen aus Kulanz.

Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die gelieferten Junghennen zum Zeitpunkt der Lieferung einen Mangel aufwiesen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht einmal fest, dass die vom Beklagten behaupteten Auffälligkeiten der Tiere auf Faktoren beruhen müssten, die der Sphäre der Klägerin zuzurechnen wären. Dabei kann dahinstehen, wie viele Tiere während der Zeit von der Einstallung bis zum Ende der Legeperiode am 16.12.2008 verendet sind, und ob es überhaupt zu einer durchschnittlichen Verminderung der Legeleistung in der Legeperiode gekommen ist. Es bleibt gleichermaßen denkbar, dass sich die Hennen im Stall des Beklagten aus Gründen, die der Klägerin nicht zugerechnet werden können, nicht wie vorgesehen entwickelten. Die Beweisaufnahme hat schon nicht ergeben, dass die Junghennen bei Anlieferung am 27.11.2007 oder unmittelbar danach wie vom Beklagten beschrieben in einer Vielzahl verendeten oder im Scharrraum verblieben oder eine verminderte Legeleistung gezeigt hätten. Der vom Beklagten benannte Tierarzt W. hat als Zeuge ausgesagt, er sei erstmalig am 28.11.2007 im Stall des Beklagten gewesen. Zu jenem Zeitpunkt habe er noch keine Auffälligkeiten festgestellt. Anfang Dezember 2007 habe er Rückbildungen an den Tieren erkennen sowie feststellen können, dass einige Tiere nicht in die Anlage hätten springen wollen. Am 21.12.2007 seien nach seiner Schätzung etwa 10-15 % der Tiere nicht in die Voliere gegangen. Die Aussage des Zeugen W. ist glaubhaft. Er hat in sich schlüssig und nachvollziehbar seine Wahrnehmungen im Stall des Beklagten wiedergegeben und konnte sich dabei, insbesondere anhand der von ihm getroffenen Maßnahmen, wie dem Wiegen der Tiere oder der Entnahme von Blutproben, zeitlich orientieren. Die Sachverständige Dr. S. hat dazu in ihrer mündlichen Anhörung vom 10.02.2011 überzeugend ausgeführt, die vom Zeugen W. beschriebenen Umstände ließen keinen sicheren Schluss darauf zu, dass die gelieferten Junghennen mangelhaft gewesen seien. Bemerkte man zu Anfang der Einstallung keine Ungewöhnlichkeiten und träten diese erst später auf, spreche dies eher dafür, dass die Probleme bei dem Beklagten als den Legehennenhalter aufgetreten seien. Dabei seien auch noch weitere Umstände zu berücksichtigen. So seien - unstreitig - die Hennen im Alter von 19 Wochen und 6 Tagen geliefert worden. Dies liege deutlich über dem üblichen Einstallalter von 17 bis 18 Wochen. Dies könnte ebenfalls dazu geführt haben, dass die Junghennen die oberen Etagen im Stall des Beklagten nicht genutzt hätten, weil die Tiere nicht genügend mit der Anlage vertraut gewesen seien. Für eine Beurteilung im Nachhinein ungünstig sei ebenfalls, dass die Junghennen - bezogen auf ihr Alter - erst recht spät und dann auch erst im Stall des Beklagten geimpft worden seien. Vor diesem Hintergrund war nicht weiter zu vertiefen, dass - wie in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2011 deutlich zutage getreten ist - der Beklagte nicht nur die rechtlich höchstzulässige Zahl von 12.000 Junghennen, sondern nahezu 15.000 Junghennen eingestallt hatte.

3. Kosten der Mahnungen

Die Klägerin hat für die Kosten von 11 Mahnungen einen Ersatzanspruch aus §§ 433, 280 Abs. 2, 286 BGB auf Zahlung von 27,50 €. Die Kosten von Mahnschreiben sind zu ersetzen, sofern die Mahnung nach Eintritt des Verzugs erfolgt ist und eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt.

Die Mahnungen vom 17.01.2008, 14.02.2008 und 13.03.2008 sind nicht erstattungsfähig. Der Beklagte kam erst durch die Mahnung vom 13.03.2008 in Verzug. Nach § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB bedarf es einer Mahnung zum Eintritt des Verzuges nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Der Beklagte kam mit der Zahlung des Kaufpreises jedoch noch nicht am 11.12.2007 in Verzug. Ausweislich der Rechnungen vom 22.11.2007 sollte zwar eine Zahlung bis zum 10.12.2007 erfolgen. Den Rechnungen lag jedoch noch nicht der tatsächliche Anspruch der Klägerin zu Grunde, da in ihnen noch von einer Berechnung der Impfkosten in voller Höhe ausgegangen wurde, die aber nicht angefallen waren. Der Schuldner gerät aber nicht in Verzug, wenn der Gläubiger einen zu hohen Betrag festsetzt und der Schuldner den wirklich geschuldeten Betrag bis zum Leistungszeitpunkt nicht zuverlässig ermitteln kann (BGH, NJW 2006, 3271 [BGH 12.07.2006 - X ZR 157/05]). Es fehlt insofern am verzugsbegründenden Verschulden des Beklagten. Verzug des Beklagten trat dann mit der Mahnung vom 13.03.2008 ein. Die bestehende Ungewissheit über die Höhe der Schuld endete erst mit der erteilten Gutschrift vom 01.02.2008, deren Auswirkungen auf den geschuldeten Gesamtbetrag dem Beklagten spätestens mit der Zahlungserinnerung vom 13.03.2008 bekannt wurden.

Die Mahnungen stellten auch in der vorliegenden Anzahl eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar, da es infolge der Mahnungen immer wieder zu Teilzahlungen von Seiten des Beklagten gekommen war und die Klägerin mit weiteren Zahlungen auf ihre Mahnungen rechnen konnte. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht jedoch keine pauschale Aufwandsentschädigung von 5 € je Mahnung. Vielmehr sind die Kosten auf 2,50 € zu veranschlagen, wenn der Gläubiger selbst mahnt (vgl. Palandt, 70.Auflage, § 286 Rn.45), so dass sich für 11 Mahnungen ein zu erstattender Betrag von 27,50 € ergibt.

4. Verzugszinsen

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.958,15 € an Verzugszinsen aus §§ 433, 280 Abs. 2, 286, 288 Abs.1 BGB. Verzug trat aus den oben genannten Gründen mit der Mahnung vom 13.03.2008 also am 14.03.2008 ein. Der Basiszinssatz lag von 01.01.08 bis 30.06.08 bei 3,32 % und vom 01.07.08 bis 31.12.2008 bei 3,19 % (vgl. Palandt, 70.Auflage, § 288 Rn.14).

Am 14.03.2008 schuldete der Beklagte der Klägerin auf die ursprüngliche Hauptforderung noch einen Betrag von 62.253,04 €.

Der Beklagte schuldet dementsprechend auf 62.253,04 € jährliche Zinsen in Höhe von 8,32 % vom 14.03.08 bis 13.05.08 (865,61 €). Bei der sich durch Teilzahlungen des Beklagten reduzierenden Hauptschuld stellt sich die Zinsschuld weiter wie folgt dar:

Der Beklagte schuldet auf 52.253,04 € jährliche Zinsen in Höhe von 8,32 % vom 14.05.08-21.05.08 (= 95,29 €); auf 43.253,04 € jährliche Zinsen in Höhe von 8,32 % vom 22.05.08-17.06.08 (= 266,20 €); auf 33.253,04 € jährliche Zinsen in Höhe von 8,32 % vom 18.06.08-26.06.08 (= 68,22 €); auf 28.253,04 € jährliche Zinsen in Höhe von 8,19% vom 27.06.08-10.07.08 (= 88,75 €), - wobei hier trotz Änderung des Basiszinssatzes erst ab dem 01.07.2008 vom Antrag des Klägers auszugehen war -; auf 23.253,04 € jährliche Zinsen in Höhe von 8,19% vom 11.07.08-21.07.08 (= 57,39 €); auf 18.253,04 € jährliche Zinsen in Höhe von 8,19% vom 22.07.08-14.09.08 (= 225,26 €); auf 13.253,04 € jährliche Zinsen in Höhe von 8,19% vom 15.09.08-21.12.08 (= 291,43 €).

5. Zinsen seit dem 22.12.2008 auf 12.253, 04 €

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von jährlichen Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 12.253,04 € ergibt sich aus §§ 433, 280 Abs. 2, 286, 288 Abs.2 BGB.

6. vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen seit dem 25.07.2009

Aus §§ 433, 280 Abs. 2, 286 BGB hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 703,80 €. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mahnten vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch Schreiben vom 24.04.2009 die Zahlung der offenen Forderung an. Dies war auch nicht von vorneherein aussichtslos, da der Beklagte zuvor noch Teilbeträge leistete. Ein Anspruch auf Verzugszinsen hierauf ergibt sich aus §§ 433, 280 Abs. 2, 286, 288 Abs.1 BGB. Zinsen waren ab Klagezustellung begehrt, welche am 24.07.2009 erfolgte.

7. prozessuale Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 15.475, 14 € festgesetzt.