§ 10 APVO-LMChem - Dritter Prüfungsabschnitt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LMChem
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
(1) Der Dritte Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling über umfassende Kenntnisse in der Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(2) 1Der Dritte Prüfungsabschnitt umfasst drei praktische Prüfungen, drei Aufsichtsarbeiten und drei mündliche Prüfungen. 2§ 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt die Aufgaben für die praktischen Prüfungen fest. 2Die Aufgaben müssen Untersuchungsgegenstände aus den Ausbildungsbereichen nach § 3 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 betreffen; mindestens eine Aufgabe muss ein Lebensmittel betreffen. 3Die praktischen Prüfungen bestehen jeweils aus dem Erstellen eines Prüfplans anhand ausgehändigter Unterlagen und gegebener Informationen und der Bearbeitung einer ergänzenden Aufgabe; die Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 4 Nr. 1. 4Jede praktische Prüfung dauert etwa acht Stunden. 5§ 9 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. 6Die Prüfungsleistungen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet; § 9 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) 1Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgelegt. 2Die Aufgaben müssen jeweils einen Untersuchungsgegenstand aus den Ausbildungsbereichen nach § 3 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 betreffen; mindestens eine Aufgabe muss ein Lebensmittel betreffen. 3Der Prüfling erstellt anhand der nach Anlage 4 Nr. 2 auszuhändigenden Unterlagen jeweils eine rechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens. 4Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt acht Stunden. 5Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Tagen angefertigt werden. 6Die Prüfungsleistungen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet; § 9 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) 1In jedem in Anlage 4 Nr. 3 aufgeführten Prüfungsfach mit den dort genannten Schwerpunkten findet eine mündliche Prüfung statt. 2Jede Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen. 3Die Prüfungsleistung wird von beiden Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemeinsam bewertet. 4Die Prüferinnen und Prüfer für die anderen mündlichen Prüfungen sind während der Prüfung anwesend und wirken an der Beratung über die Bewertung mit. 5Die mündlichen Prüfungen finden am Ende des Prüfungsabschnitts an einem Tag statt. 6Jede Prüfung dauert etwa 15 Minuten. 7§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend.