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  • ab 05.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 13 APVO-LMChem - Gesamtnoten der Prüfungsabschnitte, Prüfungsgesamtnote

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
Amtliche Abkürzung
APVO-LMChem
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Für bestandene Prüfungsabschnitte werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 Gesamtnotenwerte errechnet, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 einer Gesamtnote zugeordnet sind.

(2) 1Der Gesamtnotenwert des Ersten Prüfungsabschnitts ist der Mittelwert der Notenwerte der Bewertungen der mündlichen Prüfungen. 2Ist nach § 8 Abs. 1 Satz 3 eine gleichwertige Prüfungsleistung angerechnet worden, so tritt der Notenwert der Bewertung dieser Prüfungsleistung an die Stelle des Notenwertes der Bewertung der entsprechenden Prüfungsleistung.

(3) 1Für den Gesamtnotenwert des Zweiten Prüfungsabschnitts werden der Notenwert der Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit mit vier und der Notenwert der Bewertung der mündlichen Prüfung nach Anlage 3 Nr. 1 mit zwei multipliziert; die beiden Notenwerte werden addiert. 2Zu der Summe werden die Notenwerte der Bewertungen der anderen vier mündlichen Prüfungen addiert und die Endsumme durch zehn dividiert. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Für den Gesamtnotenwert des Dritten Prüfungsabschnitts wird jeweils der Mittelwert der Notenwerte der Bewertungen der praktischen Prüfungen, der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Bewertungen der mündlichen Prüfungen gebildet; die Mittelwerte werden addiert. 2Die Summe wird durch drei dividiert. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Für die staatliche Gesamtprüfung wird ein Prüfungsgesamtnotenwert errechnet, der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 einer Prüfungsgesamtnote zugeordnet ist. 2Der Prüfungsgesamtnotenwert ist der Mittelwert der Gesamtnotenwerte des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts. 3Ist der Zweite Prüfungsabschnitt nicht abgelegt worden, weil ein Diplom nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 erworben wurde, so tritt an die Stelle des Gesamtnotenwertes des Zweiten Prüfungsabschnitts der Notenwert des Diploms. 4Ist der Zweite Prüfungsabschnitt nicht abgelegt worden, weil ein Mastergrad nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 erworben wurde, so tritt an die Stelle des Gesamtnotenwertes des Zweiten Prüfungsabschnitts der Notenwert, der wie folgt berechnet wird: Der Notenwert des Masterabschlusses wird mit zwei multipliziert, der Notenwert des vorangegangenen Bachelorabschlusses wird addiert und die Summe wird durch drei dividiert. 5Ist der Zweite Prüfungsabschnitt nicht abgelegt worden, weil eine gleichwertige Qualifikation im Ausland erworben wurde (§ 6 Abs. 3 Nr. 5), so tritt an die Stelle des Gesamtnotenwertes des Zweiten Prüfungsabschnitts ein Notenwert, der sich aus sachgerechter Umrechnung ergibt.