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  • ab 05.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 6 APVO-LMChem - Zulassung zu den Prüfungsabschnitten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
Amtliche Abkürzung
APVO-LMChem
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) 1Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist bei dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich zu beantragen. 2Die Prüfungstermine und die Termine für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben.

(2) 1Zu einem Prüfungsabschnitt ist zuzulassen, wer

  1. 1.

    den Antrag fristgerecht gestellt und dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beigefügt hat,

  2. 2.

    die Leistungsnachweise erworben hat, die nach Anlage 1 vor dem jeweiligen Prüfungsabschnitt erworben worden sein müssen, und

  3. 3.

    im Fall einer Wiederholungsprüfung, den Prüfungsabschnitt noch wiederholen kann.

2Wird die Zulassung zu einer ausbildungsbegleitend durchgeführten Prüfung (§ 4 Satz 2) beantragt, so müssen abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur die Leistungsnachweise erworben worden sein, die für diese Prüfung fachlich erforderlich sind.

(3) Für die Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt ist über Absatz 2 hinaus erforderlich, dass die oder der Auszubildende

  1. 1.

    den Ersten Prüfungsabschnitt bestanden hat,

  2. 2.

    im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität das Vordiplom oder den Bachelorgrad Bachelor of Science (B. Sc.) erworben hat,

  3. 3.

    im Studiengang Chemie an einer deutschen Universität das Vordiplom oder den Bachelorgrad Bachelor of Science (B. Sc.) erworben und eine universitäre Fachprüfung in Biologie mit den inhaltlichen Schwerpunkten nach Anlage 2 Nr. 5 bestanden hat,

  4. 4.

    den Zweiten Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung an einer deutschen Universität bestanden hat oder

  5. 5.

    eine gleichwertige Qualifikation im Ausland erworben hat.

(4) Für die Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt ist über Absatz 2 hinaus erforderlich, dass die oder der Auszubildende

  1. 1.

    den Zweiten Prüfungsabschnitt bestanden hat,

  2. 2.

    den Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität mit dem Diplom oder dem Mastergrad Master of Science (M. Sc.) abgeschlossen hat, wenn im Studium die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Inhalte vermittelt wurden, oder

  3. 3.

    eine gleichwertige Qualifikation im Ausland erworben hat.