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  • ab 27.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 LehrPrüfVergErl

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
LehrPrüfVergErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker folgende Bestimmungen:

3.1
Für die Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (§ 9 Abs. 5 APVO-LMChem) erhalten

a)jede Gutachterin oder jeder Gutachter195,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende78,00 EUR.

3.2
Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts (§ 10 Abs. 3 APVO-LMChem) erhalten

a)jede Gutachterin oder jeder Gutachter17,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende7,00 EUR.

3.3
Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit (§ 10 Abs. 4 APVO-LMChem) erhalten

a)jede Prüferin oder jeder Prüfer17,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende7,00 EUR.

3.4
Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen (§ 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 5 APVO-LMChem) erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses

a)je Zeitstunde20,00 EUR,
b)je Prüfungstag höchstens100,00 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)