Abschnitt 3 LehrPrüfVergErl
Bibliographie
- Titel
- Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrPrüfVergErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker folgende Bestimmungen:
3.1
Für die Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (§ 9 Abs. 5 APVO-LMChem) erhalten
a) | jede Gutachterin oder jeder Gutachter | 195,00 EUR, |
---|---|---|
b) | die oder der Vorsitzende | 78,00 EUR. |
3.2
Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts (§ 10 Abs. 3 APVO-LMChem) erhalten
a) | jede Gutachterin oder jeder Gutachter | 17,00 EUR, |
---|---|---|
b) | die oder der Vorsitzende | 7,00 EUR. |
3.3
Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit (§ 10 Abs. 4 APVO-LMChem) erhalten
a) | jede Prüferin oder jeder Prüfer | 17,00 EUR, |
---|---|---|
b) | die oder der Vorsitzende | 7,00 EUR. |
3.4
Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen (§ 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 5 APVO-LMChem) erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses
a) | je Zeitstunde | 20,00 EUR, |
---|---|---|
b) | je Prüfungstag höchstens | 100,00 EUR. |
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)