§ 5 APVO-LMChem - Prüfungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (APVO-LMChem)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LMChem
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
(1) Das Fachministerium bildet bei der Technischen Universität Braunschweig jeweils einen Prüfungsausschuss für den Ersten und den Zweiten Prüfungsabschnitt und beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einen Prüfungsausschuss für den Dritten Prüfungsabschnitt.
(2) 1Das Fachministerium beruft für die Dauer von vier Jahren
- 1.
als vorsitzendes Mitglied
- a)
der Prüfungsausschüsse für den Ersten und den Zweiten Prüfungsabschnitt eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker aus seinem Geschäftsbereich oder eine Professorin oder einen Professor der Lebensmittelchemie,
- b)
des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker aus seinem Geschäftsbereich
und
- 2.
als weitere Mitglieder
- a)
der Prüfungsausschüsse für den Ersten und den Zweiten Prüfungsabschnitt je Prüfungsfach der mündlichen Prüfungen eine Person, die in dem Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt ist, oder eine in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Person, die die durch die Prüfung in dem Prüfungsfach festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt,
- b)
des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt in ausreichender Zahl staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker, die bei einer Behörde tätig sind, die für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs.1 TabakerzG zuständig ist, oder in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen, die die durch die jeweilige Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
2Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses organisiert die Prüfungen und trifft alle mit den Prüfungen im Zusammenhang stehenden Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung Abweichendes nicht bestimmt ist. 2Es unterliegt insoweit der Aufsicht des Fachministeriums.