Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 25.06.2003, Az.: 1 A 151/01
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 25.06.2003
- Aktenzeichen
- 1 A 151/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2003:0625.1A151.01.0A
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladenen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung.
Mit Bescheid vom 15.12.2000 (Az. ET 3.2-6174) erteilte das Bundesamt für Strahlenschutz - BfS - der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung, bis zum 31.08.2001 sieben Transporte bestrahlter Brennelemente vom Kernkraftwerk Grafenrheinfeld zur Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague/Frankreich mit Transportbehältern des Typs TN 13/2 Version B durchzuführen, wobei eine Umladung der Transportbehälter am Bahnhof in Gochsheim vorgesehen war. Diese Genehmigung wurde durch Bescheid vom 03.04.2001 teilweise geändert. Die Änderungen betrafen die Beförderungsstrecke zwischen Gochsheim und der Wiederaufarbeitungsanlage sowie die zur Beförderungsgenehmigung erteilten Nebenbestimmungen und Hinweise.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.02.2001 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie die Verletzung von Eigentumsrechten an Grundstücken geltend machte, die sich entlang der Transportstrecke sowie in einer Entfernung von weniger als 100 Metern zum Umladeplatz am Bahnhof in Gochsheim befänden und die sowohl zu öffentlichen als auch zu Wohnzwecken genutzt würden. Durch die Transporte, bei denen eine Überschreitung der in der Richtlinie 96/29/EURATOM und in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Dosisgrenzwerte zu erwarten sei, würde zudem ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht, insbesondere ihre Planungshoheit, verletzt.
Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 16.10.2001 wies das BfS mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2001 unter Hinweis auf eine fehlende Widerspruchsbefugnis als unzulässig, im Übrigen auch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2001 den Verwaltungsrechtsweg beschriften. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen. Dazu trägt sie u.a. vor, in der Vergangenheit seien einzelne Bauvorhaben nicht realisiert worden, weil Interessenten bereits im Vorfeld gemeindlicher Planung wegen der wiederkehrenden Umladevorgänge hiervon Abstand genommen hätten.
Die Klägerin beantragt festzustellen,
dass die Beförderungsgenehmigung vom 15.12.2000/03.04.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2001 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig und erwidert: Die Klägerin sei als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht Trägerin von Grundrechten und könne sich daher auf die Verletzung von Vorschriften, die den Schutz solcher Grundrechte bezwecken, nicht berufen. Die Vorschriften der Richtlinie 96/29/EURATOM und des § 28 StrlSchV seien nicht drittschützend. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht werde nicht verletzt.
Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtete Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Gleiches gilt, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor einer Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat und der Kläger - wie hier - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit begehrt. Für die Geltendmachung eigener Rechtsbetroffenheit genügt deren bloße Behauptung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.1985 - 7 C 74.82, BVerwGE 70, 365 ). Vielmehr muss nach der von der Rechtsprechung und der ihr folgenden herrschenden Lehre zugrundezulegenden Möglichkeitstheorie die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheinen, die auch dem Schutz der Interessen von Personen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 - 4 B 206.92, NVwZ 1993, 884). Rechtsnormen, deren Verletzung geltend gemacht werden kann, können sowohl dem einfachgesetzlichen Vorschriften als auch dem Verfassungsrecht entnommen werden. Erforderlich ist jedoch, dass die in Frage stehenden Rechtssätze ausschließlich oder jedenfalls neben dem mit ihnen verfolgten allgemeinen Interesse zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1969 - 2 BvR 23/65, BVerfGE 27, 297; BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87, BVerwGE 82, 343 ). Ob ein Rechtssatz des objektiven Rechts dem Schutz von Individualinteressen dient oder nicht ist eine Frage der Auslegung, die unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsordnung und der in dieser wirksamen Schutz- und Zweckbestimmungen mit den üblichen juristischen Methoden der Auslegung und Ausfüllung von Lücken im Recht zu beantworten ist (vgl. VGH München, Urteil vom 29.05.1991 - 3 B 90.3484, BayVBl. 1991, 567).
Gemessen daran ist die Klägerin nicht klagebefugt.
1. Verfassungsrechtsnormen, die ihr eine Klagebefugnis vermitteln könnten, stehen ihr nicht zur Seite. Soweit sie eine mögliche Verletzung eigener Rechte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geltend macht, kann sie sich auf ein aus Art. 14 GG folgendes Grundrecht nicht berufen, weil juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Grundrechte nicht zukommen (vgl. BVerfG. Beschluss vom 02.05.1967 - 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362 ).
Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben genießen Gemeinden keinen Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82 ). Eine Berufung auf Rechte aus Art. 2 GG ist für die Klägerin schon deshalb ausgeschlossen, weil sie keine natürliche Person ist und die Rechte ihrer Bürger nicht in Prozeßstandschaft wahrnehmen kann (vgl. VGH München, Urteil vom 09.04.1979 - 167 VI 77, DVBl. 1979, 673).
Soweit die Klägerin meint, sich auf der Grundlage der Bayrischen Verfassung auf die Geltendmachung von Grundrechten berufen zu können, folgt die Kammer dem nicht, da sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Transportgenehmigung ausschließlich nach bundesrechtlichen Vorschriften bemisst.
Eine Verletzung des der Klägerin aus Art. 28 Abs. 2 GG zustehenden Selbstverwaltungsrechts ist zwar grundsätzlich möglich und vermag deshalb eine Klagebefugnis zu begründen; das gilt jedoch dann nicht, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens die geltend gemachten Rechtspositionen unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1976 - 7 C 71.72, BayVBl. 1976, 692; OVG Koblenz, Urteil vom 03.06.1986 - 7 A II 2/85, NVwZ 1987, 71). So liegt es hier.
Soweit sich die Klägerin unter Hinweis auf ihr Selbstverwaltungsrecht im Allgemeinen darauf beruft, dass nach einem Störfall infolge radioaktiver Verseuchung wesentlicher Teile des Gemeindegebiets der Zwang eintreten könne, zahlreiche kommunale Einrichtungen zu schließen oder zu verlagern, liegt ein solches Szenario offenkundig nicht im Bereich des konkret Möglichen. Vielmehr wurde die Sicherheit der Transporte durch die Zulassung der Behälter des Typs TN 13/2 Version B als Typ B (U) Versandstück nach den Bestimmungen des Gefahrgutrechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 AtG i.V.m. § 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und § 11 GGVE/GGVS sowie den Anlagen dazu) gewährleistet, die eine Auslegung der Behälter fordern, welche auch bei schweren Unfallereignissen einen sicheren Einschluss des Inventars sowie die Einhaltung der Unterkritikalität sicherstellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.03.2002 - 7 MA 1348/01 ).
Auch eine mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit als Teil des Selbstverwaltungsrechts hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die angefochtene Genehmigung in die gemeindliche Planungshoheit nicht direkt eingreift. Das der gemeindlichen Selbstverwaltung zukommende Recht auf örtliche Planung bezieht sich auf die Nutzung des Bodens unter städtebaulichen und sonstigen Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses. Daher kann in dieses Recht nur von solchen staatlichen Verwaltungsmaßnahmen direkt eingegriffen werden, die gleichfalls die Nutzung des Bodens zum Regelungstatbestand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1976 a.a.O.).
Denkbar wäre allerdings ein indirekter Eingriff in die Planungshoheit, zumal die Klägerin auch atomrechtlich hinzunehmende Restrisiken grundsätzlich in ihre bauleitplanerische Abwägung einzubeziehen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.01.1988 - 22 N 85 A.2635, BayVBl. 1988, 332). Die Geltendmachung eines hieraus resultierenden Eingriffs führt jedoch nur dann zur Klagebefugnis, wenn die betroffene Gemeinde substantiiert vorträgt, welche planerischen Absichten für welche Gebiete konkret verfolgt werden und weshalb das im konkreten Fall in Rede stehende Vorhaben diesen Planungen zuwiderläuft (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.05.1984 - 7 A 15/84 ). Dem genügt der Vortrag der Klägerin nicht. So hat sie nicht dargetan, dass die erteilte Transportgenehmigung in bereits vorhandenen Bauleitplänen zum Ausdruck kommenden Planungen zuwiderläuft. Allerdings werden vom Schutz der Planungshoheit nicht nur die durch verbindliche Pläne ausgewiesenen kommunalen Planungen umfasst, sondern auch planerische Vorstellungen, soweit diese schon hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 C 58.81, NVwZ 1984, 718 [BVerwG 30.05.1984 - BVerwG 4 C 58.81a]). Doch auch insoweit gibt der Vortrag der Klägerin nichts her. Zwar hat sie angegeben, dass einzelne Interessenten von zunächst geplanten Vorhaben im Hinblick auf die wiederkehrenden Umladevorgänge Abstand genommen haben, doch ist dies stets bereits im Vorfeld gemeindlicher Planung erfolgt. Von der angefochtenen Transportgenehmigung betroffene Planungen, die ein hinreichend konkretes Stadium bereits erlangt haben und von ihr auch nicht wieder aufgegeben wurden, hat die Klägerin dagegen nicht benannt.
2. Auch Rechtsnormen unterhalb der Verfassung, aus denen die Klägerin eine Klagebefugnis herleiten könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar kann sich eine Gemeinde außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als Eigentümerin von Grundstücken nach Maßgabe des einfachen Rechts wie jeder andere private Grundstückseigentümer gegen staatliche Eingriffe zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1984 a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.10.1986 - 7 D 2/86, NVwZ 1987, 341; OVG Koblenz, Urteil vom 03.06.1986 a.a.O.), doch setzt dies, wenn der angefochtene Bescheid nicht dem Kläger gegenüber ergangen ist, voraus, dass die dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsnormen zumindest auch den Zweck verfolgen, Rechte des klagenden Drittbetroffenen zu schützen (s.o.). Das ist hier nicht der Fall.
Rechtsgrundlage der erteilten Beförderungsgenehmigung ist § 4 Abs. 2 des Atomgesetzes - AtG - vom 15.07.1985 (BGBl. I S. 1565). Diese Vorschrift enthält keine individualisierenden Tatbestandsmerkmale in Bezug auf einen abgrenzbaren Personenkreis, von denen die Transportgenehmigung abhinge und die der Klägerin eine wehrfähige Rechtsposition einräumen würde (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.4.1995 - 7 M 2490/9 ).
Das gilt auch, soweit § 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG die Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vorschreibt, weil diese - soweit sie hier einschlägig sind - ebenfalls keine drittschützenden Bestimmungen enthalten.
In Betracht kommen in diesem Zusammenhang die auf der Grundlage von § 3 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 06.08.1975 (BGBl. I S. 2121) erlassene Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE - vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1876) und die durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 GGVE in Bezug genommenen Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter - RID - vom 09.05.1980 (BGBl. II S. 130) sowie die Gefahrgutverordnung Straße - GGVS - vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1886) und die durch § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVS in Bezug genommenen Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR - (BGBl. I969 II S. 1489). Nach den Randnummern 703 Nr. 3a) und 12d) sowie Rn 712 Abs. 4b) der Anlage zum RID darf die Höchstzulässige Dosisleistung an der Oberfläche des Versandstücks und des Transportfahrzeugs einen Wert von max. 2 mSv/h nicht übersteigen und in einem Abstand von 1 Meter von der Oberfläche des Versandstücks bzw. 2 Metern von der Oberfläche des Transportfahrzeugs höchstens 0,1 mSv/h betragen. Gleiches gilt nach den Randnummern 2703 Nr. 3a) und 12d sowie Rn 2712 Abs. 4b) der Anlage A zum ADR für Transporte auf der Straße. Da die genannten Vorschriften Regelungen nur für das Versandstück selbst sowie den unmittelbaren Nahbereich des Transportfahrzeugs treffen, käme ihnen eine Schutzwirkung allenfalls für den Personenkreis zu, der sich innerhalb dieses Bereichs aufhält. Zudem würde vom Schutzzweck der Vorschriften nur die körperliche Unversehrtheit erfasst, auf die sich die Klägerin als juristische Person nicht berufen kann. Der Schutz von Sachgütern ist mit den vorstehenden Regelungen dagegen ersichtlich nicht bezweckt.
Auch aus den Schutzvorschriften der §§ 29 bis 80 der Strahlenschutzverordnung in Fassung vom 30.06.1989 - StrlSchV - (BGBl. I S. 1321), die hier zugrundezulegen ist, vermag die Klägerin eine Klagebefugnis nicht herzuleiten, da sich diese Bestimmungen nach der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht auf die Beförderung von radioaktiven Stoffen beziehen, für die der Normgeber spezialgesetzliche Bestimmungen erlassen hat, die - wie die GGVE - die beim Transport einzuhaltenden Schutzmaßnahmen in Bezug auf den jeweiligen Verkehrträger im Einzelnen regeln (vgl. Kramer/Zeriett, Kommentar zur StrlSchV, 3. Auflage 1990, S. 102). Das in § 28 StrlSchV enthaltene Strahlenminimierungsgebot vermittelt ebenfalls keinen Drittschutz, weil es sich hierbei um Veränderungen im Bereich des von der Allgemeinheit zu tragenden Restrisikos handelt, Dritte jedoch nur vor einer die Dosisgrenzwerte überschreitenden Strahlenexposition geschützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1980 - 7 C 84.78, BVerwGE 61, 256 ). Zudem gilt auch hier, dass mit dem Strahlenminimierungsgebot lediglich der Schutz der Gesundheit bezweckt ist und nicht auch eigentumsrechtliche Ansprüche, die allein die Klägerin geltend machen könnte.
Soweit die Klägerin meint, ihre Klagebefugnis aus der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13.05.1996 herleiten zu können, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Festlegung eines Grenzwertes der effektiven Dosis von 1 mSv pro Jahr für Einzelpersonen der Bevölkerung in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie vermittelt dem Einzelnen kein einklagbares Recht, sondern wendet sich - wie Art. 6 der Richtlinie belegt - im Kontext der weiteren Regelungen als abwägungsbedürftiges Normprogramm an den nationalen Gesetzgeber (vgl. OVG Lüneburg. Beschluss vom 10.04.2001 - 7 MA 1334/01 ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. DVBl. 1996, 605). Wegen der für die Klägerin im Vergleich mit stationären kerntechnischen Anlagen geringeren Bedeutung der Sache hat die Kammer den insoweit maßgeblichen Betrag auf die Hälfte reduziert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.03.2002 a.a.O.).
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht (§ 124a VwGO) liegen nicht vor.