Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 25.06.2003, Az.: 1 A 176/01
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 25.06.2003
- Aktenzeichen
- 1 A 176/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2003:0625.1A176.01.0A
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der jeweilige Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung.
Sein Wohngrundstück grenzt unmittelbar an das Bahnhofsgelände der Gemeinde Gochsheim, wo in den zurückliegenden Jahren wiederholt Transportbehälter mit Brennelementen aus dem nahegelegenen Kernkraftwerk Grafenrheinfeld von Straßenfahrzeugen auf Schienenfahrzeuge umgeladen wurden. Die westliche Grenze seines Grundstücks liegt ca. 14 m vom Ort der Umladung entfernt. Im Jahr 1991 wurde beim Kläger eine chronische myeloische Leukämie diagnostiziert. In einem Gutachten vom 21.09.2000 stellt der Arzt für Nuklearmedizin und Universitätsprofessor Dr. Horst Kuni unter den Annahme, dass der Kläger bei acht Transportvorgängen bis 1991 jeweils eine Stunde lang ionisierender Strahlung ausgesetzt war, deren Dosis in ihrer Summe der natürlichen Strahlung im Verlauf von 11 Tagen entsprach, zusammenfassend fest, dass der Ausbruch der Erkrankung des Klägers hierdurch um 11 Tage vorverlegt worden sei.
Mit Bescheid vom 15.12.2000 (Az. ET 3.2-6174) erteilte das Bundesamt für Strahlenschutz - BfS - der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung, bis zum 31.08.2001 sieben Transporte bestrahlter Brennelemente vom Kernkraftwerk Grafenrheinfeld zur Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague/Frankreich mit Transportbehältern des Typs TN 13/2 Version B durchzuführen, wobei eine Umladung der Transportbehälter am Bahnhof in Gochsheim vorgesehen war. Diese Genehmigung wurde durch Bescheid vom 03.04.2001 teilweise geändert. Die Änderungen betrafen die Beförderungsstrecke zwischen Gochsheim und der Wiederaufarbeitungsanlage sowie die zur Beförderungsgenehmigung erteilten Nebenbestimmungen und Hinweise.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 19.02.2001 wies das BfS mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2001 - dem Kläger zugestellt am 18.05.2001 - unter Hinweis auf eine fehlende Widerspruchsbefugnis als unzulässig und im Übrigen auch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 18.06.2001 den Verwaltungsrechtsweg beschriften. Zur Begründung seiner Klage führt er aus: Die angefochtene Genehmigung sei rechtswidrig, weil zu befürchten sei, dass die atomrechtlich zu beachtenden Grenzwerte nicht eingehalten würden. Zudem werde das Gebot der Strahlenminimierung nicht beachtet. Auch sei nicht für alle denkbaren Störfälle Vorsorge getroffen worden. Wegen dieser Umstände bestehe für ihn ein erhöhtes Risiko, als Folge eines Störfalls oder einer Grenzwertüberschreitung bei der Umladung aus anderen Gründen durch atomare Strahlung sowohl in seiner Gesundheit als auch in seinem Eigentum verletzt zu werden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beförderungsgenehmigung vom 15.12.2000/03.04.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2001 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Kläger nicht für klagebefugt und erwidert, die von ihm für verletzt gehaltenen Normen seien, soweit sie keinen Verfassungsrang besäßen, nicht drittschützend. Auf einen durch Grundrechte vermittelten Schutz könne er sich nicht berufen, da der Gesetzgeber seine Schutzpflicht durch die der Genehmigung zugrundeliegenden Bestimmungen des einfachen Rechts konkretisiert habe. Im Übrigen sei die Genehmigung nach den geltenden Bestimmungen rechtsfehlerfrei erteilt worden.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtete Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Gleiches gilt, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor einer Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat und der Kläger - wie hier - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit begehrt. Für die Geltendmachung eigener Rechtsbetroffenheit genügt deren bloße Behauptung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.1985 - 7 C 74.82, BVerwGE 70, 365 ). Vielmehr muss nach der von der Rechtsprechung und der ihr folgenden herrschenden Lehre zugrundezulegenden Möglichkeitstheorie die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheinen, die auch dem Schutz der Interessen von Personen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 - 4 B 206.92, NVwZ 1993, 884). Rechtsnormen, deren Verletzung geltend gemacht werden kann, können sowohl dem einfachgesetzlichen Vorschriften als auch dem Verfassungsrecht entnommen werden. Erforderlich ist jedoch, dass die in Frage stehenden Rechtssätze ausschließlich oder jedenfalls neben dem mit ihnen verfolgten allgemeinen Interesse zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1969 - 2 BvR 23/65, BVerfGE 27, 297; BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87, BVerwGE 82, 343 ). Ob ein Rechtssatz des objektiven Rechts dem Schutz von Individualinteressen dient oder nicht ist eine Frage der Auslegung, die unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsordnung und der in dieser wirksamen Schutz- und Zweckbestimmungen mit den üblichen juristischen Methoden der Auslegung und Ausfüllung von Lücken im Recht zu beantworten ist (vgl. VGH München, Urteil vom 29.05.1991 - 3 B 90. 3484, BayVBl. 1991, 567).
Gemessen daran sind die der angefochtenen Genehmigung zugrundeliegenden oder sonst hier in Betracht zu ziehenden einfachgesetzlichen Vorschriften nicht drittschützend und deshalb nicht geeignet, dem Kläger die notwendige Klagebefugnis zu vermitteln.
Rechtsgrundlage der erteilten Beförderungsgenehmigung ist § 4 Abs. 2 des Atomgesetzes - AtG - vom 15.07.1985 (BGBl. I S. 1565). Diese Vorschrift enthält keine individualisierenden Tatbestandsmerkmale in Bezug auf einen abgrenzbaren Personenkreis, von denen die Transportgenehmigung abhinge und die dem Kläger eine wehrfähige Rechtsposition einräumen würde (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.4.1995 - 7 M 2490/9 ). Das gilt auch, soweit § 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG die Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vorschreibt, weil diese - soweit sie hier einschlägig sind - ebenfalls keine drittschützenden Bestimmungen enthalten.
In Betracht kommen in diesem Zusammenhang die auf der Grundlage von § 3 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 06.08.1975 (BGBl. I S. 2121) erlassene Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE - vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1876) und die durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 GGVE in Bezug genommenen Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter - RID - vom 09.05.1980 (BGBl. II S. 130) sowie die Gefahrgutverordnung Straße - GGVS - vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1886) und die durch § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVS in Bezug genommenen Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR - (BGBl. I969 II S. 1489). Nach den Randnummern 703 Nr. 3a) und 12d) sowie Rn 712 Abs. 4b) der Anlage zum RID darf die Höchstzulässige Dosisleistung an der Oberfläche des Versandstücks und des Transportfahrzeugs einen Wert von max. 2 mSv/h nicht übersteigen und in einem Abstand von 1 Meter von der Oberfläche des Versandstücks bzw. 2 Metern von der Oberfläche des Transportfahrzeugs höchstens 0,1 mSv/h betragen. Gleiches gilt nach den Randnummem 2703 Nr. 3a) und 12d sowie Rn 2712 Abs. 4b) der Anlage A zum ADR für Transporte auf der Straße. Da die genannten Vorschriften Regelungen nur für das Versandstück selbst sowie den unmittelbaren Nahbereich des Transportfahrzeugs treffen, käme ihnen eine Schutzwirkung allenfalls für den Personenkreis zu, der sich innerhalb dieses Bereichs aufhält. Das trifft auf den Kläger jedoch nicht zu. Vielmehr ist die Grenze seines Grundstück vom zu beladenden Eisenbahnwaggon ca. 24 Meter und vom zu entladenden Straßenfahrzeug immer noch 14 Meter entfernt. Selbst wenn er als an der Umladestation Wohnender von dem Beförderungsvorgang faktisch stärker berührt ist als etwa ein Anwohner, der im gleichen Abstand zu einer reinen Durchfahrtstrecke lebt, unterscheidet ihn dies nicht in gesetzlich herausgehobener Weise von der Allgemeinheit, die durch die genannten Transportvorschriften ebenfalls nur mittelbar und nicht als abgrenzbarer Personenkreis individuell geschützt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.03.2002 - 7 MA 1350/01 ).
Aus den Schutzvorschriften der §§ 29 bis 80 der Strahlenschutzverordnung in Fassung vom 30.06.1989 - StrlSchV - (BGBl. I S. 1321), die hier zugrundezulegen ist, vermag der Kläger ebenfalls eine Klagebefugnis nicht herzuleiten, da sich diese Bestimmungen nach der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht auf die Beförderung von radioaktiven Stoffen beziehen, für die der Normgeber spezialgesetzliche Bestimmungen erlassen hat, die - wie die GGVE - die beim Transport einzuhaltenden Schutzmaßnahmen in Bezug auf den jeweiligen Verkehrträger im Einzelnen regeln (vgl. Kramer/Zerlett, Kommentar zur StrlSchV, 3. Auflage 1990, S. 102). Auch das in § 28 StrlSchV enthaltene Strahlenminimierungsgebot vermittelt keinen Drittschutz, weil es sich hierbei um Veränderungen im Bereich des von der Allgemeinheit zu tragenden Restrisikos handelt, Dritte jedoch nur vor einer die Dosisgrenzwerte überschreitenden Strahlenexposition geschützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1980 - 7 C 84.78, BVerwGE 61, 256 ).
Soweit der Kläger meint, seine Klagebefugnis aus der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13.05.1996 herleiten zu können, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Die Festlegung eines Grenzwertes der effektiven Dosis von 1 mSv pro Jahr für Einzelpersonen der Bevölkerung in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie vermittelt dem Einzelnen kein einklagbares Recht, sondern wendet sich - wie Art. 6 der Richtlinie belegt - im Kontext der weiteren Regelungen als abwägungsbedürftiges Normprogramm an den nationalen Gesetzgeber (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.04.2001 - 7 MA 1334/01 ).
Der Kläger vermag sich zur Begründung der Klagebefugnis auch nicht auf eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen zu berufen. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner grundrechtlichen Schutzpflichten im hier relevanten Regelungsbereich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Daher kommt ein unmittelbar aus den Grundrechten herzuleitendes einklagbares Recht nur dann in Betracht, wenn die staatlichen Organe gänzlich untätig geblieben sind oder wenn offensichtlich ist, dass die getroffenen Maßnahmen völlig ungeeignet oder unzulänglich sind. Trifft der Gesetzgeber dagegen in Erfüllung seiner Schutzpflicht Regelungen und setzt damit Schutzmaßstäbe, konkretisieren diese den Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE , Beschluss vom 26.01.1988 -1 BvR 1561/82, BVerfGE 77, 381 ) und schließen eine unmittelbare Berufung auf die zugrundeliegenden Grundrechtsnormen aus.
Dafür, dass die hier anzuwendenden atomrechtlichen Vorschriften und deren Konkretisierung in Gestalt der Beförderungsgenehmigung mit den dazu ergangenen Nebenbestimmungen einen ausreichenden Schutz grundrechtlich geschützter Rechtspositionen nicht oder nur unzureichend gewährleisten, ist nichts ersichtlich.
Selbst wenn man den in § 44 Abs. 1 StrlSchV in der hier maßgeblichen Fassung als Grenzwert für die zumutbare effektive Dosis festgelegten Wert von 1,5 mSv/Jahr oder den in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 96/26 EURATOM vorgesehenen Wert von 1 mSv/Jahr als Maßstab für die Beurteilung der Frage heranziehen wollte, ob der Staat seinem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag hinreichend nachkommt, wäre diese Frage zweifellos zu bejahen. Ausgehend von den in den Vorschriften der GGVE und GGVS bestimmten Dosisgrenzwerten, die in zwei Metern Abstand vom Transportfahrzeug einzuhalten sind, ergäbe sich für eine Person, die sich bei allen sieben Transportvorgängen für die maximal vorgesehene Verladedauer von 6 Stunden in 10 Meter Entfernung vom Transportfahrzeug aufgehalten hätte, eine Dosisleistung von weniger als 1 mSv/Jahr. Auch die bei früheren Transporten festgestellten Dosiswerte gaben im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag keinen Anlass, weitere Maßnahmen des Gesundheitsschutzes in Form von zusätzlichen Auflagen zur Transportgenehmigung vorzusehen. Vielmehr konnte nach den vorliegenden Erkenntnissen, die aufgrund von Messungen anlässlich der in den Jahren 1994 bis 1998 durchgeführten Transporte gewonnenen worden waren, davon ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Dosisleitungen in einem Abstand von 2 m vom Transportfahrzeug nur bei etwa 50 % des zulässigen Höchstwertes liegen und der Verladevorgang nur ca. drei Stunden dauern würde. Tatsächliche Messungen an der 14 Meter entfernten Grundstückgrenze des Klägers haben gezeigt, dass diese Annahmen sogar noch deutlich unterschritten wurden. Rechnerisch hätte sich für ihn eine Belastung von 0,04 mSv/Jahr ergeben.
Auch die im Jahr 1998 festgestellten Kontaminationen von Transportbehältern gaben keinen Anlass, zur Gewährleistung des gebotenen staatlichen Schutzes weitere legislative oder exekutive Maßnahmen vorzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Vermeidung vergleichbarer Verunreinigungen bei künftigen Transporten im Zeitpunkt der Genehmigung bereits umfangreiche Abhilfemaßnahmen erarbeitet worden waren, die u.a. auch in die Nebenbestimmungen zur angefochtenen Transportgenehmigung Eingang gefunden haben und nach dem derzeitigen Erkenntnisstand geeignet sind, solche Kontaminationen zu vermeiden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.03.2002 a.a.O.).
Schließlich führt auch die gesundheitliche Disposition des Klägers nicht zur Unzulänglichkeit des normgeberischen Vorsorgeprogramms. Abgesehen davon, dass ein Kausalzusammenhang zwischen früheren Verladevorgängen und der Erkrankung des Klägers auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Prof. Dr. Kuni vom 21.09.2000 nicht nachgewiesen erscheint, weil die von ihm getroffene Aussage u.a. auf spekulativen Annahmen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und Entfernung des Klägers bei den Verladevorgängen beruht und die Möglichkeit eines um 11 Tage früheren Krankheitsausbruchs eher eine theoretische Erwägung denn eine feststehende Tatsache darstellt, brauchen die Schutzvorschriften, denen der Transport zu genügen hat, atypische Befindlichkeiten einzelner Personen auch nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.03.2002 m.w.N.).
Ähnliches gilt für die nicht gänzlich auszuschließende Möglichkeit von Störmaßnahmen Dritter, etwa mittels des Abschusses einer panzerbrechenden Waffe auf einen Transportbehälter mit Brennelementen. Anders als bei stationären Atomanlagen, bei denen durch das gesetzliche Normprogramm und die dazu getroffenen Anordnungen der Vollzugsbehörden Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter praktisch ausgeschlossen sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87, BVerwGE 81, 185 ), kann ein vergleichbarer Schutz für den Transport von Brennelementen auch unter Berücksichtigung des Gewichts der von Art. 2 und 14 GG erfassten Rechtsgüter nicht verlangt werden, weil sich ein solcher Schutz wegen der Ortungebundenheit des zu schützenden Objekts effektiv nicht mit zumutbaren Mitteln gewährleisten ließe. Die Kammer hält daher die auf der Grundlage der Richtlinie für den Schutz von radioaktiven Stoffen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter bei der Beförderung (vgl. Bek. des BMU vom 28.05.1991 - Az. RS I 3 - 13151-2/4, GMBl. 1991 S. 576) im Einzelfall getroffenen Maßnahmen für ausreichend, Störfällen der genannten Art zu begegnen bzw. deren Eintreten zu verhindern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.03.2002 - 7 MA 1350/01 ).
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht (§ 124a VwGO) liegen nicht vor.