Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 08.08.2000, Az.: 74 IN 42/00

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
08.08.2000
Aktenzeichen
74 IN 42/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 35558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2000:0808.74IN42.00.0A

Tenor:

  1. Der Antrag vom 24.01.2000 auf Eröffnung des "Konkursverfahrens" wird als unzulässig auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

  2. Wert: bis 600,00 DM.

Gründe

1

Der in Kassel geschäftsansässige und wohnhafte Antragsgegner ist Konkursverwalter über das Vermögen des in Göttingen ansässigen Herrn B. Der Antragstellerin steht aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichtes Göttingen vom 16. Dezember 1998 eine Forderung gegen den Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in Höhe von 3 891,80 DM zu.

2

Eine vom Gerichtsvollzieher in Kassel durchgeführte Zwangsvollstreckung vom 04. November 1999 blieb erfolglos, da Masseunzulänglichkeit vorliegt. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. § 204 KO vom 23. November 1998 wurde am 07. Dezember 1998 im Nds. Staatsanzeiger veröffentlicht.

3

Mit Schriftsatz vom 24.01.2000 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Kassel beantragt, über das Vermögen des Antragsgegners "das Konkursverfahren zu eröffnen".

4

Das Amtsgericht Kassel hat mit Beschluß vom 22.02.2000 das Verfahren an das Amtsgericht Göttingen verwiesen, das seinerseits mit Beschluß vom 08.03.2000 sich für unzuständig erklärte und die Akten dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorgelegt hat. Dieses hat mit Beschluß vom 07. Juli 2000 das Amtsgericht Göttingen als zuständiges Gericht bestimmt.

5

Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Es fehlt das gem. § 14 Abs. 1 InsO erforderliche rechtliche Interesse. Darauf hat das Amtsgericht Kassel in seiner Verfügung vom 28.01.2000 und der Antragsgegner im Schriftsatz vom 22.02.2000 hingewiesen.

6

Durch das in § 14 Abs. 1 InsO normierte rechtliche Interesse sollen nach Willen des Gesetzgebers mißbräuchliche Insolvenzanträge verhindert werden (FK-InsO/ Schmerbach § 14 Rzn. 28). Schon unter Geltung der Konkursordnung waren eine Reihe von Mißbrauchsfällen anerkannt, bei denen der Antrag als unzulässig angesehen wurde (vgl. im einzelnen FK-InsO/Schmerbach § 14 Rzn. 40 ff). Auch im vorliegenden Fall ist der Antrag mißbräuchlich. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist eine Vollstreckung unzulässig (§ 210 InsO). Damit ist nicht nur eine Einzelzwangsvollstreckung unzulässig, sondern auch ein Insolvenzverfahren als Form der Gesamtvollstreckung.

7

Dahin stehen kann daher die weitere Frage, ob ein Konkursverwalter (bzw. Insolvenzverwalter) als Partei kraft Amtes als insolvenzfähig im Sinne des § 11 InsO anzusehen ist.

8

Daß Ansprüche gegen den Konkurs/-Insolvenzverwalter persönlich (vgl. §§ 60, 61 InsO) geltend gemacht werden, ist nicht dargelegt worden.

9

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO, die Wertfestsetzung aus § 4 Inso i.V.m. § 37 Abs. 2 GKG.

Schmerbach