Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 15.07.2000, Az.: 71 N 59/98
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 15.07.2000
- Aktenzeichen
- 71 N 59/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 35560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2000:0715.71N59.98.0A
Tenor:
Die Beschwerde vom 7./10.7.2000 gegen die am 5.7.2000 zugestellte Terminsbestimmung der Rechtspflegerin wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG zulässige und nach Nichtabhilfe dem Richter vorgelegte sofortige Erinnerung ist unbegründet.
Es liegt hier keine Entscheidung im Sinne des § 11 Abs/2 RpflG vor.
Verfahrensleitende Maßnahmen wie die Anberaumung eines Termines bilden keine Entscheidung. Eine Ausnahme stellt - unter Geltung der InsO - die Regelung des § 75 Abs. 3 InsO dar, (FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz 33).