Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 13.09.2022, Az.: 5 B 1978/22

Beleihung: Ruhen; Beleihung: Widerruf; Fluggastkontrolle; Luftsicherheitsassistent; Luftsicherheitsgesetz; Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit; Sachbeschädigung Kontrollscanner; Sachbeschädigung Sicherheitsscanner; Sicherheit des Flugverkehrs

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
13.09.2022
Aktenzeichen
5 B 1978/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen das Ruhen bzw. den Widerruf seiner Beleihung zum Luftsicherheitsassistenten.

Der Antragsteller ist am ... Oktober 1979 geboren und seit dem 7. August 2014 bei der D. als Luftsicherheitsassistent angestellt. Das Arbeitsverhältnis ging am 1. September 2020 nach § 613a BGB auf die E. über. Mit Urkunde vom F. 2020 wurde der Antragsteller gem. § 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG durch den Leiter der Antragsgegnerin zum Luftsicherheitsassistenten beliehen, um bestimmte Aufgaben bei der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 LuftSiG auf dem Flughafen A-Stadt-... wahrzunehmen. Die Beleihung kann ausweislich der Urkunde jederzeit widerrufen werden. Nach einem Hinweis durch Reisende stellte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 1. Oktober 2021 um 4.00 Uhr fest, dass eine Abdeckung des Sicherheitsscanners zerkratzt war. Es handelte sich dabei um eine ca. 2,00m x 1,00m große Platte, die auf der Innenseite des Sicherheitsscanners zur Abdeckung der dahinterliegenden Technik dient. Auf der Ansichtsseite ist als „Avatar“ eine Körpersilhouette dargestellt, die den Fluggästen die für die Kontrolle einzunehmende Position anzeigt. Diese Abdeckplatte wurde so zerkratzt, dass sich auf Schritthöhe des Avatars die Darstellung eines Penis befand. Mithilfe ausgewerteten Videomaterials wurde ermittelt, dass der Antragsteller am 28. September 2021 um 2.26 Uhr die Zeichnung angebracht hatte. Der Antragsteller wurde von einem Mitarbeiter seines Arbeitgebers und der Antragsgegnerin auf den Vorfall angesprochen. Laut Niederschrift der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2021 tat er zunächst unwissend, bevor er die vorsätzliche Beschädigung zugab und versicherte, dass es ihm leid tue und nicht wieder vorkomme. Die Antragsgegnerin stellte Strafanzeige wegen Sachbeschädigung, benachrichtigte den Arbeitgeber des Antragstellers und beauftragte den Austausch der Abdeckplatte.

Mit Bescheid vom 8. November 2021 ließ die Antragsgegnerin die Beleihung des Antragstellers zum Luftsicherheitsassistenten ruhen (Ziffer 1.) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an (Ziffer 2.). Sie begründete das Ruhen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Ungeeignetheit des Antragstellers und der Gefahr für die Luftsicherheit.

Am 12. November 2021 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er habe die Abdeckung nicht vorsätzlich mit einem harten Gegenstand zerkratzt, sondern unbeabsichtigt mit dem Fingernagel berührt. Er hob hervor, dass bei Durchsicht des Videos der Überwachungskamera zu erkennen sei, dass er keinen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Er habe sich nicht wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht, das Strafverfahren sei mittlerweile eingestellt worden. Er habe auch gegenüber dem Vorgesetzten kein vorsätzliches Verhalten zugegeben, sondern sich lediglich für die Beschädigung entschuldigt und seinen Willen, für den Schaden einzustehen. Das Gesprächsprotokoll sei insoweit ungenau bzw. enthalte es Äußerungen, die er nicht getätigt habe. Er habe auch den Flugverkehr nicht gefährdet. In acht Jahren seiner Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent habe keine anderen Verfehlungen gegeben. Er sei loyal, zuverlässig und stets einsatzbereit. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig, allenfalls sei eine Ermahnung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 widerrief die Antragsgegnerin die Beleihung des Antragstellers zum Luftsicherheitsassistenten (Ziffer 1.) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2.). Der Antragsteller sei (da seine frühere Beleihung mit dem Wechsel des Arbeitgebers erloschen sei) mit Urkunde vom 28. August 2020 zum Luftsicherheitsassistenten beliehen worden. Dieser rechtmäßig begünstigende Verwaltungsakt werde gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 16a Abs. 3 LuftSiG widerrufen, da der Antragsteller die erhöhten Anforderungen an die physische und psychische Tauglichkeit nicht (mehr) erfülle. Dass der Antragsteller nicht vorsätzlich gehandelt haben wolle, sei eine Schutzbehauptung. Aus der vorsätzlichen Sachbeschädigung folge die Ungeeignetheit des Antragstellers für den Einsatz in der Luftsicherheitskontrolle. Die Handlung zeuge von mangelnder Selbstdisziplin und Impulskontrolle. Dies könne auch bei der Kontrolle der Fluggäste Auswirkungen haben, da diese nicht immer reibungsfrei durchgeführt würden. Die Darstellung des Penis sei längere Zeit zu sehen gewesen und könne einen nicht hinnehmbaren Verlust des Vertrauens der Fluggäste hervorrufen. Das Verhalten entspreche in keiner Weise den vorher vereinbarten Verhaltensregeln und ließe eine fehlende Identifikation mit der herausgehobenen Tätigkeit vermuten. Die Handlung lasse darauf schließen, dass er Luftsicherheitskontrollen als lächerlich empfinde und dies auch gegenüber allen Fluggästen deutlich machen wolle. In Abwägung der Gesichtspunkte sei der Antragsteller daher nicht geeignet, im Namen der Antragsgegnerin die Luftsicherheitskontrollen durchzuführen. Die Maßnahme sei auch erforderlich und angemessen. Mildere Mittel zur nachhaltigen Verhaltensänderung seien nicht angezeigt. Sein Widerspruch gegen das Ruhen der Beleihung sei durch den nachgehenden, höherwertigen Akt des Widerrufs der Beleihung als erledigt anzusehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet die Antragsgegnerin mit der schädigenden Handlung, den Erwartungen an Luftsicherheitskontrollen bzw. die Bedeutung der Sicherheit des Luftverkehrs und der Gefahr, dass der Antragsteller bei der Fortführung seiner Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent erneut in ähnlicher Art und Weise handle.

Der Antragsteller legte am 14. Januar 2022 auch gegen den Widerruf der Beleihung Widerspruch ein und beantragte (bei der Antragsgegnerin) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der einmalige Vorfall stehe in keinem Zusammenhang zu den sicherheitsrelevanten Bestimmungen für die Personen- und Gepäckkontrolle. Er habe sich glaubhaft und nachhaltig von seinem Verhalten distanziert. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht einer Sachbeschädigung gegeben. Der Arbeitgeber habe das Verhalten bisher nicht sanktioniert, es gebe weder eine Abmahnung noch eine Kündigung. Der Widerruf der Beleihung sei daher unverhältnismäßig.

Über die Widersprüche hat die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 13. April 2022 hat der Antragsteller einen Antrag auf (gerichtlichen) vorläufigen Rechtschutz gestellt und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beider Widersprüche beantragt. Zur Begründung ergänzt er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wie folgt:

Er habe am 28. September 2021 mit dem Zeigefinger drei Striche gezogen. Er könne sich den Vorfall bis zum heutigen Tage nicht erklären und bedauere den Vorfall. Er sei zum damaligen Zeitpunkt psychisch belastet gewesen, da die Familie zuvor im Urlaub an Corona erkrankt und in Quarantäne gewesen sei. Für das jüngste der drei Kinder hat der Antragsteller einen Bescheid aus Montenegro vorgelegt, wonach dieses sich wegen einer Corona-Infektion in Selbstisolation habe begeben müsse. Er sei dann zunächst nicht bezahlt worden und habe diverse Behördenangelegenheiten erledigen müssen. Die Schichten der Luftsicherheitskontrolle seien ständig unterbesetzt. Er habe sich in einer Ausnahmesituation befunden und könne sich das Verhalten nicht erklären. Er habe ansonsten auch unter hohem Druck korrekt gearbeitet. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller legt eine Bescheinigung eines Arztes für Allgemeinmedizin/Psychotherapie vom 19. August 2022 vor, wonach er sich im Oktober 2021 wiederholt wegen starker psychischer Belastung in ärztlicher Behandlung befunden habe.

Ein Widerruf der Beleihung dürfe nur aus Gründen erfolgen, die dem Zweck des Luftsicherheitsgesetzes entsprächen. Das Luftsicherheitsgesetz diene der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, die sein Fehlverhalten nicht direkt beeinträchtige. Sein Verhalten betreffe nicht die eigentliche Arbeitsleistung. Der Widerruf sei außerdem unverhältnismäßig. Selbst im Kernbereich der Tätigkeit sei eine abgestufte Reaktion notwendig. Vor einem Widerruf der Beleihung seien Sanktionierungen wie ein schriftlicher Hinweis an den Arbeitgeber oder auch eine Androhung des Entzuges der Beleihung oder Nachschulungen veranlasst. Der im Gesetz geforderte Mangel an Zuverlässigkeit sei nicht gegeben. Die Antragsgegnerin ziehe auch keine milderen Mittel in Betracht, wie z. B. Auflagen oder eine erneute Überprüfung oder Zugangs- oder Tätigkeitsbeschränkungen. Der Sachverhalt müsse vollständig und zutreffend ermittelt werden. Die Antragsgegnerin habe seine persönliche Situation nicht berücksichtigt und nur Umstände zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt, sodass ein Abwägungsdefizit vorliege. Er sei seit Oktober 2021 nicht beschäftigt und zusammen mit seiner Frau und drei Kindern auf Sozialleistungen nach dem SGB II angewiesen gewesen. Er müsse seine arbeitsrechtlichen Ansprüche gerichtlich geltend machen. Bisher habe seine Arbeitgeberin keinen Schadensersatz gegen ihn geltend gemacht. Er sei selbstverständlich bereit, den Schaden wiedergutzumachen. Zudem habe die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet.

Der Bescheid zum Ruhen der Beleihung sei zwar abgelöst worden, habe jedoch weiter Rechtswirkung. Während die Beleihung „nur“ geruht habe, habe er keinen Lohn erhalten. Es bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Rechtslage zur Beleihung und der arbeitsrechtlichen Lage. Der Ruhensbescheid wirke sich daher auf die Lohnansprüche des Antragstellers aus. Insoweit verweist der Antragsteller auf arbeitsgerichtliche Entscheidungen (BAG, Urteil vom 21.10.2015 – 5 AZR 843/14 –, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.11.2016 – 20 Sa 533/16 –, juris).

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 12. November 2021 und 14. Januar 2022 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 8. November 2021 und 20. Dezember 2021 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge auf vorläufigen Rechtschutz gegen das Ruhen und den Widerruf der Beleihung abzulehnen.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin zunächst darauf, dass sich der Bescheid vom 8. November 2021 erledigt haben dürfte und der Antrag insoweit unzulässig sei. Der Bescheid vom 20. Dezember 2021 sei rechtmäßig. Daher überwiege das Vollzugs- das Suspensivinteresse. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nicht bei der Antragsgegnerin, sondern (nunmehr korrekt) bei Gericht zu stellen. Dem Antragsteller mangele es eindeutig an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Dabei könne die wirtschaftliche und berufliche Existenz keine Berücksichtigung finden. Der Vorfall lasse sich anhand des Videomaterials nachvollziehen: Der Antragsteller habe sich zunächst mit einer männlichen Person unterhalten und sei, nachdem sich diese entfernt habe, ganz gezielt durch den Sicherheitsscanner an den Avatar herangetreten und habe mit dem Fingernagel der rechten Hand den ersten Teil eines stilisierten Penis in der Schritthöhe des Avatars eingeritzt. Anschließend habe er die Plattform vor dem Avatar verlassen und sei zur anderen Seite durchgegangen. Dort habe er sich nach allen Seiten umgedreht und sei dann zurückgekehrt, um mit dem Fingernagel der linken Hand die Zeichnung zu vervollständigen. Anschließend habe er sich wieder nach allen Seiten umgesehen und sei kurze Zeit später auf ein Ehepaar mit Kind zugegangen, um den Vater zu bitten, während der Sicherheitskontrolle der Mutter das Kind zu übernehmen. Er habe in keiner Weise den Eindruck vermittelt, nicht zu wissen, was er tue. Daher sei die Erklärung des Antragstellers als reine Schutzbehauptung zu sehen.

Das Strafverfahren sei nicht wie beantragt nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, sondern gem. § 153 Abs. 1 StPO wegen des geringen Schadens und mangels Vorstrafens. Das Strafverfahren sei von Amts wegen eingeleitet worden, weil ein Tatverdacht wegen Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nach § 305a StGB in Betracht gekommen sei. Da der Sicherheitsscanner aber weiter funktionsfähig gewesen sei, sei der Tatbestand dieser Vorschrift nicht verwirklicht worden. Zudem habe die Antragsgegnerin einen Strafantrag gem. § 303, 305a StGB gestellt. Auf die Wertung der Staatsanwaltschaft komme es aber auch nicht an. Der geringfügige Schaden betrage immerhin 1.048 Euro. Der Antragsteller habe die Verhaltensregeln der Luftsicherheitskontrolle bewusst ins Lächerliche gezogen und das Ansehen der Antragsgegnerin geschädigt. Die Fluggäste erwarteten volle Integrität, der Antragsteller habe das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht. Auch das Abstreiten der Tathandlung bis zu dem Zeitpunkt, da ihm das Videomaterial vorgeführt wurde, trage dazu bei, den Antragsteller als ungeeignet anzusehen. Die vorgeschlagenen milderen Mittel kämen nicht in Betracht, da Luftsicherheitsassistenten für alle Tätigkeiten eingesetzt werden müssten und es nicht um die Sach- und Fachkunde gehe. Sie habe ihr Ermessen vollständig und ordnungsgemäß ausgeübt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Sie alle waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist teilweise unzulässig und, soweit er zulässig ist, unbegründet.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit er sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. November 2021 gegen den Bescheid vom 8. November 2021 zum Ruhen der Beleihung richtet.

Der – hier statthafte – Widerspruch gegen das Ruhen der Beleihung ist zwar grundsätzlich tauglicher Gegenstand eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO, auch wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bereits nach dem durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22. April 2020, BGBl. I, S. 840, eingeführten § 7 Abs. 12 LuftSiG entfallen sein sollte (vgl. BT-Drs. 19/16428, S. 17). Der zusätzlich mögliche, hinsichtlich dieses Bescheides aber nicht gestellte, behördliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. (vgl. Gersdorf in: BeckOK, VwGO, § 80, Stand 1.7.2021, Rn. 117 ff.).

Der Zulässigkeit des Antrags steht jedoch entgegen, dass sich der mit dem Widerspruch angefochtene Ruhensbescheid durch den zeitlich nachgehenden Bescheid über den Widerruf der Beleihung erledigt hat, weil der Widerruf die nur vorläufige Entscheidung über das Ruhen verfestigt und als höherwertige Entscheidung überlagert. Der Ruhensbescheid hat daher keine Bedeutung (mehr) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sodass das Eilverfahren seine Sicherungsfunktion für das Hauptsacheverfahren nicht mehr erfüllen kann. Auch die durch § 121 VwGO mit einer Eilentscheidung für das Hauptsacheverfahren erzielte Rechtskraft- und Bindungswirkung kann nicht erreicht werden. Eine „gutachtliche Stellungnahme“ des Gerichts zur materiellen Rechtslage ist nicht Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Insoweit bleibt es dem Antragsteller unbenommen, im Hauptsacheverfahren einen entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 2/2022, § 80, Rn. 365; Gersdorf in: BeckOK, VwGO, § 80, Stand 1.7.2021, Rn. 161). Zudem wäre der Antrag auch aus den Gründen, die dem Antrag gegen den Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid entgegenstehen, unbegründet.

Soweit sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid richtet, ist er statthaft und auch ansonsten zulässig, aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Die Begründung ist schriftlich und bezogen auf den konkreten Fall erfolgt, indem dargelegt worden ist, dass der Antragsteller ein Verhalten gezeigt habe, dass nicht tolerierbar sei und von mangelnder Selbstdisziplin und Impulskontrolle zeuge. Den Erwartungen an die Integrität der handelnden Personen und das respektvolle Verhalten bei Luftsicherheitskontrollen bzw. die Bedeutung der Sicherheit des Luftverkehrs sei Vorrang einzuräumen. Ob die gegebene Begründung inhaltlich trägt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des Formerfordernisses. Vielmehr trifft das Gericht in der Sache eine eigene Abwägungsentscheidung.

Die bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht zu treffende Ermessensentscheidung setzt eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen voraus, in die auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einzubeziehen sind. Bei einem nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechenden Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes öffentliche Vollzugsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich wiederherzustellen ist. Ergibt eine summarische Einschätzung des Gerichts hingegen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich erfolglos bleiben wird, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Regel unbegründet, denn ein begründetes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsakt offenbar zu Unrecht angegriffen wird. Angesichts des Eingriffs in den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG bedarf es dabei zusätzlich der Kontrollüberlegung, ob die Vollzugsanordnung vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (BayVGH, Beschluss vom 14.2.2022 – 11 CS 21.2961 –, juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.8.2022 – 8 ME 101/22 –, n. V.).

Ausgehend von diesen Abwägungsgrundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn bei summarischer Prüfung bleibt der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg. Gründe, die dafürsprechen, dass im Einzelfall das Vollzugsinteresse fehlt, sind nicht ersichtlich; vielmehr sprechen auch die bedeutenden Gefahren für die Sicherheit und Integrität des Luftverkehrs für ein überwiegendes Vollzugsinteresse (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 9.6.2021 – 5 B 1118/21 –, juris Rn. 25).

Die Antragsgegnerin hat den Widerruf der Beleihung als Luftsicherheitsassistenten auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 16a Abs. 3 LuftSiG gestützt. Danach kann die Behörde einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt auch nach dessen Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen bzw. in einem Verwaltungsakt vorbehalten ist. Einen derartigen Widerrufsvorbehalt enthält § 16a Abs. 3 LuftSiG. Zugleich sieht die Beleihungsurkunde vom 28. August 2020 vor, dass die Beleihung jederzeit widerrufen werden kann. Der Widerruf aufgrund eines Vorbehalts darf nur aus den Gründen erfolgen, die im Rahmen des Zwecks der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften liegen und muss durch zulässige gesetzgeberische Ziele gerechtfertigt sein. Solche gesetzgeberischen Ziele verfolgt der Widerruf der Beleihung des Antragstellers.

Nach § 1 LuftSiG dient das Luftsicherheitsgesetz dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführung, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Die Luftsicherheitsbehörde hat nach § 2 Satz 1 LuftSiG die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs in diesem Sinn abzuwehren. Soweit die Wahrnehmung dieser Aufgabe die Durchsuchung oder sonstige Überprüfung von Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG) und die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung von Gegenständen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG) erfordert, kann sie nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG bei der Durchführung dieser Sicherheitsmaßnahmen natürlichen Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. Der zu Beleihende muss gemäß § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG für die übertragene Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig sowie zuverlässig sein. Dabei sind die Anforderungen des Kapitels 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu berücksichtigen. In jedem Fall ist der erfolgreiche Abschluss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich (vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 70). Bindend sind für die Antragsgegnerin zudem die fachlichen Anforderungen, die das Bundesministerium des Innern der Antragsgegnerin in den Richtlinien über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG auf deutschen Flughäfen festgehalten hat (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 9.6.2021 – 5 B 1118/21 –, juris Rn. 22 f.). Nr. 4 dieser Richtlinien sieht die Möglichkeit der Aufhebung der Beleihung unter anderem bei nachträglichem Bekanntwerden eines Ausschlusskriteriums für die Einstellung und Beleihung eines Luftsicherheitsassistenten bzw. bei Wegfall der Voraussetzung der Beleihung vor. Die Beleihung kann danach jedenfalls dann widerrufen werden, wenn sie, wäre sie zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Widerruf noch nicht erteilt, zu versagen wäre. Dies wäre der Fall, wenn der Beliehene für die übertragene Aufgabe nicht (mehr) geeignet oder zuverlässig ist. An die Geeignetheit und Zuverlässigkeit dieser Personen sind vor dem Hintergrund der Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, hohe Anforderungen zu stellen. Sie setzt unter anderem voraus, dass die mit Luftsicherheitsaufgaben betrauten Personen jederzeit die Gewähr für die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Bestimmungen für die Personen- und Gepäckkontrolle bieten. Diese Mindestanforderungen dienen dazu, die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen im Sinn des § 1 LuftSiG zu gewährleisten und bezwecken damit den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leib und Leben der auf dem Luftweg verkehrenden Personen. Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (VGH Bayern, Beschluss vom 28.7.2010 – 8 ZB 09.1080 –, juris Rn. 5 m. w. N). Entsprechend darf gem. § 7 Abs. 6 LuftSiG keine Person ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes erhalten oder ihre Tätigkeiten dort aufnehmen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit von natürlichen Personen, die nach § 16a LuftSiG als Beliehene eingesetzt werden sollen, zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs zu überprüfen. Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person gem. § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Die in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1-3 LuftSiG aufgeführten Regelbeispiele für eine fehlende Zuverlässigkeit sind dabei erkennbar nicht erfüllt, da diese eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder verfassungswidrige Bestrebungen erfordern. In die Gesamtwürdigung des Einzelfalles sind aber die gem. § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG zu berücksichtigenden sonstigen Erkenntnisse einzustellen und nach Satz 1 der Vorschrift darauf zu prüfen, ob sich im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse sind demnach insbesondere auch laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren zu berücksichtigen.

Das eingestellte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB ist ein Anhaltspunkt für die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Tatbegehung ist dabei unstreitig und das Strafverfahren wurde gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, der eine Einstellung wegen Geringfügigkeit und bei fehlendem öffentlichen Interesse an der Verfolgung möglich macht. Soweit sich der Antragsteller auf mangelnden Vorsatz bei der Tatbegehung beruft, so ist auch das Gericht bei einer Bewertung des Handlungsablaufs und der Gesamtumstände davon überzeugt, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handelt. Die Umstände der vorsätzlichen Sachbeschädigung sind Ausdruck eines fehlenden Respekts vor den Belangen der Fluggäste und der Bedeutung der Sicherheitskontrollen sowohl für die Sicherheit des Luftverkehrs als auch für die kontrollierten Personen. Durch die Darstellung des männlichen Geschlechtsorgans werden insbesondere weibliche Reisende und Kinder in ihrer Würde betroffen. Diese befinden sich bei der Sicherheitskontrolle sowieso bereits in einer Situation, in der sie durch die womöglich auch notwendige körperliche Untersuchung besonders belastet sind. Die Sicherheitskontrollen werden durch die Darstellung unnötig sexualisiert, selbst wenn die körperliche Untersuchung durch weibliches Personal erfolgt. Die vom Luftsicherheitsgesetz geschützte Sicherheit des Flugverkehrs ist auch dort betroffen, wo die Sicherheitskontrollen in die Rechte der Fluggäste eingreifen. Zu den Belangen der Sicherheit des Luftverkehrs gehört es auch, die Sicherheitskontrollen unter größtmöglicher Achtung der Würde der Betroffenen durchzuführen. Dies folgt dogmatisch aus der mit den Kontrollen verbundenen Eingriffsintensität und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ganz praktisch aber auch aus der notwendigen Akzeptanz der Kontrollen durch die Betroffenen. Es läuft dem Ziel der Sicherheit des Luftverkehrs daher zuwider, wenn Kontrollen mit sexualisierter, herablassender Konnotation oder in einer Weise durchgeführt werden, die den Betroffenen den Eindruck vermittelt, dass sie als Kontrollobjekte herabgewürdigt werden. Daher besteht auch ein ausreichender Zusammenhang zum Zweck des Luftsicherheitsgesetzes.

Zudem werden die Sicherheitskontrollen durch die eingekratzte Darstellung ins Lächerliche gezogen und dadurch die Akzeptanz der Luftsicherheitskontrolle gemindert und die professionelle Durchsetzung der besonderen Rechte der Luftsicherheitsassistenten erschwert. Mit der Darstellung könnte der Eindruck entstehen, dass die sicherheitsrelevanten Bestimmungen nur widerwillig erfüllt würden und die Sicherheitskontrollen keine Gewähr für die Sicherheit des Flugverkehrs bieten können. Der Antragsteller hat zudem gezeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, wichtige Arbeitsmittel zu beschädigen und einen Schaden in Höhe von mehr als 1.000 EUR hervorzurufen. Der Antragsteller hat zudem mit seinem Verhalten einen Mangel an Selbstdisziplin und Impulskontrolle gezeigt, der den hohen Anforderungen an die psychische und physische Belastbarkeit des Sicherheitspersonals nicht genügt.

Die von dem Antragsteller im Antragsverfahren vorgebrachten Erklärungen und Unterlagen sind vor dem Hintergrund der dargelegten hohen Anforderungen nicht geeignet, die durch seine Handlung vom 28. September 2021 bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen.

Insoweit mag sich der Antragsteller zwar zum damaligen Zeitpunkt in einer Situation besonderer psychischer Belastung befunden haben. Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass er künftig keine ähnlichen Handlungen vornimmt, wenn derartige Belastung andauern oder erneut auftreten. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, kann es insbesondere im sensiblen Bereich der Luftsicherheitskontrolle regelmäßig zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen kommen; zudem können auch im privaten Bereich erneute Belastungen auftreten, die konsequenterweise auch nach dem Vortrag des Antragstellers dann erneut in vergleichbare Handlungen umschlagen könnten. Daher kann auch bereits der einmalige Verstoß gegen grundlegende Handlungsanforderungen den Widerruf der Beleihung nach sich ziehen. Demgegenüber sind die privaten und finanziellen Umstände des Antragstellers keine erheblichen Anhaltspunkte, die zugunsten des Antragstellers im beruflichen Bereich durchgreifen könnten. Auch die bisher – wohl seit 2014 bestehende – Tätigkeit ohne bekannte weitere Vorkommnisse vermag die Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht auszuräumen. Er hat im Übrigen seine Tat zunächst geleugnet und (wohl nur) unter dem Eindruck des Bildmaterials seine eigene Beteiligung zugegeben. Dies ist nicht nur ein Zeichen fehlenden Verantwortungsgefühls, sondern zeigt auch eine erst unter dem Eindruck der Maßnahmen seiner Arbeitgeberin und der Antragstellerin zutage getretene Einsicht, die von rein prozesstaktischen Bekundungen nicht mit hinreichender Sicherheit abzugrenzen ist.

Der Widerruf der Beleihung ist – entgegen des Einwands des Antragstellers – auch verhältnismäßig. Insbesondere ist eine Teilbeleihung bzw. ein Teilwiderruf der Beleihung dahingehend, dass die übertragenen Aufgaben auf bestimmte Tätigkeiten, Kontrollstellen oder auf bestimmte Zeiten eingeschränkt werden könnten, nach § 16a LuftSiG nicht vorgesehen. Dies widerspricht auch dem Sinn und Zweck einer Beleihung, welcher darin besteht, natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts Staatsaufgaben zu übertragen und gleichzeitig die öffentliche Verwaltung zu entlasten (vgl. Ehlers/Schneider, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 2/2022, § 40, Rn. 275; VGH Hessen, Beschluss vom 11.11.2015 – 9 A 1467/14.Z –, juris Rn 14 unter Verweis auf die Richtlinien des Bundesinnenministeriums vom 10.7.2006). Auch eine Ermahnung oder Nachschulung durch den Arbeitgeber wäre nicht gleich geeignet, da nicht gesichert wäre, dass der Antragsteller tatsächlich jede Handlung vergleichbarer Art und Weise unterlassen würde. Insoweit unterliegt die öffentlich-rechtliche Beleihung nicht dem arbeitsrechtlichen Stufenmodell und deren Widerruf ist unter den gegebenen Umständen erforderlich und angemessen.

Darüber hinaus überwiegt auch im vorliegenden Fall das Vollzugsinteresse. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit aus Art. 12 GG ist zwar das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht zu gering zu veranschlagen. Allerdings sind die Sicherheit des Flugverkehrs und das Interesse der anderen Fluggäste an einer würdewahrenden Sicherheitskontrolle auch für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens höher zu bemessen. Deshalb bedarf es des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsinteressen durch die sofortige Vollziehung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt Nrn. 1.5, 26.5 der Streitwertempfehlungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Hinsichtlich des Bescheides über das Ruhen der Beleihung wird der Streitwert mit Blick auf dessen vorläufige Regelungswirkung auf 2.500 Euro festgesetzt, der im Eilverfahren noch einmal zu halbieren ist.