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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 65 NWG - Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Ist eine Gemeinde nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so kann sie die Beiträge für den Unterhaltungsverband auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. 2Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben; sie haben dasselbe Vorzugsrecht. 2Das Verfahren bestimmt die Gemeinde durch Satzung.