Abschnitt 13 EB-VO-AK - Zu § 13
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
13.1
Der Wechsel der Schwerpunkt- und Prüfungsfächer ist, außer in Fällen nach § 15 Abs. 2, nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Alle durch einen Wechsel entstehenden Nachteile müssen von der Schülerin oder dem Schüler getragen werden.
13.2
Das Unterrichtsangebot in einem Fach nach § 13 Abs. 1 ist dann zulässig, wenn für das Fach Rahmenrichtlinien und Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen sowie Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung an der Schule vorhanden sind; die Zulassung eines Faches als Prüfungsfach bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, entscheidet die oberste Schulbehörde.
13.3
Über Ausnahmen nach Absatz 5 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sofern der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Besuch der Einführungsphase erfolgt, ist eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden.
13.4
Falls bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit eintritt, ist bei Sport als fünftes Prüfungsfach ein anderes Fach als fünftes Prüfungsfach zu wählen.