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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 16 EGFL/ELER-HBStV - Finanzieller Ausgleich

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Die Freie Hansestadt Bremen zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum 16. Oktober eines Jahres einen finanziellen Ausgleich für den Aufwand infolge der Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Zahlstellenverfahrens (Zahlstellenaufgaben) und von Aufgaben im Rahmen nationaler Fördermaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Staatsvertrages. Unter den entstandenen Aufwand fallen auch Kosten für externe Dienstleistungen.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich des Weiteren zu einem Drittel an den externen Dienstleistungen für die EU-seitig vorgegebene Bewertung des PFEIL-Entwicklungsprogramms einschließlich der Ex-post-Evaluierung. Weitere Dienstleistungen werden nach vereinbarten Kostenregelungen beglichen.

(3) Für die Förderperioden ab 2023 wird der Anteil der Technischen Hilfe für die Freie Hansestadt Bremen nach Erstattung durch die Europäische Kommission berücksichtigt. Näheres bezüglich der Höhe des finanziellen Ausgleichs und der Regelung zur Berücksichtigung der Technischen Hilfe wird durch die Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 geregelt. Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll bei Bedarf überprüft und gegebenenfalls einvernehmlich durch Änderung in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 neu festgelegt werden.

(4) Sind über die aktuellen Fördermaßnahmen hinaus neue Fördermaßnahmen, Sonderstützungsmaßnahmen oder De-minimis-Beihilfen von niedersächsischen Behörden abzuwickeln, die einen deutlich erhöhten, zusätzlichen Personalaufwand nach sich ziehen, so wird über den finanziellen Ausgleich hinaus für die betreffenden Jahre ein zusätzlicher Betrag vereinbart und in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 festgelegt. Entstehen dem Land Niedersachsen zusätzliche Kosten für Fördermaßnahmen, die nur in der Freien Hansestadt Bremen angeboten werden, oder wegen abweichender Regelungen, die im Zusammenhang mit der Freien Hansestadt Bremen erforderlich sind, so sind diese dem Land Niedersachsen in voller Höhe entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)