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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 11 EGFL/ELER-HBStV - Haushalt

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige Land zur Verfügung gestellten EU- und Bundesmittel stehen grundsätzlich nur für Maßnahmen in diesem Land zur Verfügung. Soll ein Einsatz von Finanzmitteln (EU- und/oder Bundesmittel) in dem jeweils anderen Land erfolgen, so muss dieses im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der betroffenen Länder erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)