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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 6 EGFL/ELER-HBStV - Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Das Land Niedersachsen ist berechtigt, durch Verordnung in Abstimmung mit der Freien Hansestadt Bremen die mit diesem Staatsvertrag für das Land Bremen übernommenen Aufgaben auf niedersächsische Behörden zu übertragen. Die Übertragung von Aufgaben an niedersächsische Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung kann durch Verwaltungsvereinbarung oder Erlass erfolgen.

(2) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werden das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden von der Freien Hansestadt Bremen ermächtigt, jegliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben einschließlich einer eventuell erforderlichen Prozessführung im eigenen Namen geltend zu machen.

(3) Die EU-Zahlstellenfunktion Bewilligung und Kontrolle der Zahlungen wird der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für niedersächsische Antragstellende übertragen sind, auch für Antragstellende aus der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Sobald das Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1 ersetzt.

(4) Die Aufgabengebiete Antragsbearbeitung, Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie Bewilligung für die Fördermaßnahmen Erschwernisausgleich Grünland, Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere sowie für die Fördermaßnahmen gemäß der Förderrichtlinie Bienenzuchterzeugnisse und der Richtlinie Weideprämie werden der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auch für die Antragstellenden aus der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Sobald das Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1 ersetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)