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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 8 EGFL/ELER-HBStV - Recht, Vertretung und Verfahren

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht EU-Vorschriften oder Bundesrecht vorgeht. Dies gilt auch für die Regelungen des § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes über das Vorverfahren.

(2) Die Vertretung der Freien Hansestadt Bremen durch das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 geregelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)