Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
Vom 1./15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350 - VORIS 78120 -) (1)
Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,
und das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Präambel
Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen arbeiten seit Jahren in der Agrarförderung eng zusammen und schlossen erstmals mit Datum vom 9./13. Juni 2006 einen Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Sie bilden auf dem Gebiet der Förderung des ländlichen Raums eine Region mit engen Verflechtungen. So bewirtschaften viele landwirtschaftliche Betriebe Flächen in beiden Ländern. Diese Verflechtung hat dazu geführt, dass einhergehend mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen von durch Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgegebenen Anforderungen beide Länder fördertechnisch eine Region sind.
Im Hinblick auf die künftig ebenfalls erfolgende Aufgabenübernahme des Landes Niedersachsens auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Freie und Hansestadt Hamburg und den Abschluss eines entsprechenden Staatsvertrags mit der Freien und Hansestadt Hamburg sind Änderungen und Anpassungen des bestehenden Staatsvertrages mit der Freien Hansestadt Bremen erforderlich geworden.
Zudem ist den gestiegenen Anforderungen der Europäischen Union an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme Rechnung zu tragen. Die Vereinbarungen des bestehenden Staatsvertrages, zuletzt geändert durch Anpassung und Aktualisierung vom 9./30. Juli 2018, sind an diese gestiegenen Anforderungen anzupassen. Mit dem Ziel, durch die Bündelung von Aufgaben
die regionalen Verflechtungen weiterzuentwickeln,
das Leistungsangebot für den ländlichen Raum und insbesondere für die Betriebe in der gesamten Region weiter zu verbessern und
den Vollzug für die Verwaltungen in beiden Ländern effektiver zu gestalten,
kommen die Bundesländer Bremen und Niedersachsen überein, den nachfolgenden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu schließen.
Sie schaffen hierdurch auch die Voraussetzungen, um den Anforderungen der Europäischen Kommission an das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Zukunft zu entsprechen. Zu diesem Zweck soll das Land Niedersachsen für die Freie Hansestadt Bremen die Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER auch weiterhin übernehmen.
Mit Blick auf die zukünftige Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen sowohl mit der Freien Hansestadt Bremen als auch mit der Freien und Hansestadt Hamburg ist für die Laufzeit der EU-Förderperiode 2028-2034 der Abschluss eines gemeinsamen, trilateralen, Staatsvertrages geplant.
Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Präambel | |
Erster Abschnitt | |
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie nationaler Fördermaßnahmen | |
Aufgabenübertragung von Bremen auf Niedersachsen | 1 |
EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde | 2 |
Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen) | 3 |
Verpflichtungen im Bereich des ELER | 4 |
Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance, der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand | 5 |
Zweiter Abschnitt | |
Allgemeine Regelungen | |
Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen | 6 |
Amtshandlungen | 7 |
Recht, Vertretung und Verfahren | 8 |
Länderübergreifende Zusammenarbeit | 9 |
Datenschutz | 10 |
Haushalt | 11 |
Finanzkontrolle | 12 |
Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag | 13 |
Fortentwicklung des Staatsvertrages | 14 |
Regelung für Altfälle | 15 |
Finanzieller Ausgleich | 16 |
Dritter Abschnitt | |
Schlussvorschriften | |
Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel | 17 |
Inkrafttreten | 18 |
Anlage des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 18. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 350)
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)