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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 15 EGFL/ELER-HBStV - Regelung für Altfälle

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

Ab dem EU-Haushaltsjahr 2008 (beginnend mit dem 16. Oktober 2007) liegt die alleinige Zuständigkeit auch für noch nicht abgeschlossene Altfälle beim Land Niedersachsen. Dies gilt auch für Altfälle, die aufgrund bestehender Verpflichtungen, Widersprüche und Klagen noch nicht abgeschlossen sind oder die aufgrund aktueller Kontrollergebnisse oder Gerichtsentscheidungen auch für Vorjahre neu zu bewerten sind. Die Freie Hansestadt Bremen verpflichtet sich, die Altfälle den zuständigen Behörden in geeigneter Art und Weise zur Verfügung zu stellen, sodass eine rechtskonforme Weiterbearbeitung der Altfälle durch die übernehmende Behörde gewährleistet ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)