EGFL/ELER-HBStV,NI - EGFL/ELER-Bremen-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

Vom 1./15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350) (1)

Die Freie Hansestadt Bremen,

vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,

und das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:

Präambel

Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen arbeiten seit Jahren in der Agrarförderung eng zusammen und schlossen erstmals mit Datum vom 9./13. Juni 2006 einen Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Sie bilden auf dem Gebiet der Förderung des ländlichen Raums eine Region mit engen Verflechtungen. So bewirtschaften viele landwirtschaftliche Betriebe Flächen in beiden Ländern. Diese Verflechtung hat dazu geführt, dass einhergehend mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen von durch Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgegebenen Anforderungen beide Länder fördertechnisch eine Region sind.

Im Hinblick auf die künftig ebenfalls erfolgende Aufgabenübernahme des Landes Niedersachsens auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Freie und Hansestadt Hamburg und den Abschluss eines entsprechenden Staatsvertrags mit der Freien und Hansestadt Hamburg sind Änderungen und Anpassungen des bestehenden Staatsvertrages mit der Freien Hansestadt Bremen erforderlich geworden.

Zudem ist den gestiegenen Anforderungen der Europäischen Union an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme Rechnung zu tragen. Die Vereinbarungen des bestehenden Staatsvertrages, zuletzt geändert durch Anpassung und Aktualisierung vom 9./30. Juli 2018, sind an diese gestiegenen Anforderungen anzupassen. Mit dem Ziel, durch die Bündelung von Aufgaben

  • die regionalen Verflechtungen weiterzuentwickeln,

  • das Leistungsangebot für den ländlichen Raum und insbesondere für die Betriebe in der gesamten Region weiter zu verbessern und

  • den Vollzug für die Verwaltungen in beiden Ländern effektiver zu gestalten,

kommen die Bundesländer Bremen und Niedersachsen überein, den nachfolgenden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu schließen.

Sie schaffen hierdurch auch die Voraussetzungen, um den Anforderungen der Europäischen Kommission an das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Zukunft zu entsprechen. Zu diesem Zweck soll das Land Niedersachsen für die Freie Hansestadt Bremen die Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER auch weiterhin übernehmen.

Mit Blick auf die zukünftige Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen sowohl mit der Freien Hansestadt Bremen als auch mit der Freien und Hansestadt Hamburg ist für die Laufzeit der EU-Förderperiode 2028-2034 der Abschluss eines gemeinsamen, trilateralen, Staatsvertrages geplant.

InhaltsübersichtArtikel
Präambel
Erster Abschnitt
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie nationaler Fördermaßnahmen
Aufgabenübertragung von Bremen auf Niedersachsen1
EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde2
Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)3
Verpflichtungen im Bereich des ELER4
Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance, der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand5
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen
Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen6
Amtshandlungen7
Recht, Vertretung und Verfahren8
Länderübergreifende Zusammenarbeit9
Datenschutz10
Haushalt11
Finanzkontrolle12
Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag13
Fortentwicklung des Staatsvertrages14
Regelung für Altfälle15
Finanzieller Ausgleich16
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel17
Inkrafttreten18

Art. 1 - 5, Erster Abschnitt - Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie nationaler Fördermaßnahmen

Art. 1 EGFL/ELER-HBStV - Aufgabenübertragung von Bremen auf Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt dem Land Niedersachsen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER. Diese Aufgabenübertragung umfasst auch

  1. 1.

    die Planung und Durchführung von Sonderstützungsmaßnahmen und

  2. 2.

    De-minimis-Beihilfen.

Ferner überträgt die Freie Hansestadt Bremen dem Land Niedersachsen die Planung und Durchführung folgender nationaler Fördermaßnahmen:

  1. 1.

    Erschwernisausgleich Grünland,

  2. 2.

    Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere,

  3. 3.

    Fördermaßnahmen gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und -haltung (Förderrichtlinie Bienenzuchterzeugnisse),

  4. 4.

    Weideprämie - Gewährung von Zuwendungen für die Weidehaltung von Rindern.

Weitere nationale Fördermaßnahmen können durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 übertragen werden. Den in Bezug auf die übertragenen Aufgaben erlassenen EU-Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung, Leitlinien und Arbeitspapieren der EU-Kommission sowie nationalen Vorschriften einschließlich Verwaltungsvorschriften ist dabei ebenso Rechnung zu tragen wie etwaigen Programmen, die sich auf weitere Förderperioden beziehen.

(2) Für die Durchführung der Maßnahmen auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und für Nachfolgeverordnungen gilt Absatz 1.

(3) Die Programmplanung und -durchführung im Rahmen des EU-Fonds ELER für die EU-Förderperioden ab der Förderperiode 2007 bis 2013 werden für die Freie Hansestadt Bremen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Niedersachsen im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsressorts der Freien Hansestadt Bremen und den mit dieser Aufgabe betrauten niedersächsischen Dienststellen wahrgenommen. Die Freie Hansestadt Bremen unterbreitet dem Land Niedersachsen die inhaltlichen Vorschläge für die Maßnahmen im Rahmen des EU-Fonds ELER für das Gebiet des Landes Bremen. Die Förderung erfolgt in den jeweiligen EU-Förderperioden auf der Grundlage eines gemeinsamen Entwicklungsprogramms bzw. des GAP-Strategieplans für die Entwicklung des ländlichen Raumes unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange.

(4) Die Freie Hansestadt Bremen stellt dem Land Niedersachsen für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 1 Mittel zur Kofinanzierung bzw. Finanzierung für Maßnahmen auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 16 dieses Staatsvertrages bleibt davon unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)

Art. 2 EGFL/ELER-HBStV - EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) EU-Zahlstelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen ist die EU-Zahlstelle des Landes Niedersachsen. Sie führt die Bezeichnung "EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg".

(2) Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER ab dem 16. Oktober 2006 vorzunehmenden Zahlungen der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Niedersachsen werden über die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg abgewickelt. Dies gilt auch für die vorzunehmenden Zahlungen im Bereich der Sonderstützungsmaßnahmen und der De-minimis-Beihilfen. Die Jahresrechnungen werden für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen von der EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg erstellt.

(3) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg zu und überprüft die Zulassung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER für die Freie Hansestadt Bremen ist die für den EU-Fonds ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen (im Nachfolgenden "Verwaltungsbehörde") oder die verantwortliche Stelle des Landes Niedersachsen, die mit den entsprechenden Aufgaben auf Landesebene zukünftig betraut ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)

Art. 3 EGFL/ELER-HBStV - Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)

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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Anlastungen durch die EU bis zu dem Zeitpunkt der zusätzlichen Aufgabenübernahme des Landes Niedersachsen für die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird aufgrund der aus den angelasteten Haushaltslinien an die bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beträge ermittelt. Soweit die Anlastungen nach den konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine Anlastung selbst. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg die von niedersächsischen, bremischen und hamburgischen Begünstigten erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.

(2) Anlastungen durch die EU ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübernahme des Landes Niedersachsen für die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die bremischen, hamburgischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird aufgrund der aus den angelasteten Haushaltslinien an die bremischen, hamburgischen und niedersächsischen Begünstigten jeweils ausgezahlten Beträge ermittelt. Soweit die Anlastungen nach den konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine Anlastung selbst. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg die erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.

(3) Anlastungen, die für den Zeitraum des EU-Haushaltsjahres 2006 und früher von der Freien Hansestadt Bremen oder dem Land Niedersachsen zu zahlen sind, sind finanziell entsprechend dem Verursacherprinzip entweder von der Freien Hansestadt Bremen oder dem Land Niedersachsen zu übernehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)