Art. 17 EGFL/ELER-HBStV - Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Dieser Staatsvertrag ersetzt den Staatsvertrag vom 9./30. Juli 2018. Der Staatsvertrag gilt bis zum 31. Dezember 2027 und verlängert sich automatisch jeweils um die Laufzeit einer neuen EU-Förderperiode einschließlich Abrechnungsfrist.
(2) Eine Kündigung vor Ablauf der Förderperiode ist aufgrund der mit der Programmgenehmigung durch die Europäische Kommission festgelegten Zuständigkeiten nur im Benehmen mit der Europäischen Kommission möglich.
(3) Eine Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines EU-Haushaltsjahres mit einer Frist von zwei Jahren erfolgen.
(4) Über die Förderperiode hinaus erforderliche Ex-post-Kontrollen werden durch Niedersachsen nur solange durchgeführt, wie ein wirksamer Staatsvertrag zwischen Bremen und Niedersachsen besteht.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den Regelungszielen der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die Parteien, auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Staatsvertrages bestimmt hätten.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)