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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 12 EGFL/ELER-HBStV - Finanzkontrolle

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen benennt die Bescheinigende Stelle nach der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung.

(2) Die Rechnungshöfe der vertragsschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Staatsvertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnungen treffen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)