Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.03.2010, Az.: 16 K 305/08

Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung eines Organschaftsverhältnisses; Vorsteuerberichtigungsanspruch eines Organträgers bei Uneinbringlichkeit einer Forderung; Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft; Voraussetzungen einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) durch Ausgliederung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
04.03.2010
Aktenzeichen
16 K 305/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 14068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0304.16K305.08.0A

Fundstellen

  • DStRE 2011, 108-111
  • EFG 2010, 1259-1263
  • GmbHR 2010, 769-772
  • UStB 2010, 266-267

Zeitpunkt der Beendigung des Organschaftsverhältnisses und Vorsteuerkorrektur vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Tatbestand

1

Der Kläger war mit dem Einzelunternehmen A KG, Inh. ... A, unternehmerisch tätig. Das Unternehmen war im Handelsregister eingetragen. Der Kläger war ferner u.a. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der "A T GmbH", die 2001 in "RF GmbH" (R-GmbH) umbenannt wurde, sowie der L H GmbH (L-GmbH).

2

Der Kläger verpachtete der R-GmbH seit dem 01.06.1985 das ihm gehörende Grundstück X 8 in W, sowie bewegliches Anlagevermögen (Maschinen und maschinelle Anlagen, Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen, Werkzeuge etc.), das aus seinem Einzelunternehmen stammte. Der Pachtzins für das Grundstück, aufstehende Gebäude und Nutzflächen betrug zuletzt monatlich 45.000,00 DM und für die Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens monatlich 65.250,00 DM. Der L-GmbH vermietete er seit dem 01.08.1991 Maschinen und Einrichtungen. Gegenstand der L-GmbH war die Herstellung von Leimholzriegeln und die Holzverarbeitung, sowie alle damit artverwandten Geschäfte. Die L-GmbH erbrachte ihre Leistungen fast ausschließlich gegenüber der R-GmbH, von der sie wirtschaftlich abhängig war. Insgesamt war die Türenfertigung auf drei Grundstücke des Klägers, die X 4, X 6 und X 8 verteilt. In der X 4 erfolgte die Riegelfertigung und Verleimung zu Rohtüren, in der X 8 Bohrung, Sägung, Verleimung und Lackierung und in der X 6 Kleinbearbeitungen wie Griff- und Armaturenverschraubungen sowie Verpackung und Einlagerung. Zwischen dem Kläger und der R-GmbH, sowie der L-GmbH bestand umsatzsteuerlich Organschaft. Diese umfasste noch zwei weitere Organgesellschaften.

3

Mit Datum vom 02. Juli 2001 schloss der Kläger einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der "A, Haustürenvermietungs GmbH & Co. KG" (GmbH & Co. KG). In der Vorbemerkung zum Gesellschaftsvertrag heißt es: "Die Gesellschaft ist zum 01.07.2001 aus dem Einzelunternehmen A KG, Inh. ... A hervorgegangen, in dem die RY H GmbH (zukünftig A Haustüren GmbH) als Komplementärin in das Einzelunternehmen eingetreten ist und der bisherige Inhaber ... A in die Stellung eines Kommanditisten getreten ist. Dem Gesellschaftsverhältnis liegen die nachstehenden Regelungen zugrunde:" Der Gesellschaftsvertrag ist nicht notariell beglaubigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen.

4

Am 15. August 2001 beantragte der Kläger als alleiniger Gesellschafter - Geschäftsführer der R-GmbH und der L-GmbH - die Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaften. In dem Antrag der R-GmbH wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig sei und die Hausbank der Gesellschaft, die Kreissparkasse M, seit einigen Tagen keine Zahlungen mehr ausführe. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden könnten, die Kreditkündigung jedoch noch nicht vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf den Insolvenzantrag Bezug genommen. Die Kündigung der Kredite durch die Kreissparkasse M erfolgte am 14. August 2001 und ist dem Kläger am 16. August 2001 zugegangen.

5

Mit Schreiben vom 1. August 2001 kündigte der Kläger unter seinem Namen den Pachtvertrag gegenüber der R-GmbH fristlos mit der Begründung, dass das Unternehmen mit den Pachtzahlungen erheblich im Rückstand sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben verwiesen.

6

Mit Beschluss vom 22. August 2001 erließ das Amtsgericht M ein allgemeines Verfügungsverbot und bestellte für beide GmbHs einen vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 22 InsO. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2001 wurde über beide GmbHs das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters der L-GmbH vom 01.10.2001 beschäftigte diese im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung 17 Arbeitnehmer, die bei der R-GmbH eingesetzt waren, um dort vorhandene Aufträge abzuarbeiten. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters der R-GmbH vom 01.10.2001 wurden die Arbeitnehmer Mitte August 2001 von der Arbeit freigestellt.

7

Am 4. September 2001 meldete der Kläger mit notarieller Beglaubigung vom 28. August 2001 beim Registergericht des Amtsgerichts M die Gründung der "A Haustüren Vermietungs GmbH & Co. KG" an. Gegenstand des Unternehmens war insbesondere die Vermietung von Anlagevermögen und der Handel mit Haustüren. An dem Unternehmen war der Kläger mit einem Kommanditkapital von 10.000 EUR beteiligt. Einen Hinweis auf eine Spaltung bzw. Ausgliederung aus dem Einzelunternehmen des Klägers enthielt die Anmeldung nicht. Die GmbH & Co. KG wurde als neu gegründetes Unternehmen in das Handelsregister eingetragen und bestand neben dem Einzelunternehmen des Klägers bis zu dessen Löschung am 04. April 2005.

8

Am 15. Oktober 2001 gab der Kläger eine Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2001 ab, in der die Umsätze aller Organgesellschaften einschließlich der R-GmbH und der L-GmbH enthalten waren. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 10. Juni 2003 fand bei dem Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung für August 2001 statt. Während der Prüfung gab der Kläger eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 ab. Der Prüfer ging davon aus, dass beim Kläger bisher nicht erfasste Umsätze der R-GmbH bis 22. August 2001 in Höhe von 21.235,64 DM zu erfassen seien. Außerdem seien Vorsteuerkorrekturen nach § 17 UStG wegen offener Verbindlichkeiten der R-GmbH in Höhe von 59.082,88 DM und der L-GmbH in Höhe von 8.977,69 DM vorzunehmen. Die zu korrigierenden Vorsteuern bei der R-GmbH ermittelte der Prüfer anhand einer Aufstellung der offenen Forderungen am 14. August 2001, aus der er Rechnungen, die keine Vorsteuern enthielten, ausfilterte. Wegen der Ermittlung der Korrekturen im Einzelnen wird auf den Bericht der Umsatzsteuersonderprüfung vom 13. April 2004 zu Steuernummer ... (ABNr.: ... USt) Bezug genommen.

9

Gegen die aufgrund der Umsatzsteuersonderprüfung ergangene Umsatzsteuerfestsetzung 2001 legte der Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren ging der Beklagte davon aus, dass für August 2001 keine Organschaft mehr mit der L-GmbH bestanden habe und setzte die Umsatzsteuer auf 190.750,22 EUR herab. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.

10

Der Kläger ist der Auffassung, dass ab 1. Juli 2001 zwischen ihm und der R-GmbH keine umsatzsteuerliche Organschaft mehr bestehe. Soweit Vorsteuerkorrekturen vorzunehmen seien, seien diese gegenüber den Organgesellschaften durchzuführen. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 02.07.2001 seien das Grundstück X 8 und die verpachteten Anlagegüter des Einzelunternehmens auf die "A Haustüren Vermietungs GmbH & Co. KG" übergegangen. Das Einzelunternehmen sei nach § 152 ff UmwG in die GmbH & Co. KG ausgegliedert worden. Die Ausgliederung bedürfe keiner notariellen Form. Dies gelte auch, soweit Grundstücke oder GmbH Anteile im Betriebsvermögen vorhanden gewesen seien. Es habe lediglich der Eintragung der Spaltung (Ausgliederung) bei der Anmeldung zum Handelsregister des ausdrücklichen Hinweises auf die Spaltung bedurft. Auch wenn dieser Hinweis unterblieben sei, seien gleichwohl zum 01. Juli 2001 die damit verbunden Rechtswirkungen eingetreten. Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Willensbekundung des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag sei das Einzelunternehmen in der GmbH & Co. KG aufgegangen, wenn auch nicht formell nach dem Umwandlungsgesetz, sondern im Wege der Einzelübertragung. Insofern sei zumindest das wirtschaftliche Eigentum übergegangen und die Bilanzierung erfolgt. Ein solcher Übergang sei steuerrechtlich wirksam. Es seien sämtliche Wirtschaftsgüter des ehemaligen Anlagevermögens des Einzelunternehmens in das Gesamthandvermögen der GmbH & Co. KG übergegangen. Es habe lediglich die Berichtigung im Grundbuch gefehlt. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft im Handelsregister seien nach § 202 UmwG alle Formmängel geheilt. Damit sei das Organschaftsverhältnis ihm gegenüber ab Juli 2001 beendet gewesen. Wenn überhaupt habe zwischen der GmbH & Co. KG und den Organgesellschaften ein Organschaftsverhältnis bestanden, nicht aber ihm gegenüber.

11

Unabhängig davon, sei die umsatzsteuerliche Organschaft mit Kündigung des Pachtvertrages zum 01. August 2001 beendet worden. Neben der finanziellen Eingliederung wegen der Übertragung der GmbH-Anteile auf die GmbH & Co. KG habe auch keine wirtschaftliche Verflechtung mehr bestanden. Auf dem Grundstück X 8 habe keine Produktion von Neutüren mehr stattgefunden. Dies sei schon deshalb der Fall gewesen, weil die Herstellung einer Tür mindestens 10 Tage beanspruche, die L-GmbH ihre Tätigkeit eingestellt gehabt habe und ohne die von ihr gefertigten Spezialriegel keine neuen Türen hätten produziert werden können. Außerdem seien so gut wie keine Aufträge mehr hereingekommen. Der Rückgang der Produktion sei für den Beklagten angesichts des erheblichen Umsatzrückgangs von monatlich ca. 580.000 DM auf 32.651,25 EUR im August 2001 erkennbar gewesen. Selbst von diesem Umsatz entfiele noch ein Teil auf bereits vorher ausgelieferte Ware. Bei den Rechnungen vom 9. August 2001 handele es sich sämtlichst um Kleinposten, wobei die Beauftragung vor dem 1. August 2001 gelegen habe, die Lieferungen aber nicht mehr hätten gestoppt werden können. Lediglich kleinere Restarbeiten seien noch ausgeführt worden. Diese seien in anderen Hallen durchgeführt worden, auf die die ursprünglich gepachteten Fertigungsmaschinen verteilt waren. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass in den vorangegangenen Jahren ein wesentlicher Teil der Anlagegüter im eigenen Unternehmen hergestellt worden sei. Damit habe zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit keine Nutzung der wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorgelegen. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, da die Organschaft nach dem nationalen Umsatzsteuergesetz nicht dem Gemeinschaftsrecht entspreche, das dem Unternehmer lediglich ein Wahlrecht einräume, ob er von der Organschaft Gebrauch machen wolle. Im vorliegenden Fall sei ihm die Organschaft in rechtswidriger Weise aufgedrängt worden.

12

Zahlungsunfähigkeit habe erst nach Beendigung der Organschaft vorgelegen. Der Insolvenzantrag sei zwar mit Zahlungsunfähigkeit begründet worden. Die nach Insolvenzrecht gemeinte drohende Zahlungsfähigkeit sei für eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2 UStG jedoch nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr absolute Zahlungsunfähigkeit. Diese habe aber bei Insolvenzantragstellung nicht vorgelegen, da eine Kreditkündigung nicht vorgelegen habe und die vorhandenen Sicherheiten für eine weitere Kreditgewährung ausgereicht hätten. Dies gehe auch aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters hervor. Weitere Kredite habe er aber wegen der schlechten Auftragslage nicht beanspruchen, sondern sich dem Schutz der Insolvenzordnung unterstellen wollen. Deshalb sei die Kreditkündigung der Kreissparkasse M mit Stellung des Insolvenzantrags von ihm als Kreditgeber determiniert worden. Es habe zwar Überschuldung vorgelegen. Hierbei handele es sich aber nur um eine auf die Zukunft prognostizierte Zahlungsunfähigkeit und begründe keine Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 UStG. Mit Stellung des Insolvenzantrags am 15.08.2001 sei also lediglich abgeklärt worden, dass eine Sanierung nicht mehr möglich sei und keine andere Bank zur Umfinanzierung bereit gewesen sei. Von daher falle die Vorsteuerkorrektur in die Zeit nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die vom Prüfer vorgenommene Erhöhung der Umsätze sei ebenfalls fehlerhaft.

13

Wegen der Beendigung der Organschaft seien sowohl die gegen ihn erlassene Prüfungsanordnung wie auch die durchgeführten Prüfungshandlungen rechtswidrig und nichtig. Unabhängig davon sei die Umsatzsteuersonderprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Für den Monat, der Gegenstand der Prüfung gewesen sei, habe das Einzelunternehmen schon nicht mehr bestanden. Auch habe der Prüfer keine ordnungsgemäße Feststellung der Höhe des korrigierten Vorsteuerbetrages vorgenommen. Der Prüfer habe lediglich sämtliche Kreditoren der R-GmbH zum Stichtag 14. August 2001 zugrunde gelegt. Relevant sei jedoch der Stichtag 22. August 2001. Insbesondere habe sich der Prüfer einer Liste bedient, die nur für die Stellung des Insolvenzantrags erstellt worden sei. Diese stelle jedoch nicht den laufenden Stand der Buchführung dar. Die Buchführung sei erst mit einem Monat Zeitverzug auf Datev erfolgt. Ein Bezug zur Finanzbuchhaltung sei nicht gegeben. Ferner fehle eine Prüfung der tatsächlich geltend gemachten Vorsteuern. Zudem sei eine Vorsteuerkorrektur auch für Rechnungen erfolgt, die keine Vorsteuer enthielten. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Beweislast für steuererhöhende Umstände und insbesondere die Ermittlung eines korrekten Vorsteuerkorrekturbetrages ausschließlich dem Finanzamt obliege.

14

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer für 2001 um 31.945,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3.190 EUR herabzusetzen.

15

Der Beklagte ist bereit, die Umsatzsteuer um 4.732,45 DM herabzusetzen und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte ist der Auffassung, eine Organschaft des Klägers mit der R-GmbH habe bis zur Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 22. August 2001 bestanden. Das Einzelunternehmen des Klägers sei nicht zum 01. Juli 2001 in der GmbH & Co. KG aufgegangen. Insbesondere seien das an die R-GmbH verpachtete Grundstück X 8 und die Anlagegüter nicht auf die GmbH & Co. KG übertragen worden. Der Gesellschaftsvertrag sei mangels notarieller Beurkundung formunwirksam. Eine Spaltung (Ausgliederung) liege nicht vor, da der Notar bei der Anmeldung der GmbH & Co. KG zum Handelsregister eine Ausgliederung nicht erklärt habe. Wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück und den verpachteten Wirtschaftsgütern sei nicht übertragen worden, da nicht erkennbar sei, dass die GmbH & Co. KG die tatsächliche Herrschaft über die Wirtschaftsgüter in der Weise ausgeübt habe, dass sie den Kläger für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Wirtschaftsgüter wirtschaftlich habe ausschließen können. Es seien weder neue Verträge oder Änderungsanzeigen gegenüber den Mietern vorgelegt worden noch habe die GmbH & Co. KG die Kündigung des Pachtvertrages ausgesprochen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die R-GmbH in den letzten zurückliegenden Jahren Investitionen in Fertigungsmaschinen im Wesentlichen selbst getätigt habe. Diese Aussage widerspreche dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nach dem der antragstellende Anwalt die Betriebsausstattung mit 850,00 DM bewertet habe. Damit seien auch die Prüfungsanordnung und die durchgeführten Prüfungshandlungen rechtmäßig. Zahlungsunfähigkeit sei im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung der R-GmbH gegeben gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem Antrag. Außerdem seien die Kredite gekündigt worden. Hierfür sei unerheblich, dass der Kläger hiervon erst am Tag nach der Antragstellung Kenntnis erlangt habe. Es seien auch keine Zahlungsverpflichtungen mehr erfüllt worden. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Vorsteuerkorrektur vor. Diese sei der Höhe nach zutreffend auf der Grundlage der vom Kläger angegebenen Daten ermittelt worden. Gleiches gelte für die Umsatzerhöhung.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist in Höhe der vom Beklagten anerkannten Korrektur der Vorsteuerberichtigung von 2.419,66 EUR (4.732,45 DM) begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

18

I.

Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass bis zur Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 22. August 2001 zwischen dem Kläger und der R-GmbH ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis bestand, zu diesem Zeitpunkt Uneinbringlichkeit der gegen die R-GmbH gerichteten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eingetreten war und sich deshalb der Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 2 UStG gegen den Kläger als Organträger richtet.

19

1.

Zwischen dem Kläger und der GmbH liegt eine Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor. Nach dieser Vorschrift wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) Gebrauch gemacht (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. April 2008 V R 76/05, 221, 443, BFH /NV 2008, 1410, m.w.N.).

20

Die Regelungen über die Organschaft sind europarechtskonform. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft führt zwingend zum Eintritt der damit einhergehenden Rechtsfolgen. Weder das UStG noch das Gemeinschaftsrecht sehen für finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbundene Unternehmen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor (vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2002 V R 37/00 (BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373; Beschluss vom 28. November 2002 V B 126/02, BFH/NV 2003, 515; zustimmend Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 2 Rz 92; Birkenfeld, UR 2008, 2, 6). Den entgegenstehenden Rechtsauffassungen (vgl. Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 11. März 2008 6 V 2395/07, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2008, 542; Stadie, UR 2008, 540 Anm. 2) hat sich der BFH ausdrücklich nicht angeschlossen (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256).

21

1.1.

Eine Organschaft setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH zunächst voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt (vgl. BFH -Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Organträger finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt (vgl. BFH -Urteil vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671), wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten ist und organisatorisch eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindern kann (vgl. BFH -Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451). Da hinsichtlich der Eingliederungsvoraussetzungen das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist, erfordert die Annahme einer Organschaft nicht, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen feststellbar sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, so hindert dies nicht, trotzdem Organschaft anzunehmen, wenn sich die Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeigt (vgl. BFH, Urteil vom 3. April 2008, a.a.O.; vom 1. April 2004 V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905; vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; vom 22. Juni 1967 V R 89/66, BFHE 89, 402, BStBl III 1967, 715; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 Rz 106, m.w.N.). Für eine wirtschaftliche Eingliederung kann in Falle einer deutlichen Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung eine Organschaft schon bei mehr als nur unerheblichen Geschäftsbeziehungen vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 29.10.2008 XI R 74/07 BFHE 223, 498 BStBl II 2009, 256). Erforderlich ist lediglich ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434 ). Insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein (vgl. BFH, vom 3. April 2008, a.a.O.; Beschluss vom 30. Oktober 2003 V B 158/03, V S 16/03, BFH/NV 2004, 236).

22

1.2.

Nach diesen Voraussetzungen bestand zwischen dem Kläger als Organträger und der R-GmbH als Organgesellschaft im Streitjahr 2001 bis zur Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis.

23

a)

Der Kläger war als Einzelunternehmer u.a. als Verpächter unternehmerisch tätig.

24

b)

Ferner war die R-GmbH finanziell in das Unternehmen des Klägers eingegliedert, da der Kläger als alleiniger Gesellschafter der GmbH über sämtliche Stimmrechte verfügte.

25

c)

Die organisatorische Eingliederung war gegeben, da der Kläger zugleich einziger Geschäftsführer der GmbH war.

26

Damit sind die finanzielle und organisatorische Eingliederung in der denkbar stärksten Form ausgeprägt.

27

d).

28

Zwischen dem Unternehmen des Klägers und der R-GmbH bestand aufgrund des mit dem Pachtvertrag überlassenen Grundstücks X 8 und der beweglichen Anlagegüter ein sinnvoller und fördernder wirtschaftlicher Zusammenhang, da das Grundstück und die überlassenen Anlagegüter auf die Produktion und Fertigung von Wirtschaftsgütern der R-GmbH zugeschnitten waren. Damit war auch die wirtschaftliche Eingliederung gegeben.

29

2.

Das Organschaftsverhältnis wurde nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 2. Juli 2001 beendet. Eine Beendigung wäre mit der Übertragung des Eigentums an dem verpachteten Betriebsgrundstück, der verpachteten beweglichen Wirtschaftsgüter und/oder einer Übertragung der Gesellschaftsanteile an der GmbH gegeben gewesen, da dann die wirtschaftliche und finanzielle Eingliederung entfallen wäre. Eine entsprechende Eigentumsübertragung liegt jedoch nicht vor.

30

2.1.

Nach der Vorbemerkung des Gesellschaftsvertrages vom 02. Juli 2001 sollte zwar aus dem Einzelunternehmen A KG, Inh. ... A, die A Haustüren Vermietungs GmbH & Co KG (GmbH & Co KG) hervorgehen. Eine Eigentumsübertragung an dem Grundstück (vgl. § 311b Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) und den Gesellschaftsanteilen der R-GmbH (vgl. § 151 Abs. 3 GmbHG) hätte jedoch der notariellen Beurkundung bedurft. Diese ist unstreitig nicht erfolgt. Außerdem ist die GmbH & Co KG, auf die das Eigentum übertragen werden sollte, nicht rechtswirksam entstanden.

31

2.2.

Die Voraussetzungen einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz durch Ausgliederung liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 152 UmwG kann die Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, u.a. zur Aufnahme dieses Unternehmens durch eine Personengesellschaft erfolgen. Hierfür hätte es bei der Anmeldung zum Handelsregister des ausdrücklichen Hinweises auf die Spaltung von dem Einzelkaufmann und dem neuen Geschäftsführer sowie der Eintragung der Spaltung (Ausgliederung) bedurft (vgl. § 160 Abs. 1 i.V.m. § 137 Abs. 1 UmwG). Dieses ist ebenfalls unstreitig nicht erfolgt. Eine entsprechende Anmeldung und Eintragung erfolgte auch nicht mit der Anmeldung am 05. September 2001 durch den Notar Barth, sodass eine formgemäße Umwandlung nicht erfolgte. Damit ist auch keine Heilung von Formmängeln gem. § 202 UmwG eingetreten, die unabhängig davon keine steuerrechtliche Rückwirkung begründet hätte. Bei der Anmeldung der GmbH & Co KG am 05. September 2001 handelt es sich vielmehr um eine Unternehmensneugründung, die auf den Bestand des Einzelunternehmens des Klägers keinen Einfluss hatte.

32

2.3.

Damit bestand das Unternehmen des Klägers weiterhin als Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva einschließlich des Grundstücks X 8 und der GmbH-Anteile an der R-GmbH. Hiervon ist offensichtlich auch der Kläger selbst ausgegangen, da er die fristlose Kündigung des Pachtvertrages über das Grundstück X 8 und die verpachteten Anlagegüter unter seinem Briefkopf und nicht unter dem Briefkopf der GmbH & Co KG aussprach.

33

2.4.

Mit dem Gesellschaftsvertrag ist auch kein wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück, der bewegliche Anlagegüter und der GmbH-Anteile auf die GmbH & Co KG übertragen worden, da diese, wie dargelegt, zumindest bis zur Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich nicht existent war und die Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum nicht vorliegen.

34

a)

Ein Wirtschaftsgut ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn dieser und nicht der formale Eigentümer im Sinne des Zivilrechts die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung hat (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97; vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9; vom 18. September 2003 X R 21/01, BFH/NV 2004, 306; Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625). Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibt. Entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, unter III. 1.; in BFHE 182, 104, [BFH 27.11.1996 - X R 92/92] BStBl II 1998, 97, unter 3. d; in BFH/NV 2004, 306; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).

35

b)

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte für Verträge oder andere rechtsverbindliche Vereinbarungen, nach denen der Kläger von der Einwirkung auf sein Eigentum, das Grundstück und die GmbH-Anteile, ausgeschlossen war. Sie werden vom Kläger selbst auch nicht geltend gemacht. Soweit sich der Kläger auf einen in der Vorbemerkung zum Gesellschaftsvertrag vom 02. Juli 2001 seiner Auffassung nach erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen beruft, ist dies für die Begründung wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreichend.

36

c)

Auf die Vernehmung des Notars B kam es nicht an. Die Vorbemerkung des Gesellschaftsvertrages, auf die der Kläger sich beruft, ist aus sich heraus verständlich. Selbst wenn der vom Kläger behauptete rechtsgeschäftliche Wille unterstellt wird, führt dies zu keinem anderen steuerrechtlichem Ergebnis, da, wie dargelegt, dieser rechtsgeschäftliche Wille für die Begründung wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreichend ist. Die Vorbemerkung des Gesellschaftsvertrages begründet keinen Anspruch der GmbH & Co KG, den Kläger von seinen Eigentumsrechten an dem Grundstück und den Anlagegütern verbindlich auszuschließen.

37

3.

Die Organschaft wurde auch nicht durch die fristlose Kündigung des Pachtvertrages am 01. August 2001 beendet.

38

a)

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger ein Recht zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages wegen rückständiger Pacht hatte. Selbst wenn die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, wäre damit die wirtschaftliche Eingliederung zwischen dem Kläger und der R-GmbH nicht entfallen, da der Kläger die Konsequenzen aus der Kündigung nicht gezogen, sondern der R-GmbH das Grundstück und die Anlagegüter weiterhin zur Nutzung überlassen hat.

39

b)

Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei der L-GmbH nach Kündigung ihres Pachtvertrages durch den Kläger keine Produktion von Riegeln mehr erfolgte, diese Vorprodukte für die bei der R-GmbH gefertigten Neuprodukte erforderlich waren und deshalb die R-GmbH keine neuen Türen mehr in der Fertigungshalle X 8 produzierte. Denn der Kläger räumt selbst ein, dass zumindest kleinere Restarbeiten erfolgten und zumindest ein Teil der Umsätze in Höhe von 32.651,35 EUR nicht auf bereits vorher ausgelieferte Ware entfiel. Damit sind die Grundstücke des Klägers und die an die R-GmbH überlassenen Anlagegüter auch weiterhin von der R-GmbH genutzt worden. Dies erfolgte im Einverständnis des Klägers, da er als Eigentümer der Grundstücke und der Anlagegüter und Alleingeschäftsführer der R-GmbH die volle Verfügungsmacht über die Nutzungen hatte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überlassung und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und der Wirtschaftsgüter mit Kündigung des Pachtvertrages tatsächlich geändert und die Nutzung unterbunden wurde. Grundstück und Wirtschaftsgüter standen der R-GmbH vielmehr unverändert zur Verfügung. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass die Arbeiten nicht mehr auf dem Grundstück X 8 erfolgten, sondern in den auf den weiteren Grundstücken des Klägers gehörenden Betriebsgebäuden, die anderen Organgesellschaften gehörten, da der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erläuterte, dass die der R-GmbH ursprünglich aufgrund des Pachtvertrages überlassenen Maschinen auf diese Gebäude verteilt waren und Arbeiten der R-GmbH an diesen Maschinen in diesen Hallen stattfanden. Da als wahr unterstellt werden kann, dass die gesamte Türenfertigung auf die drei Grundstücke X 4, 6 und 8 verteilt waren, brauchte das Gericht diesem Beweisantrag des Klägers nicht nachzugehen. Ferner ist unerheblich, dass die R-GmbH nach den Angaben des Klägers in den letzten Jahren Investitionen selbst getätigt und durch eigene Betriebsschlosser selbst erstellt haben soll, da er selbst nicht bestreitet, dass die ursprünglich mit dem Pachtvertrag überlassenen Maschinen weiterhin vorhanden waren und auch für die zugestandenen Restarbeiten im August 2001 genutzt wurden, was im Übrigen auch ausweislich des Anlageverzeichnisses der Bilanz bestätigt wird. Auf die vom Kläger angebotene Beweiserhebung über eigene Investitionen kam es daher nicht an. Damit bestand zwischen dem Kläger und der R-GmbH weiterhin eine wirtschaftliche Verflechtung durch Nutzung der überlassenen Wirtschaftsgüter. Diese Verflechtung war nicht von untergeordneter Bedeutung, da die Nutzung der Maschinen für die R-GmbH erforderlich war, um die Restarbeiten auszuführen. Entgegenstehendes ist vom Kläger auch nicht behauptet worden. Die Leistungen sind auch angesichts ihres Umsatzvolumens nicht zu vernachlässigen, selbst wenn man berücksichtigt dass Umsätze teilweise aus Produktionen vor August 2001 stammen.

40

Die Angaben und Schilderungen des Klägers über die Nutzung der Grundstücke und Maschinen nach dem 01. August 2001 werden durch die Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2001, auf das verwiesen wird, bestätigt, wonach die Arbeitnehmer der R-GmbH bis Mitte August mit Hilfe der von dem Kläger ursprünglich gepachteten Maschinen auf dem Grundstück des Klägers tätig waren.

41

4.

Zahlungsunfähigkeit ist am 15. August 2001 eingetreten. Die Korrektur der Vorsteuerbeträge ist rechtmäßig.

42

4.1.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist daher die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers und dementsprechend der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen.

43

a)

"Uneinbringlich" i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22; vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684; vom 13. Januar 2005 V R 21/04, BFH/NV 2005, 928). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit (vgl. BFH, Urteile vom 6. Juni 2002 V R 22/01, BFH /NV 2002, 1352 ; vom 28. Juni 2000 V R 45/99, BFHE 192, 129 [BFH 28.06.2000 - V R 45/99], BStBl II 2000, 703, m.w.N.). Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG kann auch schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits dann eintreten, wenn der Antrag des Insolvenzschuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sachliche Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung gegeben ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 20.02.2008 7 K 3972/02, EFG 2008, 905). Diese Voraussetzungen liegen vor.

44

b)

Nach der Begründung des Insolvenzantrags des Klägers vom 15. August 2001 war die R-GmbH zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig. Die Kreissparkasse M als Hausbank der R-GmbH hatte nach den eigenen Angaben des Klägers seit einigen Tagen keine Zahlungen mehr ausgeführt, sodass die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden konnten. Eine Kreditkündigung lag dem Kläger zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung zwar noch nicht vor. Diese war von der Kreissparkasse M aber mit sofortiger Wirkung bereits am 14. August 2001 erfolgt. Damit war die R-GmbH nicht mehr in der Lage, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Kläger hat nicht bestritten, dass die R-GmbH über keine nennenswerten eigenen finanzielle Mittel mehr verfügte. Entgegenstehendes ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Neben einem Kassenbestand von 600 DM bestand lediglich bei der ...Landesbank ein Guthaben in Höhe von ca. 350 DM. Aus der Kreditkündigung geht hervor, dass die R-GmbH nicht mehr in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Die R-GmbH hatte auch keine Möglichkeit, sich selbst finanzielle Mittel zu besorgen. Ihre gesamten Außenstände waren zur Sicherheit im Rahmen einer Globalabtretung an die Kreissparkasse M abgetreten. Diese hat ihr mit der Kreditkündigung untersagt, Forderungen einzuziehen und sie verpflichtet, eingehende Zahlungen an sie weiterzuleiten. Aus dem Verkauf von Waren konnte sie ebenfalls keine liquiden Mittel erlangen, da diese an die Kreissparkasse M sicherungsübereignet waren und der Verkauf mit der Kreissparkasse M abzustimmen war. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise lag daher zu diesem Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 UStG vor. Unerheblich ist, dass die Kreditkündigung dem Kläger erst am 16. August 2001 zuging.

45

c)

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Verbindlichkeiten der R-GmbH durch Sicherheiten abgedeckt waren und dies von ihm durch die Vernehmung des Mitarbeiters H der Kreissparkasse M unter Beweis gestellt wird, kommt es darauf nicht an, da die eine Uneinbringlichkeit der Forderungen begründenden Umstände unabhängig von bestimmten Motivlagen objektiv und unabhängig von einer Sicherung der Verbindlichkeiten der Kreissparkasse M vorlagen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags des Klägers, dass die Kreditkündigung lediglich im Hinblick auf die Insolvenzantragstellung erfolgte.

46

d)

Unabhängig davon liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vorhandenen Sicherheiten Spielraum für neue Kredite gegeben hätten. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters, da nach seinen Angaben die gestellten Sicherheiten lediglich ausreichten, voraussichtlich die Kreissparkasse M im vollen Umfang abzusichern, daneben aber weitere Verbindlichkeiten, u.a. für Löhne in Höhe von mehreren einhunderttausend DM bestanden. Entscheidend ist aber, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung keine Kredite bestanden, sondern eine Kreditkündigung vorlag mit der Folge, dass Verbindlichkeiten auf absehbare Zeit objektiv nicht erfüllt werden konnten. Dass die Kreissparkasse M im Zeitpunkt ihrer Kreditkündigung oder in einem absehbaren Zeitpunkt danach zur Vergabe neuer Kredite bereit gewesen wäre, wird vom Kläger selbst nicht vorgetragen. Der Kläger macht zwar geltend, dass die Möglichkeit zur Sicherung weiterer Kredite gegeben gewesen sei. Gleichzeitig weist er aber darauf hin, dass er keine weiteren Risiken eingehen, sondern sich dem Schutz der Insolvenzordnung habe unterwerfen wollen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass wegen des bestehenden Risikos keine neuen Kredite einzugehen bereit war. Auch insofern kommt es daher auf die vom Kläger angebotenen Beweiserhebungen einschließlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht an.

47

5.

Die Vorsteuerberichtigung ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 UStG im Monat der Uneinbringlichkeit unabhängig davon vorzunehmen, ob der (vorläufige) Insolvenzverwalter zu einem späteren Zeitpunkt Verbindlichkeiten erfüllt. Der Sachverhalt ist als unselbständige Besteuerungsgrundlage (§ 157 Abs. 2 AO) in der Umsatzsteuerfestsetzung für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG) zu berücksichtigen. Wird ein uneinbringlich gewordenes Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind der Umsatzsteuerbetrag und der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (vgl. BFH, Urteil vom BFH, Urteil vom 22.10.2009 V R 14/08, BFHE nn, DStR 2010, 323; vom 22.10.2009 V R 45/99, BFHE 192, 129, [BFH 28.06.2000 - V R 45/99] BStBl II 2000, 703). Die erneute Berichtigung führt nicht zu einer rückwirkenden Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415).

48

6.

Die Höhe der Vorsteuerkorrektur ist unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Klageverfahren anerkannten Berichtigungen der Vorsteuerkorrektur rechtmäßig.

49

Der Beklagte konnte die Vorsteuerkorrektur anhand der vom Kläger mit dem Insolvenzantrag eingereichten Liste der Verbindlichkeiten vornehmen. Eine Einzelüberprüfung jeder einzelnen Verbindlichkeit dahingehend, ob diese bezahlt wurde und aus ihr tatsächlich der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, war nicht erforderlich. Insofern konnte sich der Prüfer auf die Angaben des Klägers verlassen. Soweit der Kläger begründete Einwände gegen die vom Prüfer ermittelten Vorsteuerkorrekturen geltend gemacht hat, hat der Beklagte dies im Klageverfahren berücksichtigt und eine Berichtigung der Vorsteuerkorrektur in Höhe von 4.732,45 DM anerkannt. Die darüber hinausgehenden Einwände, dass die Rechnungen der Firmen "CP" und "MG" nicht vorsteuerbelastet seien, sind aufgrund des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer in den Rechnungen nicht begründet. Weitere Einwände wurden vom Kläger nicht geltend gemacht. Es bestanden und bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Liste unzutreffend ist. Insoweit hat der Beklagte den ihm obliegenden Nachweis der Vorsteuerkorrekturen erbracht. Weitere Nachweispflichten obliegen dem Beklagten aufgrund der Mitwirkungspflicht des Klägers nicht.

50

7.

Die Vorsteuerkorrektur ist zutreffend gegen den Kläger als Organträger geltend gemacht worden. Ist die Uneinbringlichkeit wie im vorliegenden Fall vor Beendigung der Organschaft eingetreten oder erfolgt gleichzeitig durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 InsO sowohl die Beendigung der Organschaft als auch die Uneinbringlichkeit, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den (vormaligen) Organträger (BFH, Beschluss vom 05.12.2008 V B 101/07, BFH/NV 2009, 432).

51

8.

Der Beklagte hat ferner die Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer zutreffend um 21.235,64 DM erhöht. Gegen die Ermittlung des Erhöhungsbetrages bestehen keine Bedenken.

52

Nach den Feststellungen des Prüfers betrugen die für August 2001 bis zum 22. August 2001 von der R-GmbH getätigten Umsätze, die nicht der Umsatzsteuer unterworfen waren, 63.860,50 DM netto (74.078,18 DM brutto). Hierbei handelte es sich um die Rechnungen vom 2. bis 15. August 2001 mit den fortlaufenden Nummern 342 bis 355. Von dieser Summe zog er die Forderungsausfälle der R-GmbH in Höhe von 42.624,86 DM netto (49.444,84 DM brutto) ab Die daraus folgende Differenz ergibt die nicht versteuerten Umsätze in Höhe von 21.235,64 DM (63.860,50 ./. 42.624,86). Die Forderungsausfälle berechnete er, indem er die Kundenforderungen vor Insolvenzeröffnung in Höhe von 242.764,43 DM brutto um die ausgeglichenen Forderungen in Höhe von 193.319,59 DM minderte. Die Berechnungen erfolgten auf der Grundlage der vom Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellten Drittschuldnerübersicht über die Einzelforderungen in Höhe von 49.444,84 DM (brutto). Damit waren sowohl Forderungsausfälle wie auch Skontobeträge berücksichtigt.

53

9.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist sie zutreffend gegen den Kläger als Organträger gerichtet.

54

10.

55

Danach ist die Umsatzsteuer 2001 wie folgt festzusetzen:

56

Umsatzsteuer 2001 lt. Einspruchbescheid vom 04.09.2008: 190.750,22 EUR

57

Abzüglich Berichtigung der Vorsteuerkorrektur (4.732,45 DM) 2.419,66 EUR

58

Umsatzsteuer 2001: 188.330,56 EUR

59

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

60

III.

Die Revision war nicht zuzulassen.