Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.03.2010, Az.: 5 V 95/10

Vorsteuerabzug bei nach Ermittlungsergebnissen begründeten Zweifeln an der Identität zwischen Gutschriftenempfängern und tatsächlichen Lieferanten beim Schrottankauf; Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG); Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
29.03.2010
Aktenzeichen
5 V 95/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 25844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0329.5V95.10.0A

Umsatzsteuer 2001 - 2006

(Aussetzung der Vollziehung)

Kein Vorsteuerabzug bei nach Ermittlungsergebnissen begründeten Zweifeln an der Identität zwischen Gutschriftenempfängern und tatsächlichen Lieferern beim Schrottankauf

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Gründe

1

I.

Streitig ist in dem anhängigen Hauptsacheverfahren, ob der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 2001 bis 2006 aus Gutschriften für den Ankauf von Schrott versagt werden durfte, deren Empfänger als sog. "Strohmänner" qualifiziert worden sind.

2

Die Antragstellerin betrieb seit Mai 2001 einen Schrottgroßhandel in der Rechtsform der OHG. An der OHG sind Herr S, der den Betrieb zuvor als Einzelunternehmer geführt hat, sowie seine beiden Söhne I und G jeweils zu einem Drittel beteiligt.

3

Die Antragstellerin arbeitete mit Lieferanten zusammen, die Schrott anliefern, den sie zuvor selbst erworben oder gesammelt haben. Im Betrieb der Antragstellerin erfolgte die Anlieferung des Schrottes weitgehend mit Lkw, deren Ladung bei der Einfahrt auf das Betriebsgelände geprüft und gewogen wurde, um Art und Menge der Metalle festzustellen. Die Lieferung wurde auf einer Wiegekarte erfasst, die die Grundlage der Abrechnung mit den aktuellen Tages-Einkaufspreisen bildete. Die Antragstellerin rechnete mit den Lieferanten durch Gutschriften ab, die Auszahlung der Gutschriftsbeträge erfolgte an Ort und Stelle in bar.

4

Die Antragstellerin erklärte für die Streitjahre in ihren Umsatzsteuererklärungen 2001 bis 2006 u.a. folgende Bemessungsgrundlagen (BMG): ......

5

Sämtliche Umsatzsteuerfestsetzungen der Streitjahre standen einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich,§ 168 der Abgabenordnung (AO).

6

Zu den Schrottlieferanten der Antragstellerin zählten in den Streitjahren 2001 bis 2003 B, F, R, M, W, T, GS, RS und J sowie in den Streitjahren 2004 bis 2006 E, TE, M, A, P, RS und JM.

7

Ausgehend von den Aufzeichnungen der Antragstellerin entfielen folgende -der Höhe nach unstreitige- Vorsteuerbeträge auf folgende Gutschriftenempfänger:

Nameab 05/200120022003200420052006
in DMin EURin EURin EURin EURin EUR
B34.291,444.073,660
F70.215,9373.774,57
R3.454,84
M 10.304,6333.680,26
W 147.051,19
T7.264,08
GS9.882,56
RS 14.307,90 100.753,88 323.780,24 524.923,58123.763,49
J276.070,68
E 16.347,12 2.614,24
Vergütungen9.559,10
eigene Lieferungen - 4.137,93
TE13.719,04
A78.312,32 248.328,96 106.493,28
JM26.566,88
P65.465,94
Summe273.130,54191.939,51610.155,55672.404,09374.706,69374.706,69 198.526,10
8

Im Zuge bundesweiter Ermittlungen, die auf dem Verdacht beruhten, dass metallverarbeitende Betriebe große Menge werthaltigen Metallschrotts unter Einschaltung von Strohmännern veräußerten, ohne die Erlöse zu versteuern, ergaben sich in Bezug auf die Lieferanten der Antragstellerin folgende Erkenntnisse:

9

B, im Zeitpunkt der Befragung arbeitslos, sagte als Zeuge vor Beamten der Steuerfahndung aus:

"...Damals habe ich selbst noch nicht geschrottet. Ich wurde angerufen, um zum Recycling-Hof S zu kommen. ...Bei der Fa. S hat X den Schrott angeliefert. Ich bin dann mit dieser Person in das Büro der Fa. S gegangen. Dort habe ich die Gutschrift unterschrieben und habe das Büro sofort wieder verlassen. In dem Büro saß meistens D. Geld habe ich von der Fa. S nie erhalten. Das Geld wurde z.B. an X ausgezahlt. Nachdem X das Geld von der Fa. S erhalten hat, habe ich von ihm 50 bis 100 Euro für die Unterschrift erhalten. Danach habe ich die Fa. S wieder verlassen. Der Fa. S war bekannt, das die Lieferungen nicht von mir waren. Der Fa. S war auch klar, dass ich nur zum Unterschreiben anwesend war..".

10

F, im Zeitpunkt der Befragung arbeitslos, sagte als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Steuerhinterziehung vor Beamten der Steuerfahndung aus:

"... Ich habe einen Schrotthandel von November 2001 bis April 2002 betrieben. Herr Sm hat mir geraten, diesen anzumelden. ...Die Lkw wurden zwar auf meinen Namen zugelassen, die Kosten wie Versicherung, Steuer etc. hat Herr Sm getragen. Einen Führerschein habe ich nie besessen. Dreimal in der Woche, Mittwoch, Donnerstag, Freitag hat mich Herr Sm gegen 11 Uhr abgeholt. Danach sind wir essen gefahren. So gegen 14 Uhr/14.30 Uhr sind wir dann zum Recyclinghof, bis ca. 18 Uhr sind wir dort geblieben. In der Zeit habe ich im Aufenthaltsraum gesessen, Fernsehen geguckt und Bier getrunken. Der Aufenthaltsraum befindet sich neben der Waage. Bier und Zigaretten wurden gestellt. Herr Sm lief in der Zeit auf dem Hof rum. Er war dort offensichtlich bekannt. In der Zeit wurden mir täglich 3 - 4 Zettel (Abrechnungen) vorgelegt, die ich dann blanko unterschrieben habe. Ich habe nie dem Recycling-Hof Schrott bzw. Metalle angeliefert. Geld habe ich nie erhalten. Die Rückfahrten bin ich mit dem Zug gefahren. Die Fahrkarten hat Herr Sm gezahlt..."

11

R sagte als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Steuerhinterziehung vor Beamten der Steuerfahndung aus:

"... In der Zeit Februar bis November 2002 bin ich zusammen mit MP Schrott sammeln gefahren, d.h. ich war Beifahrer (kein Führerschein). In dieser Zeit habe ich einmal eine Unterschrift auf einem Blanko-DIN A4-Bogen geleistet. Angeblich sollte damit die Schrottablieferung vereinfacht werden. Ich selbst habe pro Tag von MP ein pauschales Entgelt von 30 bis 40 Euro für meine Mitarbeit erhalten. Pro Tag sind 1-2 Fahrten angefallen. Die Gelder aus den Schrottablieferungen hat MP in voller Höhe erhalten, obwohl auf den Gutschriften der Schrottabnehmer mein Name als Lieferant stand und ich diese Gutschriften (ohne weiter nachzudenken) unterschrieben habe..."

12

M gab als Zeuge vor Beamten der Steuerfahndung an, aus Angst keine Aussage machen zu wollen. Er sei von Mai bis November 2004 auf Entzug gewesen. "Clean" sei er nunmehr seit zwei Jahren.

13

W sagte als Beschuldigter aus:

"... Die Fa. S kenne ich nicht. Über meinen "Saufkumpel" Sm ist der Kontakt entstanden. Ich hatte schon etwas getrunken, als er mich fragte, ob ich ein Gewerbe anmelden wollte. Ich sollte dafür einen "Hunderter" in der Woche bekommen. Sm ist mit mir gemeinsam hingefahren, um ein Gewerbe anzumelden. Er ist dann etwa alle zwei Wochen vorbeigekommen, ich habe ihm dann Blankozettel unterschrieben. Das Ganze lief ungefähr 10 Monate. Dann riss der Kontakt ab, er hat dann an meiner Stelle einen F kontaktiert und hierfür benutzt. Zu meiner persönlichen Situation möchte ich Folgendes anmerken. Ich bin Alkoholiker und schwerbehindert zu 100%...".

14

T sagte als Beschuldigter nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn wegen Steuerhinterziehung aus:

"...In den Kalenderjahren 2000 und 2001 habe ich einen Schotthandel betrieben. Die Umsätze schätze ich auf 20.000 DM bis 30.000 DM. Den mir vorgehaltenen Umsatz habe ich auf keinen Fall alleine gemacht. Ich habe die ganze Zeit mein Gewerbe mit Sz ausgeübt. Abgeliefert wurde immer auf meinen Namen. Einem Herrn Y habe ich jedoch eine Vollmacht erteilt. Diese war für den Notfall gedacht. So ein Notfall ist nie eingetreten. Die meisten mir vorgeworfenen Umsätze muss Herr Y getätigt haben. Nachdem die Fa. S mich auf die Ablieferungen hingewiesen hat, habe ich Herrn Y die Vollmacht entzogen. Ich habe insgesamt ca. sechs Monate mit Schrott gehandelt. Blanko-Unterschriften für die Fa. S oder andere habe ich nie getätigt. Ich habe wegen der Krankenversicherung aufgehört mit dem Schrotthandel (Krankenversicherung war wegen Methadon-Programm notwendig)..."

15

Am .... fand die Hauptverhandlung gegen T vor dem Amtsgericht C-Stadt statt. Er wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt und zwar für Taten, bei denen er selbst die Lieferscheine bei Anlieferung des Schrotts unterschrieben hatte (Umsatz 2000: .... DM; Umsatz 2001: ..... DM). Nach einem Aktenvermerk der Steuerfahndung gab er während der Verhandlung an, zusammen mit einem Herrn Sz Schrott gefahren zu sein. Er habe für diesen ein Gewerbe angemeldet und hierfür immer 50 DM zzgl. freie Verpflegung erhalten. Er habe Vollmachten für Herrn Y und für Herrn Sz ausgestellt. Das Geld für die Schrottlieferungen habe bei Anlieferung immer Herr Sz erhalten. Er habe 2001 das Gewerbe abgemeldet, da es Probleme mit der Krankenkasse gegeben habe, die auf das Methadonprogramm Auswirkungen gehabt hätten.

16

GS sagte als Beschuldigter vor Beamten der Steuerfahndung aus:

"...hat mir dann erläutert, dass ich ein Reisegewerbe als Schrotthändler anmelden sollte, um gelegentlich Quittungen bzw. Rechnungen für Schrottablieferungen zu unterschreiben. Für diese Unterschriften sollte ich dann 100 bzw. manchmal 200 Euro bekommen. ..Es war damals von vornherein klar, dass ich nicht selbst Schrott fahren sollte. Ich hatte in der fraglichen Zeit gar keinen Führerschein und verfügte auch nicht über einen Lkw...Befragt, ob ich jemals selbst auf eigene Rechnung Schrott abgeliefert habe in den Kalenderjahren 2001 bis 2003, muss ich diese Frage bejahen. Allerdings waren es ganz geringe Mengen, die auf einen Pkw-Anhänger passten und die ich mehr oder minder privat eingesammelt habe. Diese wurden dann von mir mit Hilfe meiner Exfrau, die einen Führerschein hatte, bei S abgeliefert. Ich möchte jedoch betonen, dass diese von mir privat getätigten Ablieferungen erstens ganz geringen Umfangs waren und zweitens eine Abrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgte. Befragt, wie und wo meine Unterschriften auf die vorliegenden Abrechnungen mit der Firma S gekommen sind, möchte ich Ihnen dies wie folgt schildern: Ich wurde von (Name geschwärzt) entweder angerufen, dann hat mich meine jetzige Exfrau zur Firma S gefahren, oder aber (Name geschwärzt) hat mich zu Hause abgeholt. Ich bin dann gemeinsam mit (Name geschwärzt) in das Büro S gegangen. Dort wurde im Beisein eines Angestellten der Firma S oder im Beisein von D persönlich die Rechnung ausgestellt. Diese Abrechnung wurde dann im Beisein des Angestellten bzw. im Beisein von D von mir unterschrieben. Mit der unterschriebenen Rechnung ist (Name geschwärzt) dann die Treppe in das nächste Büro raufgegangen und hat dort in dem Büro, in dem I bzw. G saßen, sein Geld in Empfang genommen. Dann haben wir gemeinsam das Büro verlassen und ich habe draußen 100 bzw. 200 EUR für die Unterschriftenleistung erhalten..."

17

RS, nebenberuflich als Schrotthändler tätig, wurde wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt. In den Urteilsgründen heißt es, dass es ihm -dem Angeklagten- nicht gelungen sei, nennenswerte Einnahmen aus dem eigenen Schrotthandel zu erzielen. Er habe jedoch für Schrottlieferungen anderer quittiert. Als Gegenleistung habe er 50 Euro bis 100 Euro erhalten. Er habe dabei Lieferungen Dritter als eigene ausgegeben, den Schrottpreis in Empfang genommen und die Beträge an seine Hintermänner weitergeleitet. Am ... sagte er als Zeuge vor der Steuerfahndung aus:

"...Ich bin angerufen worden und dann nach der Arbeit oder am Abend zur Fa. S gefahren. Dort bin ich in den Wiegeraum gegangen und habe die Abrechnungen unterschrieben. Die Verantwortlichen der Fa. S haben mich immer für den tatsächlich handelnden Unternehmer gehalten. Die anliefernden Personen waren aus Sicht der Fa. S meine Angestellten..."

18

J sagte als Zeuge vor der Polizei aus:

"...Es ist so, dass ich fast jede Woche mit Sm Schrotten gefahren bin. Bei S auf dem Schrottplatz habe ich mit Sm gewartet. Es sind dort einige Fahrzeuge gekommen, für deren Ladung ich unterschrieben habe. Den Stempel haben Sm und ich zusammen angefertigt. Pro Tag habe ich von Sm etwa 150 bis 200 Euro bekommen: Das war jeden Donnerstag und Freitag. Unterschrieben habe ich Zettel, auf denen dann Gewicht und Preis notiert waren. Diese Zettel wurden von mir unterschrieben, wenn die Autos von der Waage gekommen sind. Was Sm dann dort weiter abgewickelt hat, weiß ich nicht, da er Wert darauf gelegt hat, dieses immer alleine zu machen...In der Zeit, in der ich mit Sm unterwegs war, war ich regelrecht Alkoholiker. Ich habe am Tag etwa zwei Flaschen Weinbrand getrunken. Diese brauchte ich mir nicht selbst zu kaufen, denn P hat mir das Geld dazu gegeben, mir also quasi die Flaschen spendiert.

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Am ... sagte er als Zeuge vor der Steuerfahndung aus:

"... Jeden Donnerstag und Freitag sind wir zu einem Schrotthandel in A-Stadt gefahren. Der Schrotthandel hieß S. Dort habe ich im Aufenthaltsraum gesessen und bin ab und zu gerufen worden, um Unterschriften auf Rechnungen zu leisten. Dies war ungefähr 5-7 Mal am Tag. Unterschiedliche Lkws fuhren vor, wurden gewogen und beim Rausfahren wieder gewogen. Die darüber ausgestellten Rechnungen habe ich dann unterschrieben. Ich war ja nie alleine im Aufenthaltsraum. Es saßen immer 10 - 12 Personen im Raum, die auch Unterschriften leisten mussten. Die Namen weiß ich jetzt nicht mehr. Wir wurden bei der Fa. S immer verpflegt mit Essen, Getränken und Zigaretten. Wir saßen immer so von 15 bis 19 Uhr bei der Fa. S. Danach hat mich Herr Sm meistens noch zum Bier eingeladen und hat mich dann selbst oder per Taxe zum Bahnhof gebracht und ich bin zurück nach B-Dorf gefahren..."

20

E sagte als Beschuldigter aus:

"...Ich habe in den Jahren 2004 und Anfang 2005 tatsächlich Schrottlieferungen aus Haushaltsschrottsammlungen bei der Fa. S abgeliefert. In welchem Umfang das erfolgte, kann ich nicht mehr sagen, da ich über keinerlei Belege verfüge. (...) Meine Lieferungen betrugen immer unter 1.000 Euro, meistens waren die Beträge so zwischen 300 bis max. 600 Euro. (...) Es ist darüber hinaus auch vorgekommen, dass mir Zettel vorgelegt wurden, die ich einfach nur unterschrieben habe, obwohl die darin genannten Lieferungen nicht von mir erfolgt sind. Für diese Rechnungen habe ich dann kleinere Geldbeträge zwischen 50 und 150 Euro erhalten. Die Rechnungen, die ich auf die Art und Weise unterschrieben habe, wurden mir unten in der Waage von Mitarbeitern vorgelegt. Es handelte sich dabei um verschiedene Mitarbeiter. Namen sind mir nicht erinnerlich. Ich wurde jeweils durch einen Anruf zur Fa. S gebeten. (...) Hierzu kann ich sagen, dass ich einen Lkw-Führerschein nicht besitze und nie besessen habe.

21

TE sagte als Beschuldigter am ... aus:

"... 2003 wurde ich von einem Herrn, dessen Namen ich nicht sagen möchte, angesprochen, ob ich nicht ein wenig Geld dazuverdienen wolle. Ich solle ein Gewerbe beim Finanzamt und beim Gewerbeamt ein Unternehmen anmelden...Er rief mich dann jedes Mal an, holte mich ab und wir fuhren dann zur Firma S... Dort habe ich jeweils Rechnungen vorgelegt bekommen -entweder schon ausgefüllt oder blanko- die ich nur unterschrieben habe. Die dort bezeichneten Leistungen habe ich nicht ausgeführt. Ich habe nur meinen Namen hergegeben. Pro unterschriebene Rechnung habe ich zwischen 50 und 100 Euro erhalten." Er ergänzte am später lt. einem Gesprächsvermerk der Steuerfahndung Folgendes: "...darüber hinaus sagte er nur, dass er für zwei feste Personen unterschrieben habe. Für andere Personen hat er nicht unterschrieben. Weiterhin führte er aus, dass nur er die Büros der entsprechenden Firmen betreten und das Geld für die Schrottlieferungen bekommen hat. Die anderen Personen sind nie mit in das Büro gekommen. Das Geld will der Beschuldigte den dritten Personen auch erst nach dem Verlassen der Recycling-Höfe übergeben haben. Der Beschuldigte war der Meinung, dass die Verantwortlichen der Recycling-Höfe nicht gewusst haben, dass er nur als Strohmann agiert. "

22

A machte als Beschuldigter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Außerhalb des Protokolls gab er an, gegen Geld Unterschriften für von ihm nicht getätigte Lieferungen geleistet zu haben.

23

JM gab im Rahmen ihres Besteuerungsverfahrens im Beisein ihres Steuerberaters an:

"...Ich bin von einer Person, deren Namen ich nicht nennen will, angerufen worden und mit dem Taxi zur Firma S gefahren (...). Bei der Firma S bin ich in den Aufenthaltsraum gegangen. Dort habe ich gewartet, bis ich aufgerufen wurde. Nachdem ich aufgerufen wurde bin ich ins Büro gegangen. Die Tür wurde hinter mir geschlossen. Dort habe ich die Gutschrift unterschrieben und das Geld in Empfang genommen. Dann bin ich mit dem Geld und der Abrechnung zu der anderen Person gegangen und habe es übergeben. Unter den Personen im Büro haben sich auch ein I und G befunden. Aus heutiger Sicht hätten die Personen wissen müssen, dass ich nicht der Ablieferer des Schrottes war. Den Personen im Büro war aus heutiger Sicht klar, dass ich nur zum Unterschreiben da war. Abschließend möchte ich noch betonen, dass ich bis zum heutigen Tag kein Geld für meine Unterschriften bekommen habe."

24

P sagte zunächst als Beschuldigter gegenüber der Steuerfahndung aus:

"...Ich bin Anfang 2006 oft mit dem Zug nach B-Dorf gefahren und habe in Kneipen gesessen. Dort bin ich von einer mir unbekannten Person angesprochen worden, ob ich im Schrotthandel etwas Geld verdienen möchte. ...Ich habe mir einen Lkw besorgt und einen namentlich unbekannten Fahrer und habe Schrott an Orten eingesammelt, die mir von der Kneipenbekanntschaft genannt wurden. Den Schrott habe ich bei Recycling-Höfen abgeliefert und die Hälfte des Geldes durfte ich behalten. ...".

25

Später sagte er als Zeuge vor der Steuerfahndung aus:

"...Ich sollte einen Gewerbebetrieb anmelden und eine Reisegewerbekarte sowie eine Steuernummer beantragen. Dann bekam ich ein Handy (...).Ich bin dann von dem Unbekannten auf diesem Handy angerufen worden und wir haben uns in A-Stadt getroffen. Man brachte mich dann zur Firma S (...) Dort habe ich jeweils vor der Firma gewartet, bis ich in den Aufenthaltsraum gebracht wurde. Dort wurden mir vorgefertigte Rechnungen vorgelegt, die ich nur unterschreiben musste (...) Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich nie Schrott gesammelt habe, daher nie Lieferungen ausgeführt und nur meinen Namen auf den Rechnungen hergegeben habe. Ich habe überhaupt keinen Lieferschein und auch keinen Lkw gehabt. Meine bisherige Aussage gegenüber der Steuerfahndung, die mir vorgelesen wurde, ist nicht richtig. Ich stand an dem Tag noch unter Restalkoholeinfluss, da ich den Abend vorher gefeiert hatte. Meine Reisegewebekarte ist im Dezember 2006 abgelaufen und wurde nicht verlängert. Das Handy habe ich kurz vor Weihnachten 2006 verloren."

26

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Aussagen wird auf die Protokolle Bezug genommen.

27

In der Zeit von ... bis ... führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Außenprüfung mit Unterbrechungen durch, die zunächst die Streitjahre 2001 bis 2003 und ab ... auch die Streitjahre 2004 bis 2006 umfasste.

28

Mit Schreiben vom ... wies der Antragsgegner auf die beabsichtigte Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Diskrepanz zwischen Gutschriftenempfänger und tatsächlichen Lieferern hin und fügte als Anlage Auszüge der Aussagen der Personen B, E, TE, F, R, M, W, T, JM, P, GS, RS und J bei.

29

Im Rahmen einer Besprechung u.a. mit der Steuerfahndung auf der Grundlage des Schreibens vom ... berichtete Herr Rechtsanwalt Dr. Z zur Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Diskrepanz zwischen Gutschriftenempfängern und tatsächlichen Lieferern, dass er die Aussagen der Strohmänner mit Herrn S als Gesellschafter der Antragstellerin besprochen habe. Danach habe dieser den Eindruck gehabt, dass es sich hierbei um "honorige" Unternehmer gehandelt habe. Der Einwand, dass diese Unternehmer in kürzester Zeit sehr hohe Umsätze getätigt haben, ohne dazu offensichtlich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes in der Lage gewesen zu sein, sei nicht kommentiert worden.

30

Der Antragsgegner ging davon aus, dass die benannten Gutschriftenempfänger nicht die tatsächlichen Lieferer der Schrottankäufe seien, sondern nur zwischengeschaltete Personen - sog. "Strohmänner" oder "Schreiber". In den Jahren 2001 bis 2003 seien B, F, R, M, W, T, GS, RS und J und in den Jahren 2004 bis 2006 E, TE, M, A, JM, P und RS offensichtlich als "Strohleute" aufgetreten. Demzufolge erkannte er die für die Lieferungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht an, da die tatsächlichen Lieferer und die Gutschriftenempfänger nicht identisch seien. Zur weiteren Begründung verwies er auf die Aussagen der genannten Personen.

31

Der Antragsgegner erließ entsprechend seiner Prüfungsfeststellungen nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2001 bis 2006 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die Vorsteuerbeträge setzte er wie folgt fest: ...

32

Hiergegen legte die Antragstellerin Einsprüche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und wies durch Einspruchsbescheid vom ... die Einsprüche gegen den Ablehnungsbescheid des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung sowie gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide als unbegründet zurück.

33

Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht und beantragte die gerichtliche Vollziehungsaussetzung der Umsatzsteueränderungsbescheide. Zur Begründung trägt sie vor:

34

Für die Antragstellerin hätten seinerzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein Netzwerk von Schreibern und Hintermännern oder Strohmännern vorliege. Die angeführten Zeugenaussagen bestätigten ebenfalls nichts.

35

Ferner ließen auch die Gesamtumstände nicht auf das Handeln von Strohleuten schließen. So seien größere Mengen von Anlieferungen, entweder als Einmallieferung oder durch mehrere Lieferungen pro Tag, oder ein sprunghafter Anstieg angelieferter Mengen nicht zwingend auf ein System von Hintermännern zurückzuführen. Es sei durchaus üblich und denkbar, dass ein Anlieferer zuvor von anderen Personen entsprechende Mengen aufgekauft habe, um höhere Preise zu erzielen. Die Tatsache, dass manche Personen nur für kurze Zeit als Anlieferer aufgetreten seien, lasse auch nicht auf deren Eigenschaft als Strohmann schließen. Der Hinweis des Antragsgegners auf das Missverhältnis zwischen den intellektuellen Fähigkeiten und den angelieferten Mengen gehe fehl. Bei der Anlieferung von Schrott handele es sich um schlichte und einfache Geschäfte, die jeder tätigen könne.

36

Die methodische Vorgehensweise des Antragsgegners im Zusammenhang mit den Aussagen der Lieferanten sei bedenklich. So seien in den Außenprüfungsberichten die Zeugenaussagen nur in kurzen Auszügen wiedergegeben worden, nicht hingegen die gesamten jeweiligen Protokolle über die Zeugenvernehmungen. Aus diesen kurzen Auszügen der Zeugenaussagen werde pauschal abgeleitet, dass die Antragstellerin ein "System" von Strohmännern hätte erkennen müssen. Die angefochtenen Bescheide beruhten ausschließlich auf diesen Aussagen.

37

Die bundesweiten Ermittlungen in der Schrotthändlerbranche seien für den Fall nicht erheblich. Es seien lediglich abstrakte Hinweise gegeben worden, und im Übrigen seien diese Informationen viele Jahre nach den Streitjahren erfolgt.

38

Die Antragstellerin sei letztlich gutgläubig gewesen und habe keinen Anlass für Zweifel gehabt, dass es sich bei den Anlieferern nicht um die tatsächlichen Leistungserbringer gehandelt habe.

39

Zudem seien die vom Antragsgegner benannten Anlieferer mittlerweile von ihren ursprünglichen Angaben abgerückt. Die Antragstellerin beruft sich hierzu auf die im Aussetzungsverfahren vorgelegten schriftlichen Bestätigungen der Lieferanten M, TE, B, F, T, GS, E, A und RS von Ende Januar 2009 und Anfang Februar 2009. Der Gesellschafter der Antragstellerin S hat im Beisein von Angestellten der Firma die Lieferanten zu ihren Aussagen befragt. Diese hätten im Lauf des Gesprächs folgende Erklärungen unterzeichnet. In den von ihm vorgelegten - zum Teil vorformulierten - Erklärungen heißt es:

40

B:

"...Dieses entspricht nicht der Wahrheit. Herr B wurde niemals zu keinem Zeitpunkt von der Fa. S angerufen. Herr B hat seine Gutschriften eigenhändig unterschrieben und auch jedes Mal das sich daraus ergebende Geld in Empfang genommen. Der Fa. S sei auch niemals klar gewesen, dass es sich nicht um seine Lieferungen gehandelt haben sollen..."

41

E:

.." ...Die Materialien von Herrn E wurden bei der Fa. S ordnungsgemäß abgerechnet und das Geld wurde an Herrn E persönlich ausgezahlt. Herr E verließ dann mit einer Abschrift der Abrechnung und dem dazugehörigen ausgezahlten Geld den Recycling-Hof. Außerhalb des Betriebsgeländes der Fa. S hat Herr E dann die Abrechnung zusammen mit dem Geld an Dritte übergeben. Hiervon hat die Fa. S nichts gewusst..."

42

TE:

"...Meine Aussage bezüglich der Blanko-Abrechnungen ist nicht zutreffend, was die Fa. S angeht. Blanko-Abrechnungen wurden mir nur von anderen Firmen vorgelegt. Ich habe immer korrekte ausgefüllte Abrechnungen von der Fa. S erhalten, ebenso wie das daraus ergebende Geld persönlich erhalten. Danach habe ich den Recycling-Hof verlassen, und das Geld an Dritte weitergegeben. Hiervon hat die Fa. S nichts gewusst.

43

F:

"...Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit. Herrn F wurden niemals und zu keinem Zeitpunkt Zettel bzw. Abrechnungen blanko zur Unterschrift vorgelegt. Des weiteren wurden ihm niemals Abrechnungen ohne Namen oder anderen Eintragungen vorgelegt. Sämtliche ihm vorgelegte Rechnungen waren komplett mit Name, Material und Gesamtsumme ausgefüllt (Name = F). Das Geld wurde ausgezahlt..."

44

M:

"...Die Materialien von Herrn M wurden bei der Fa. S abgerechnet und auch an Herrn M ausgezahlt. Er hat dann mit seiner Abrechnung und dem sich daraus ergebenden Betrag den Recycling-Hof verlassen. Herr M hat auf Grund seiner Drogenabhängigkeit andere Schrotthändler darauf angesprochen, ob er von ihnen die Materialien abkaufen könnte, um diese dann bei der Fa. S abzurechnen. Dieses hatte er auch vor Gericht ausgesagt und auf die Frage des Gerichts, ob er sagen könnte, dass die Herren S, I, G und D) hiervon gewusst hätten, dieses verneint..."

45

Gesprächsvermerk A:

"A wollte eigentlich heute zur Fa. S OHG kommen. Er hatte dann aber um 10.10 Uhr angerufen und mit S im Beisein von Mt und Sl gesprochen. S erklärte ihm, dass er nur die Wahrheit uns und später dem Gericht gegenüber sagen müsse, mehr nicht. Er fragte ihn ferner, ob er bei uns seine Materialien abgerechnet, hierfür eine ordnungsgemäße Abrechnung erhalten hatte und an ihn das Geld persönlich ausgezahlt wurde und er den Recycling-Hof verlassen hätte. Dieses bejahte er, erklärte jedoch, dass er dieses nicht schriftlich bei uns aussagen würde, da er Angst um sein Leben und das seiner Familie haben würde."

46

T:

"....Diese Aussage stimmt so nicht. Herr T hat für jede Abrechnung die er selber unterschrieben hat auch direkt Geld ausgehändigt bekommen. Ferner war Herr T auch selbst der Geschäftsmann, der mit Schrott gehandelt hat... "

47

GS:

"..Herr GS hatte seine Materialien bei der Fa. S angeliefert. Über diese Materialien wurde dann eine Abrechnung erstellt, welche Herr GS unterschrieben und das sich daraus ergebende Geld persönlich in Empfang genommen hatte. Nach dem Verlassen des Recycling-Hofes hatte Herr GS dann das Geld an Dritte weitergegeben..."

48

RS:

"...Ich wurde in der Hauptverhandlung gefragt, ob die Fa. S gewusst habe, ob ich das Geld an Hintermänner abgegeben habe. Dieses konnte ich mit ruhigem Gewissen verneinen, da ich wusste, dass ich nicht mehr bei der Fa. S abrechnen könnte, wenn diese davon gewusst hätten. (...) Ich habe immer meine Abrechnungen unterschrieben und immer den sich daraus ergebenden Geldbetrag persönlich in Empfang genommen und danach den Recycling-Hof verlassen..."

49

Ferner hat die Antragstellerin gleichlautende privatschriftliche eidesstattliche Versicherungen der Ehefrau des Gesellschafters S und seines Sohnes I vorgelegt. Darin bestätigen diese Folgendes: "...Wenn ich an Herrn T ausgezahlt habe, habe ich mich beim ersten Mal vergewissert, dass es der Herr T war. Jede Quittung (Abrechnung) die ich ausgestellt habe auf der T steht, wurde entweder von T unterschrieben und Herr T hat auch das Geld von mir bekommen oder Herr Y hat unterschrieben und Herr Y hat auch das Geld von mir bekommen. Hierfür hatte Herr T eine Ablieferungserklärung ausgestellt" und "...Alle Mitarbeiter, insbesondere die, die mit der Abrechnung zu tun hatten, kannten und kennen die Familie B, so auch Herrn B. Die Auszahlung an Herrn B wurde überwiegend durch die Ehefrau des S, I oder D (der leider zwischenzeitlich verstorben ist) vorgenommen. Jede Quittung (Abrechnung), die ich ausgestellt habe, auf der B steht, wurde von B unterschrieben und Herr B hat auch das Geld von mir bekommen..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Versicherungen Bezug genommen.

50

Darüber hinaus macht die Antragstellerin eine unbillige Härte geltend. Bei einer Vollstreckung wären die hierdurch eintretenden Nachteile nicht wieder gut zu machen, da dies zur Schließung des Unternehmens führe und die wirtschaftliche Existenz der Inhaber gefährdet würde. Angesichts der Höhe der Steuerforderungen sei eine Zwangsvollstreckung in sämtliche Vermögenswerte einschließlich der Gesellschafterbeteiligungen an der OHG die unausweichliche Folge.

51

Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Recht zum Vorsteuerabzug bliebe auch bestehen, wenn ein "Umsatzsteuerbetrug" vorläge, sofern der den Vorsteuerabzug geltend machende Steuerpflichtige davon nichts wusste bzw. auch nichts hätte wissen können. Die Antragstellerin sei gutgläubig gewesen. Er habe alles getan, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen seien.

52

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide 2001 bis 2006 auszusetzen.

53

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

54

Der Antragsgegner ist der Ansicht, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteueränderungsbescheide. Der den Vorsteuerabzug geltend machende Unternehmer trüge die Darlegungs- und Feststellungslast für die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Diese beziehe sich auch auf die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller sowie auf die Unternehmereigenschaft des Leistenden. Ein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen sei nach der Rechtsprechung des BFH stets abgelehnt worden.

55

Es sei zudem auf Grund der Zeugenaussagen für die Antragstellerin erkennbar gewesen, dass Geld der Antragstellerin direkt an eine andere Person als dem Gutschriftenempfänger gezahlt worden sei oder aber dass sich für die Antragstellerin Zweifel hätten aufdrängen müssen, dass der Gutschriftenempfänger nicht der wirtschaftliche Zahlungsempfänger sei. Die Aussagen der in Rede stehenden Personen zeigten, dass auf Seiten der Antragstellerin nicht nur Zweifel an der Eigenschaft der Personen als Ablieferer oder Unternehmer hätten bestehen müssen, sondern dass ihr bekannt gewesen sei, dass andere die tatsächlichen/ wirtschaftlichen Zahlungsempfänger seien.

56

Die Antragstellerin habe in den Gutschriften nicht mit den tatsächlichen Empfängern abgerechnet. Es werde bestritten, dass die Mitarbeiter des Recycling-Hofes für die einzelnen Schrottanlieferungen aus den Jahren 2000 und 2001 Auskunft geben könnten, dass sie tatsächlich den in den Gutschriften genannten Ablieferern die ersichtlichen Beträge ausgezahlt hätten. Eine entsprechende Auskunft würde den generellen Aussagen der durch die Steuerfahndungsstellen bzw. die Gerichte vernommenen Personen widersprechen.

57

Die Zeugenaussagen würden zudem durch die Abrechnungsunterlagen des Betriebs der Antragstellerin gestützt. Auch im Übrigen seien die Zeugenaussagen glaubhaft. Die Aussagen seien trotz der möglichen steuerlichen oder strafrechtlichen Folgen gemacht worden. Die von der Antragstellerin beigebrachten privatschriftlichen Erklärungen würden bestritten. So habe Herr F, u.a. befragt zu seiner unterschriebenen Erklärung als Beschuldigter am ... vor der Steuerfahndung ausgesagt: ..."Im Januar 2009 stand eines Tages plötzlich Herr S in Begleitung eines anderen Herren vor meiner Wohnungstür. (...) Herr S blieb ca. zwei Stunden bei mir (...) In diesem Zusammenhang bat er mich, die Ihnen vorliegende Erklärung zu unterzeichnen, in der ich erkläre, niemals Unterschriften unter mir blanko vorgelegte Abrechnungsbelege gewährt zu haben. Ich erkläre ausdrücklich, dass diese Aussage nicht stimmt. ...Die Aussage ...stimmt -wie gesagt- dem Inhalt nach nicht, denn ich habe sehr häufig Blankoabrechnungsvordrucke vorgelegt bekommen und auch unterschrieben. Insoweit verbleibt es bei meiner Aussage vor der Steuerfahndung...".

58

Dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe, sei weder substantiiert vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich. Der Hinweis der Antragstellerin, sie habe sich bereit erklärt, eine angemessene Nachzahlung im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unter Inanspruchnahme eines Bankkredits zu erbringen, reiche hierzu nicht aus. Im Übrigen könne eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte nicht in Betracht kommen, wenn -wie hier- keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestünden. Im Streitfall habe die Klage in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

59

II.

Der Antrag ist unbegründet.

60

1.

Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

61

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.02.1984, III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30.12.1996, I B 61/96, BStBl II 1997, 466). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

62

a.

Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsgegner den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aus Gutschriften der Personen B, F, R, M, W, T, GS, RS, J, E, TE, A, JM und P aufgrund der bestehenden Diskrepanz zwischen Gutschriftenempfängern und tatsächlichen Lieferern, wie sie sich nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen darstellt, zu Recht versagt. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht. Die Auswertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse stützt vielmehr die zum Erlass der strittigen Umsatzsteueränderungsbescheide geführten Gründe.

63

Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass ein Unternehmen an den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat und hierfür in Rechnungen i. S. des § 14 UStG die Steuer gesondert ausgewiesen hat (BFH-Beschluss vom 22.09.1993, V B 113/93, BFH/NV 1994, 281). Die Gutschriften, über die die Schrottanlieferungen an die Antragstellerin abgerechnet worden sind, sind ordnungsgemäße Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein Leistungsempfänger -vereinbarungsgemäß- über eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Es kommt für den Vorsteuerabzug nur diejenige ausgewiesene Steuer in Betracht, die in einem von dem leistenden Unternehmer erteilten Abrechnungspapier enthalten ist (BFH-Urteil vom 17.09.1992, V R 41/89, BStBl II 1993, 205 unter II.2.b). Es muss Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer bestehen (BFH-Beschluss vom 24.05.1993, V B 33/93, BFH/NV 1994, 133). Das Abrechnungspapier muss solche Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten, dass sie dessen Identifizierung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung des Unternehmers muss wegen der den Abrechnungspapieren zugedachten Funktion eines Belegnachweises (BFH-Urteile vom 24.09.1987, V R 50/85, BStBl II 1988, 688 und V R 125/86, BStBl II 1988, 694 [BFH 24.09.1987 - V R 125/86]) begrenzt sein (BFH-Urteil vom 29.04.1993, V R 118/89, BFH/NV 1994, 584).

64

Solchen Voraussetzungen wird Genüge getan, wenn der Leistende mit seinem Namen und seiner Anschrift auf der Rechnung als Aussteller aufgeführt wird und diese Angaben den tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Leistung bzw. Rechnungsbegebung entsprechen (BFH-Urteil vom 27.06.1996, V R 51/93, BStBl II 1996, 620; BFH-Beschluss vom 28.11.1997, V B 61/97, BFH/NV 1998, 750).

65

Als Leistender ist zwar grundsätzlich derjenige anzusehen, der im eigenen Namen die Leistung ausführt, wobei für das Auftreten das Außenverhältnis zu dem Leistungsempfänger maßgebend ist und nicht ein etwaiges Handeln für fremde Rechnung (BFH-Urteile vom 11.10.1990, V R 75/85, BStBl II 1991, 191; vom 28.01.1990, V R 31/85, BStBl II 1991, 381). Leistender ist dementsprechend im Normalfall der zivilrechtlich Verpflichtete (BFH-Urteile vom 24.09.1987, V R 152/78, BStBl II 1988, 29; vom 16.03.1995 V R 128/92, BStBl II 1995, 651). Da das UStG aber tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge besteuert, ist im Einzelfall möglich, dass trotz bestehender Rechtspflichten ein Umsatz nicht vom zur Leistung Verpflichteten, sondern von einem Dritten erbracht wird. Verdeckt das Auftreten den wirklichen Sachverhalt, so wird der tatsächliche Vorgang besteuert (BFH-Urteile vom 17.07.1980, V R 124/75, BStBl II 1980, 673; vom 25.06.1987, V R 78/79, BStBl II 1987, 657; vom 29.09.1987, X R 13/81, BStBl II 1988, 153 für als angebliche Vertreter auftretende Personen). Handelt jemand nicht im Namen, sondern "unter dem Namen" eines anderen, über den als bloßen Namensgeber (Strohmann) verfügt werden kann, so ist das zur Umsatzsteuerpflicht führende Verhalten demjenigen Hintermann zuzurechnen, der in Wirklichkeit tätig geworden ist und das Geschehen beherrscht hat (vgl. BFH-Urteile vom 15.07.1987, X R 19/80, BStBl II 1987, 746; vom 17.09.1992, V R 41/89, BStBl II 1993, 205; vom 15.09.1994, XI 56/93, BStBl II 1995, 275; Beschluss vom 27.06.1996, V R 51/93, BStBl II 1996, 620; FG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.1996, 5 K 5668/91 U, EFG 1997, 183). Ist jemand als Strohmann einzuordnen, lassen die in dessen Rechnungen gesondert ausgewiesenen Steuern den Vorsteuerabzug nicht zu (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.09.1992, V R 41/89, BStBl II 1993, 205).

66

Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die -in den Unterlagen der Antragstellerin als Schrottanlieferer ausgewiesenen- Personen B, F, R, M, W, T, GS, RS, J, E, TE, A, JM und P lediglich als Gutschriftenempfänger bzw. "Strohmänner" zum Schein rechnungsmäßig in die Lieferkette zwischen tatsächlichen Schrottlieferern und der Antragstellerin zwischengeschaltet worden sind.

67

In der Befragung der Steuerfahndung vom ... sagte der Zeuge B aus, dass er damals selbst noch nicht geschrottet habe. Er sei mit X, der den Schrott anlieferte, in das Büro der Antragstellerin gegangen und habe dort nur die Gutschriften unterschrieben. Hierfür habe er von der Antragstellerin niemals Geld erhalten. Das Geld sei u.a. an X ausgezahlt worden. Nachdem X das Geld von der Antragstellerin erhalten hatte, habe er hiervon 50 bis 100 Euro für die Unterschrift erhalten.

68

Herr F sagte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung aus, dass er von Herrn Sm dreimal in der Woche abgeholt worden und zum Recyclinghof gebracht worden gebracht wurde. Dort wurden ihm täglich 3 - 4 Zettel (Abrechnungen) vorgelegt, die er dann blanko unterschrieben habe. Er habe nie dem Recycling-Hof Schrott bzw. Metalle angeliefert. Geld habe er nie erhalten.

69

Herr R sagte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung aus, er sei als Beifahrer (kein Führerschein) zusammen mit MP Schrott sammeln gefahren, In dieser Zeit habe er einmal eine Unterschrift auf einem Blanko-DIN A4-Bogen geleistet. Er habe pro Tag (1-2 Fahrten) von MP ein pauschales Entgelt von 30 bis 40 Euro für seine Mitarbeit erhalten. Die Gelder aus den Schrottablieferungen hat MP in voller Höhe erhalten, obwohl auf den Gutschriften der Schrottabnehmer sein Name als Lieferant stand und er diese Gutschriften (ohne weiter nachzudenken) unterschrieben habe.

70

W sagte in seiner Beschuldigtenvernehmung aus, dass er auf Initiative des Sm ein Gewerbe angemeldet und über 10 Monate für Herrn Sm alle zwei Wochen Blankozettel unterschreiben habe, wofür er in der Woche einen "Hunderter" erhalten habe.

71

In seiner Beschuldigtenvernehmung und in der Hauptverhandlung vom ... vor dem Amtsgericht C-Stadt sagte Herr T aus, dass er den ihm vorgehaltenen Umsatz -ausgewiesen in von ihm selbst unterschriebenen Lieferscheinen für Schrottanlieferungen- auf keinen Fall alleine gemacht habe. Er habe sein Gewerbe (Schrotthandel) ca. 6 Monate mit Sz ausgeübt. Für diesen habe er sein Gewerbe angemeldet und hierfür immer 50 DM zzgl. freie Verpflegung erhalten. Das Geld für die Schrottlieferungen habe bei Anlieferung immer Herr Sz erhalten.

72

GS sagte in seiner Beschuldigtenvernehmung aus, dass er ein Reisegewerbe als Schrotthändler angemeldet habe, um gelegentlich Quittungen bzw. Rechnungen für Schrottablieferungen zu unterschreiben. Für diese Unterschriften habe er 100 bzw. manchmal 200 Euro bekommen. ..Es war damals von vornherein klar, dass er nicht selbst Schrott fahren sollte.

73

Nach den Angaben des nebenberuflich als Schrotthändler tätigen RS in seinem Steuerstrafverfahren habe er im Wiegeraum der Antragstellerin für Schrottanlieferungen anderer quittiert. Als Gegenleistung habe er dafür 50 Euro bis 100 Euro erhalten. Er habe dabei Lieferungen Dritter als eigene ausgegeben, den Schrottpreis in Empfang genommen und die Beträge an seine Hintermänner weitergeleitet.

74

J sagte in seiner Zeugenvernehmung aus, er sei fast jede Woche mit Sm Schrotten gefahren bin. Bei S auf dem Schrottplatz habe er mit Sm gewartet. Es sind dort einige Fahrzeuge gekommen, für deren Ladung er unterschrieben habe. Pro Tag habe er von Sm etwa 150 bis 200 Euro bekommen.

75

Herr E sagte in seiner Beschuldigtenvernehmung aus, es sei vorgekommen, dass ihm Zettel vorgelegt wurden, die er einfach nur unterschrieben habe, obwohl die darin genannten Lieferungen nicht von ihm erfolgt sind. Für diese Rechnungen habe er dann kleinere Geldbeträge zwischen 50 und 150 Euro erhalten.

76

TE sagte als Beschuldigter aus, er habe bei Fa. S jeweils Rechnungen vorgelegt bekommen -entweder schon ausgefüllt oder blanko-, die er nur unterschrieben habe. Die dort bezeichneten Leistungen habe er nicht ausgeführt. Er habe nur seinen Namen hergegeben. Pro unterschriebene Rechnung habe er zwischen 50 und 100 Euro erhalten.

77

Der Zeuge A machte als Beschuldigter zwar von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, gab jedoch außerhalb des Protokolls an, gegen Geld Unterschriften für von ihm nicht getätigte Lieferungen geleistet zu haben.

78

Die Zeugin JM gab im Rahmen ihres Besteuerungsverfahrens an, bei der Fa. S habe sie die Gutschriften unterschrieben und Geld in Empfang genommen. Dann sei sie mit dem Geld und der Abrechnung zu der anderen Person gegangen und habe es übergeben. Aus heutiger Sicht hätten die Personen im Büro wissen müssen, dass ich nicht der Ablieferer des Schrottes war. Ihnen war aus heutiger Sicht klar, dass sie nur zum Unterschreiben da war. Bis zum heutigen Tag habe sie kein Geld für ihre Unterschriften bekommen.

79

Der Zeuge P sagte am ... aus, im Aufenthaltsraum der Fa. S wurden ihm vorgefertigte Rechnungen vorgelegt, die er nur unterschreiben musste (...) Er habe nie Schrott gesammelt, daher nie Lieferungen ausgeführt und nur seinen Namen auf den Rechnungen hergegeben. Er habe überhaupt keinen Lieferschein und auch keinen Lkw gehabt.

80

Zwar macht die Antragstellerin geltend, die benannten Anlieferer seien mittlerweile von ihren ursprünglichen Aussagen abgerückt, was sie in den schriftlichen Bestätigungen von Ende Januar 2009 und Anfang Februar 2009 auch schriftlich bestätigt hätten.

81

Hier habe Herr B -entgegen seiner Aussage vor der Steuerfahndung- bestätigt, seine Gutschriften eigenhändig unterschrieben und auch jedes Mal das sich aus der Gutschrift ergebende Geld in Empfang genommen zu haben.

82

Herr E habe bestätigt, das abgerechnete Geld sei persönlich an ihn ausgezahlt worden und außerhalb des Recycling-Hofes habe er es an Dritte übergeben.

83

Herr TE bestätigte -entgegen seiner Aussage vom ...,- seine Aussage bzgl. der Blanko-Abrechnungen der Fa. S sei nicht zutreffend. Er habe immer korrekt ausgefüllte Abrechnungen von der Fa. S und das daraus ergebende Geld persönlich erhalten. Danach habe ich den Recycling-Hof verlassen und das Geld an Dritte weitergegeben.

84

Herr F bestätigte -entgegen seiner Aussage vom ...-, dass ihm niemals und zu keinem Zeitpunkt Zettel bzw. Abrechnungen blanko zur Unterschrift vorgelegt wurden. Des Weiteren wurden ihm niemals Abrechnungen ohne Namen oder anderen Eintragungen vorgelegt. Das Geld wurde ausgezahlt.

85

Herr M bestätigte, dass die Materialien von ihm bei der Fa. S abgerechnet und auch an ihn ausgezahlt wurden. Er hat dann mit seiner Abrechnung und dem sich daraus ergebenden Betrag den Recycling-Hof verlassen.

86

Herr T bestätigte nunmehr -entgegen seiner Aussage vom ...- für jede Abrechnung, die er selber unterschrieben habe, auch direkt das Geld ausgehändigt bekommen zu haben und auch selbst der Unternehmer gewesen zu sein, der mit Schrott gehandelt habe.

87

Herr GS bestätigte -entgegen seiner Aussage vom ..., dass die Materialien von ihm bei der Fa. S abgerechnet und das Geld persönlich an ihn ausgezahlt wurde. Er hat dann den Recycling-Hof verlassen und das Geld an Dritte weitergegeben.

88

Auch bestätigt Herr RS nunmehr -entgegen seiner Angaben im Strafverfahren- den sich aus den von ihm unterschriebenen Abrechnungen ergebenden Geldbetrag immer persönlich in Empfang genommen zu haben.

89

Die von der Antragstellerin vorgelegten Bestätigungen der Personen B, E, TE, F, Mn, T, GS und RS von Januar/Februar 2009 ändern an der summarischen Beurteilung des Inhalts der Aussagen nichts. Es ist nicht erklärlich und es sind keine einleuchtenden Gründe dafür vorhanden, warum diese Personen von ihren vorhergehenden, in sich schlüssigen und detailliert vorgetragenen Äußerungen abgerückt sind und gegenüber dem Gesellschafter S einen anderen Geschehensablauf, nämlich den Erhalt der Entgelte für die Lieferungen und die Weiterleitung an Dritte außerhalb des Betriebsgeländes bzw. die Durchführung eigener Lieferungen, geschildert haben. Dafür, dass diese Bestätigungen gegebenenfalls aus Gefälligkeit erfolgt sind, spricht, dass F bei einer förmlichen Befragung wenige Monate später im April 2009 angegeben hat, dass seine im Januar 2009 gegenüber dem Gesellschafter S gegebene Darstellung unrichtig sei.

90

Ausschlaggebend ist vorliegend, dass die Gutschriftenempfänger nach derzeitigen Sach- und Ermittlungsstand nicht hinreichend von dem Verdacht befreit sind, lediglich strohmannartige Dienste erbracht zu haben. Eine endgültige Beweisaufnahme hierüber bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

91

Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bringt der Antragsgegner somit Umstände und Ermittlungsergebnisse vor, die ausreichende Zweifel am Vorliegen der gesetzlichen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen rechtfertigen.

92

b.

Die Antragstellerin wendet ein, seinerzeit hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein Netzwerk von Schreibern und Hintermännern oder Strohmännern vorläge. Hiervon habe sie nichts gewusst bzw. hätte hiervon auch nichts wissen können. Insoweit sei sie gutgläubig gewesen.

93

Die Antragstellerin kann sich jedoch nicht auf den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sieht § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vor (BFH-Urteile vom 08.12.1988, V R 28/84, BStBl II 1989, 250; vom 01.02.2001, V R 6/00, BFH/NV 2001, 941, unter II.2.c, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 30.10.2001, V B 92/01, BFH/NV 2002, 381; vom 13.02.2008, XI B 202/06, BFH/NV 2008, 1216; vom 15.02.2008, XI B 180/07, BFH/NV 2008, 1169; vom 12.03.2008, XI B 206/06, BFH/NV 2008, 1212).

94

Die verbleibende Ungewissheit, ob der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, führt nicht ohne weiteres zu einer Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheide. Auch im Aussetzungsverfahren sind die Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu beachten. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt der die Begünstigung begehrende Unternehmer, vorliegend also die Antragstellerin. Sie hat daher die die Abzugsmöglichkeit begründenden Tatsachen im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH, Beschlüsse vom 24.05.1993, V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; vom 17.03.1994, XI B 81/93, BFH/NV 1995, 171).

95

Die vom Antragsgegner angeführten tatsächlichen Gründe, die gegen einen Vorsteuerabzug sprechen sind gegenüber den von der Antragstellerin für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs vorgebrachten Argumenten bis auf weiters so schwerwiegend, dass insoweit keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

96

c.

Zu den übrigen Prüfungsfeststellungen hat die Antragstellerin nichts substantiiert vorgetragen. Sie sind nach Lage der Akten zutreffend erfolgt.

97

2.

Die Aussetzung ist auch nicht geboten, weil die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte.

98

Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wiedergutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. Beschluss des BFH vom 24.03.1994 IV S 1/94, BStBl II 1994, 398). Ob die Vollziehung eine solche unbillige Härte zur Folge hat, kann das Gericht nur beurteilen, wenn ihm die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen nach Einkommen, Liquidität, leicht verwertbaren Vermögensteilen, Beleihungsgrenzen usw. im Einzelnen bekannt ist. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, diese aus den Akten nicht ersichtlichen Umstände dem Senat vorzutragen und glaubhaft zu machen. Dies hat die Antragstellerin im Streitfall unterlassen. Der allgemeine Hinweis, dass die Vollstreckung die Schließung des Unternehmens zur Folge hätte, reicht insoweit nicht aus.

99

3 .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.