Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.05.2009, Az.: 9 W 44/09

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.05.2009
Aktenzeichen
9 W 44/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 41672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0511.9W44.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 10.02.2009 - AZ: 12 O 126/02

Fundstellen

  • BauR 2009, 1342
  • MDR 2009, 1130

In der Beschwerdesache

...

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsgesellschaft ...,

Unterbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...,

gegen

1. ..., gesetzlich vertreten durch ...,

2. ...,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1:

Rechtsanwälte ...,

Prozessbevollmächtigte zu 2:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ...,

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmid, den Richter am Oberlandesgericht Dentzien und die Richterin am Oberlandesgericht Wortmann-Obst am 11. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. April 2009 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Februar 2009 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

  2. Beschwerdewert: € 2 737 000

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil Gründe, welche die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen würden, nicht vorliegen.

2

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

3

1. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin begehrte Sonderheftung des von ihr eingereichten Schriftsatzes vom 28. November 2008 mit einem übermäßigen Arbeitsaufwand verbunden wäre, da eine ermessensfehlerhafte oder gar grob verfahrensfehlerhafte Entscheidung der abgelehnten Richter nicht gegeben ist. Zwar sieht die Aktenordnung vor, dass Sachverständigen die Akten ggf. nur auszugsweise übersandt werden. Die Entscheidung über den Umfang der Bekanntgabe ist aber im Rahmen der Prozessleitung ausschließlich dem Gericht überlassen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin darauf, einen Schriftsatz, in dem sie sich mit der Qualität eines Gutachtens auseinandersetzt, der Sachverständigen vorzuenthalten. Mit der Einreichung des Schreibens ist die Entscheidung über die Weiterleitung auf das Gericht übergegangen. Diese muss dem Ermessen des Gerichts vorbehalten bleiben, da für eine sachgerechte Prüfung der Bestellung eines weiteren Sachverständigen die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorwürfen der Klägerin gegen die Sachkunde der Sachverständigen notwendig ist. Dazu konnte eine Stellungnahme der Sachverständigen zu den Vorwürfen der Klägerin geboten sein, was deren Bekanntgabe erfordert hätte. Im Übrigen ist nicht zu erwarten, dass die erhobenen Vorwürfe Einfluss auf den Inhalt der Feststellungen der Sachverständigen haben, weshalb es nicht ermessensfehlerhaft war, die Sonderheftung abzulehnen.

4

Im übrigen würde - selbst wenn entgegen der Auffassung des Senats die Ablehnung der Sonderheftung als verfahrensfehlerhaft angesehen würde - dies keine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen, da Verfahrensverstöße als solche keinen Ablehnungsgrund begründen, wenn sie - wie hier - nicht auf eine Voreingenommenheit gegenüber einer Partie schließen lassen.

5

2. Auch die von der Klägerin zur Begründung des Ablehnungsgesuchs herangezogene Ablehnung der Befragung des Pflegepersonals durch die Richter rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin kann daraus nicht geschlussfolgert werden. Die Maßnahme richtet sich nicht einseitig gegen die Klägerin, da das Ergebnis der Befragung offen ist und diese daher auch negativ für die Klägerin hätte verlaufen können.

6

3. Soweit die Klägerin auf die Zeitplanung des Termins der mündlichen Verhandlung zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit Bezug nimmt, ist darauf zu verweisen, dass sie weiterhin nicht erklärt, sie habe Erörterungsbedarf gehabt, dem die Richter nicht nachgekommen seien, oder die Verhandlung habe infolge Zeitnot nicht sachgerecht geführt werden können. Im Übrigen wäre die Kammer, auch wenn zunächst nur ein kurzer Termin vorgesehen war, nicht gehindert gewesen, weitere Zeit in Anspruch zu nehmen, wenn sich eine Notwendigkeit dafür während der Erörterung gezeigt hätte. Dies hätte lediglich eine hinnehmbare Verzögerung des Beginns der nachfolgenden Verhandlungen bedeutet. Aus dieser Terminsplanung ist auf eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu schließen.

7

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Wert der Hauptsache.

Dr. Schmid
Dentzien
Wortmann-Obst