Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.05.2009, Az.: 4 U 26/09

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.05.2009
Aktenzeichen
4 U 26/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 41664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0505.4U26.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 23.12.2008 - AZ: 9 O 390/07

Fundstellen

  • DS 2010, 32-36
  • GuG 2011, 189-190
  • IBR 2010, 63
  • KfZ-SV 2010, 31-32
  • KfZ-SV 2013, 19
  • KfZ-SV 2013, 25-26
  • KfZ-SV 2013, 27
  • KfZ-SV 2013, 17

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Anwendbarkeit des § 839a BGB ist bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit auf die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung abzustellen.

  2. 2.

    Sind Gerichte in zwei Instanzen dem - angeblich fehlerhaften - Sachverständigengutachten gefolgt, bedarf es einer eingehenden Darlegung der grob fahrlässigen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens; dazu gehört, dass der Kläger erläutern muss, warum auch die Gerichte nicht nur übersehen haben sollen, dass sie ihrer Entscheidung in Teilen unrichtige Gutachten zugrundelegen, sondern dass dies auch jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen.

  3. 3.

    Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen nach § 839a BGB setzt in jedem Fall voraus, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Hierfür ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht ausreichend, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abweist, der Kläger habe sich zu dem von der beklagten Partei in Bezug genommenen Gutachten nicht hinreichend erklärt, weil es sich dabei um Parteivortrag und keine Beweisaufnahme handelt.

In dem Rechtsstreit

...

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H., die Richterin am Oberlandesgericht V. und den Richter am Oberlandesgericht K. gemäß § 522 Abs. 2 ZPO am 5. Mai 2009 beschlossen:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Die Entscheidung ergeht einstimmig; sie ist nicht anfechtbar.

Gründe

1

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet und gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

2

1. Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss vom 16. März 2009 Folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht dürfte zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 839a BGB und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher Schäden im Sinne des angekündigten Antrags zu Ziff. 3 verneint haben. Denn eine zumindest grob fahrlässige Erstattung eines unrichtigen Gutachtens durch den Beklagten lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Darüber hinaus sind Ansprüche des Klägers verjährt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Eine Ersatzpflicht des Beklagten für die in dem streitgegenständlichen Verwaltungsgerichtsverfahren geltend gemachten Kosten dürfte zudem daran scheitern, dass er in diesem Verfahren mangels Beweisaufnahme nicht als ein vom Gericht ernannter Sachverständiger i.S.v. § 839a Abs. 1 BGB tätig geworden ist.

1. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen vom Beklagten angeblich unrichtig erstatteter Gutachten in dem Verfahren 51 C 344/99 Amtsgericht Neustadt a. Rbge. / 19 S 1203/01 Landgericht Hannover sind, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, verjährt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Beginn der Verjährung auf das letztinstanzliche Urteil abzustellen wäre. Denn das Berufungsurteil ist am 24. Januar 2002 verkündet worden. Es galt eine dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a. F., die zum Zeitpunkt der Klageinreichung im vorliegenden Verfahren abgelaufen war. Die Klage ist per Fax erst am 28. Dezember 2007 beim Landgericht Hannover eingegangen. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, ob der Verjährungsbeginn bereits mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils anzunehmen ist (so OLG Zweibrücken NJW-RR 2004, 27, 28 [OLG Zweibrücken 20.03.2003 - 4 U 35/02]).

2. Hinsichtlich der dem Kläger in dem Verfahren 43 C 622/99 Amtsgericht Neustadt a. Rbge. / 6 S 580/01 Landgericht Hannover (Verfahren gegen Herrn I.) vermeintlich entstandenen Schaden ist die Einrede der Verjährung vom Beklagten nicht erhoben worden. Insoweit gilt aber, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten sich dem Vortrag des Klägers nach den oben dargestellten Maßstäben nicht entnehmen lässt.

  1. a)

    Als alleinige Anspruchsgrundlage für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der in diesem Verfahren von dem Beklagten erstatteten Gutachten kommt § 839a BGB in Betracht.

    1. aa)

      Nach Inkrafttreten des § 839a BGB kommt nach dem Willen des Gesetzgebers eine Haftung des Sachverständigen aus anderen Gründen, etwa gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 154, 163 StGB, nicht mehr in Betracht (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 28). Anwendung findet § 839a BGB gem. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist als schädigendes Ereignis die gerichtliche Entscheidung anzusehen, jedenfalls nicht das Sachverständigengutachten (BGH NJW 2003, 2825, 2826 [BGH 20.05.2003 - VI ZR 312/02] und NJW 2004, 3488, 3489, wo auf den Zeitpunkt der Ersteigerung abgestellt wird; in NJW 2006, 1733, 1734 [BGH 09.03.2006 - III ZR 143/05] spricht der BGH von der "schadensstiftenden" gerichtlichen Entscheidung). Hiervon offenbar abweichend wird als schädigendes Ereignis die Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung angesehen (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Art. 229 § 8 EGBGB Rdnr. 2 m.w.N.).

    2. bb)

      Der Senat ist mit dem Bundesgerichtshof der Ansicht, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 839a BGB die gerichtliche Entscheidung ist. Diese ist letztlich das - vermeintlich - schädigende Ereignis, weil nur dann die Kausalität für die eine Vollstreckung ermöglichende Entscheidung gegeben ist, wodurch dem Verletzten Nachteile entstehen können (und nicht aus dem Gutachten!). Stützt sich die gerichtliche Entscheidung hingegen nicht auf das Gutachten, gibt es schon mangels Kausalität keine Anspruchsgrundlage und es bedarf keiner auf das schädigende Ereignis bezugnehmenden Überleitungsvorschrift. Die o. a. gegenteilige Ansicht, die sich zur Begründung auf andere Änderungen im Schadensersatzrecht stützt, vermag jedenfalls für die Anwendung des § 839a BGB keine Argumente beizubringen, weshalb es anders sein sollte.

      Bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit kommt als schadensstiftendes Ereignis nur die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt steht fest, ob eine sich auf das vermeintlich unrichtige Gutachten stützende Entscheidung ergangen, ein schädigendes Ereignis also eingetreten ist. Abgesehen davon korrespondiert diese Anknüpfung mit dem dem Verletzten gem. § 839a Abs. 2 BGB drohenden Haftungsausschluss, wenn er nicht gem. § 839 BGB analog von einem Rechtsmittel Gebrauch macht.

  2. b)

    Die Haftung eines Sachverständigen nach § 839a BGB erfordert nicht nur die Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. Voraussetzung ist ferner, dass die Erstattung des Gutachtens vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt (Staudinger-Wurm, BGB, Bearbeitungsstand: Februar 2007, § 839a, Rdnr. 12 m.w.N.).

    Der Nachweis grober Fahrlässigkeit wird dadurch erleichtert, dass der Bundesgerichtshof es dem Tatrichter erlaubt, "vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und gesteigerte Vorwerfbarkeit [zu schließen]" (BGHZ 119, 147, 151; BGH VersR 1989, 582, 584[BGH 08.02.1989 - IVa ZR 57/88]). In geeigneten Fällen soll sich deswegen aus dem objektiv schwerwiegenden Fehler des Gutachtens eine gravierende Pflichtverletzung des Gutachters ableiten lassen (MüKo-Wagner, BGB, 5. Aufl., § 839a, Rdnr. 35). Sind allerdings die Gerichte in zwei Instanzen dem Sachverständigengutachten gefolgt, bedarf es einer eingehenden Darlegung der grob fahrlässigen, also jedem einleuchtenden Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Der Kläger muss also erläutern, warum auch die Gerichte nicht nur übersehen haben sollen, dass sie ihrer Entscheidung in Teilen unrichtige Gutachten zugrundelegen, sondern dass dies auch jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen (OLG Rostock, Baurecht 2006, 1337, 1338). Bei dieser Argumentation darf natürlich die Gefahr eines Zirkelschlusses nicht außer Acht bleiben, da ansonsten eine Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB überhaupt nicht in Betracht kommt.

    Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht des Sachverständigen ist ferner, dass er in dem Verfahren, für das Ersatz begehrt wird, als ein vom Gericht ernannter Sachverständiger tätig geworden ist. Dies setzt nach wohl überwiegender Ansicht voraus, dass das Gutachten im Wege des Sachverständigenbeweises verwertet worden ist; eine bloße urkundsbeweisliche Verwertung reicht dagegen nicht (Staudinger-Wurm, a.a.O., § 839a, Rdnr. 18; Musielak/Huber, ZPO, § 411a, Rdnr. 16; a. A.: MüKo-Wagner, a.a.O., § 839a, Rdnr. 30). Zumindest muss aber nach beiden Ansichten eine Beweisaufnahme stattgefunden haben.

    1. aa)

      Zweifelhaft ist, ob die Gutachten des Beklagten unrichtig sind. Gegen eine etwaige Unrichtigkeit des Gutachtens spricht, dass nach dem Eingang der Klage beim Amtsgericht Neustadt am 28. Dezember 1998, also immerhin vor über 10 Jahren, eine durch ein Überlaufen des Teiches kausal verursachtes Überschwemmung seines eigenen Grundstücks oder Kellers nicht stattgefunden hat; Gegenteiliges behauptet der Kläger nicht. Dies könnte das Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Beklagten, der vorhandene Teich auf dem Grundstück des Eigentümers I. sei ausreichend für die Aufnahme des Regenwassers, stützen. Diese Frage bedarf aber keiner weitergehenden Erörterung, wobei für den gegenteiligen Fall zu entscheiden wäre, ob der Sachverständige ein noch vertretbares oder ein objektiv unrichtiges Gutachten erstattet hat.

      Abgesehen davon wären ohnehin nur Vorhalte des Klägers zu berücksichtigen, die in der Lage sind, die Entscheidung über sein eigenes Klagebegehren zu beeinflussen. Der Kläger hat seinerzeit beantragt, den damaligen Beklagten, den Eigentümer I., zu verurteilen, das Ablaufen von Niederschlagswasser von dessen Grundstück "H. d. K." in N. (Flurstück ...) in dem dort befindlichen Teich zu unterlassen, da die Größe des Teiches nicht ausreiche, um eine Überflutung des Grundstücks des Klägers "A. F." in N. (Flurstück ...) zu verhindern. Damit bezog sich der Kläger ausdrücklich auf die Unterlassung des Ablaufens von Niederschlagswasser in dem Teich. Sollte der Kläger darüber hinausgehende Einwände gegen das Gutachten erheben, die nicht geeignet wären, die Begutachtung zu der für das Klagebegehren entscheidenden Frage zu beeinflussen, wäre eine Relevanz und Kausalität für die gerichtliche Entscheidung ohnehin nicht gegeben. Dies bedarf aber keiner vertiefenden Betrachtung.

    2. bb)

      Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass der Kläger eine Darstellung und eingehende Erörterung des Aspektes vermissen lässt, warum der Beklagte bei Erstellung seiner Sachverständigengutachten und deren mündlicher Erläuterung grob fahrlässig im Sinne der oben dargestellten Maßstäbe gehandelt haben soll. Denn es verhält sich nicht nur so, dass sowohl das Amtsgericht Neustadt als auch das Landgericht Hannover dem Sachverständigen gefolgt sind und das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 7. April 2004 sich eingehend damit beschäftigt hat, dass der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, warum er in dem hier zu entscheidenden Fall jedenfalls in Teilen die DIN 1986 nicht angewandt hat.

      Auch das Verwaltungsgericht Hannover hat im Verfahren 1 A 3415/01 (Bl. 625 BA. 43 C 622/99 Amtsgericht Neustadt) in seinem Urteil vom 4. Juni 2003 ausgeführt, es könne nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass von der streitbefangenen Gartenteichanlage des Beigeladenen I. die Gefahr einer ein grundrechtsverträgliches Maß übersteigenden Vermessung des Grundstücks des Klägers bzw. dessen Überschwemmung ausgehen kann; unzumutbare Beeinträchtigungen drohten nicht. Die gegen die dem Eigentümer I. seitens der Stadt Neustadt a. Rbge. erteilte Entwässerungsgenehmigung vom 19. April 2000 / 9. November 2001 in Gestalt des Wiederspruchsbescheides vom 27. Juli 2001 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht konsequenterweise abgewiesen. Abgesehen davon hat die Stadt Neustadt in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2001 ausführlich ausgeführt, dass ein Aus-/Übertreten von Niederschlagswasser aus der Teichanlage nicht erfolgen kann, und auf Maßnahmen zur Rückstausicherung verzichtet wird (Bl. 424 BA 43 C 622/99). Deswegen kommt es auch nicht darauf, dass der Beklagte verkannt haben soll, dass eine Rückstausicherung nicht vorhanden ist; sie ist nach den Ausführungen der Stadt Neustadt schlichtweg nicht notwendig.

      Soweit der Kläger dem Beklagten die falsche Anwendung der DIN-Norm 1986 vorwirft, hat der Beklagte seine Vorgehensweise bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht Hannover in der Verhandlung vom 25. Februar 2004 näher dargelegt; dies hat das Landgericht Hannover in seinem Urteil als nachvollziehbar betrachtet. Ob im Übrigen die eine oder andere Norm anzuwenden ist, dürfte letztlich eine Rechtsfrage sein, die nicht dem Sachverständigen zur Disposition steht. Sollte er tatsächlich eine falsche Norm angewandt haben, könnte ihm dies nicht vorgeworfen werden. Denn insoweit müsste das Gericht - ggfls. sachverständig beraten - entscheiden, welche Vorschrift zugrunde zu legen ist. Sollte hier ein Fehler geschehen sein, läge dies im Verantwortungsbereich der Gerichte.

      Soweit der Kläger dem Beklagten eine falsche Sachverhaltsermittlung vorwirft, sei nur beispielhaft darauf verwiesen, dass die Übernahme von Angaben der Stadt Neustadt zur Größe des Teiches mit ca. 110 qm kaum grob fahrlässig, also als nicht entschuldbar, zu werten ist. Denn der Beklagte hat diese Angabe nicht lediglich geschätzt, sondern sich hierbei auf Werte einer Behörde bezogen. Dabei kommt es für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht darauf an, ob der Wert letztlich richtig oder falsch gewesen ist. Denn es stellt sich nicht als ein objektiv gravierender Pflichtenverstoß dar, wenn der Sachverständige auf vermeintlich richtige Angaben, die zuvor eine Behörde getroffen oder verwendet hat, zurückgreift.

      Soweit der Kläger in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 mehrere Umstände benennt, aus denen sich ergeben soll, der Beklagte habe seine Gutachten vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig unrichtig erstellt, ergibt sich unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen nichts anderes. Diese Umstände hatte der Kläger bereits seinerzeit nach Vorlage der Gutachten bemängelt und dem Gericht gegenüber vorgetragen. Wenn diese in der Tat so schwerwiegend gewesen wären, hätten sie auch an sich den Gerichten auffallen müssen. Warum dies nicht der Fall gewesen sein soll, wird vom Kläger jedoch nicht erläutert.

4. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der im Verwaltungsgerichtsverfahren entstandenen, streitgegenständlichen Kosten besteht nicht. Denn eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er das seinerzeit in diesem Verfahren erörterte Gutachten des Beklagten vom 14. Juli 2000, das er in dem Zivilverfahren gegen den Eigentümer B. erstattet hat, nicht eingebracht hat, sondern dieses vielmehr Gegenstand des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides der Stadt Neustadt vom 2. Oktober 2003 war und auch der Eigentümer B. sich in seinem handschriftlichen Schreiben vom 5. November 2003 auf das Gutachten berufen hat. Dies hilft jedoch nicht weiter. Auch im Verwaltungsgerichtsverfahren erfolgt die Beweisaufnahme dadurch, dass das Verwaltungsgericht den Sachverständigen entweder ernennt oder aber sein Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwertet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 96 Rdnrn. 3 und 10, § 98 Rdnr. 15a). Erforderlich ist aber auf jeden Fall, dass das Verwaltungsgericht deutlich gemacht hat, dass eine Beweisaufnahme erfolgen soll (Kopp/Schenke, a.a.O., § 98 Rdnr. 6). Eine derartige Vorgehensweise ergibt sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2005 noch aus dem am selben Tag verkündeten Urteil. Dort hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe unter Berücksichtigung des Gutachtens des hiesigen Beklagten vom 14. Juli 2000 wiederum nicht substantiiert darlegen können, dass seinem Grundstück Gefahren durch Vernässung oder Überschwemmung drohen, die ein grundrechtsverträgliches Maß überschreiten können. Hieraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das Gutachten des Beklagten vom 14. Juli 2000 keineswegs die Inbezugnahme des Gutachtens als Beweisaufnahme gewertet hat, sondern offensichtlich als Parteivortrag, zu dem sich der Kläger nicht genügend erklärt hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte als gerichtlich bestellter Sachverständiger tätig geworden ist oder das Gericht das Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwertet hat."

3

II.

Der Senat hält an den obigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 21. April 2009 fest und bemerkt im Hinblick hierauf ergänzend:

4

1. Die vom Kläger vorgetragenen und von ihm behaupteten Fehler des Beklagten bei der Erstellung der Gutachten bedürfen keiner weiteren Erörterung und Klärung. Denn jedenfalls ist der Kläger seiner bereits in dem Hinweisbeschluss dargelegten Verpflichtung zur Erläuterung, warum - was für die Feststellung einer zumindest grob fahrlässigen Erstattung des Gutachtens erforderlich ist - nicht nur die Gerichte in zwei Instanzen übersehen haben sollen, dass sie ihre Entscheidung in Teilen unrichtiger Gutachten zugrunde legen, sondern dies jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen, nicht nachgekommen. Es ist nicht ausreichend, die angeblich vom Beklagten gemachten Fehler bei der Erstellung des Gutachtens aufzuzeigen. Erforderlich ist ferner ein nachvollziehbarer Vortrag dazu, dass und warum jedem die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens hätte einleuchten müssen. Der Kläger lässt diesen Umstand außer Acht und verkennt offenbar, dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, zur Aufklärung des Sachverhalts nach Maßgabe des Vortrags des Klägers seinen entsprechenden Beweisantritten nachzukommen.

5

Die Gerichte sind vielmehr nur verpflichtet, sofern sich der Vortrag des Klägers als schlüssig und streitig herausstellt, den insoweit entscheidungserheblichen Punkten mittels der vom Kläger - und ggf. der von der beklagten Partei - benannten Beweismittel nachzukommen, allerdings auch nur in dem für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen und erforderlichen Umfang. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Rechtsansichten des Klägers oder überhaupt einer klagenden Partei gibt es nicht. Insoweit kann nicht von allein aus dem Umstand, dass die Gerichte nicht dem Vortrag des Klägers gefolgt sind, auf eine grobe Fahrlässigkeit bei der Erstellung der Gutachten geschlussfolgert werden. Die Begründungen des Amtsgerichts Neustadt und des Landgerichts Hannover sowie des Verwaltungsgerichts Hannover sind einleuchtend und nachvollziehbar. Sie haben die Ansprüche des Klägers unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen zurückgewiesen und haben sich hierbei auf bestimmte, bereits im Hinweisbeschluss benannte Aspekte gestützt.

6

Die Ausführungen des Klägers zur Anwendung und Anwendbarkeit DIN 1986 geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner im Hinweisbeschluss dargestellten Auffassung abzuweichen. Letztlich ist die Frage der anzuwendenden Norm eine solche, über die das Gericht zu befinden hat. Sollte dies falsch gewesen sein, könnte nicht dem Sachverständigen dieser Fehler zum Vorwurf gemacht werden.

7

Anhaltspunkte für eine möglicherweise vorsätzliche Falscherstattung, die im Übrigen kausal für die gerichtliche Entscheidung hätten werden müssen, sind nicht ersichtlich. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts Hannover in dem Urteil vom 7. April 2004 (Az.: 6 S 580/01 - Amtsgericht Neustadt Az.: 43 C 622/99) in den Entscheidungsgründen, der mit der seinerzeitigen Berufung erhobene Einwand des Klägers, der Sachverständige habe vor der Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 12. September 2000 die Beschaffenheit der Teichanlage sowie der Wiesenfläche nicht untersucht und damit die topographischen Angaben nicht zutreffend ermittelt, durch die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 9. November 2002 gegenstandslos geworden ist. Damit sind auch die diesbezüglichen Einwendungen - entsprechend den weiteren Ausführungen des Landgerichts Hannover in dem zitierten Urteil - nicht mehr zutreffend.

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2. Im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung fest, dass diese nicht kausal auf ein etwaig vom Beklagten fehlerhaft erstelltes Gutachten, das im Wege einer Beweisaufnahme verwertet worden wäre, zurückzuführen sind. Bestehen Zweifel, ob eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, sind zur Klärung alle Umstände, insbesondere der erkennbare Wille des Gerichts heranzuziehen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 98 Rn 6). Hiernach ist nicht ersichtlich, dass eine Beweisaufnahme erfolgt ist. Denn das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils vom 14. Dezember 2005 nur "wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten" auf die beigezogenen Akten Bezug genommen. Eine Einsichtnahme in das Gutachten in der mündlichen Verhandlung, die für eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten wird (Posser/Wolff-Garloff, VwGO, § 98 Rn 16), ergibt sich überdies aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht.

9

Eine dem entgegenstehende Durchführung einer Beweisaufnahme oder die Verwertung des Gutachtens im Wege des Urkundsbeweises zeigt der Kläger nicht auf. Der Rückschluss des Klägers, von einer Beweisaufnahme - und nicht von Parteivortrag - sei deswegen auszugehen, weil andernfalls sein Bestreiten zur Durchführung einer Beweisaufnahme hätte führen müssen, ist nicht zwingend. Denn das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, die Darlegung des Klägers sei nicht substantiiert. Dies bedeutet, dass es den Vortrag des Klägers als nicht erheblich gegenüber dem Vortrag der Gegenpartei gehalten hat, es also einer Beweisaufnahme nicht bedurft hat. Denn nicht jedes Bestreiten hat - wie unter II. 1. ausgeführt - eine Beweisaufnahme zur Folge. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob das Verwaltungsgericht erst dann, wenn es das Gutachten des Beklagten im Wege des Urkundsbeweises verwertet hätte, gehalten gewesen wäre, auf den Vortrag des Klägers hin weiteren (Sachverständigen-)Beweis zu erheben.

10

Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, neigt der Senat zu der Ansicht - ohne dass dies einer abschließenden Klärung bedürfte -, dass für die Haftung eines Sachverständigen nach § 839a BGB die Erhebung eines Sachverständigenbeweises erforderlich und die Verwertung als Urkundsbeweis unzureichend ist (vgl. Ziffer I. 2. b), eine Haftung also aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt. Dies gilt jedenfalls - wie vorliegend - für am 1. September 2004 anhängige Verfahren, auf die § 411a ZPO gem. § 29 Ziffer 3 EGZPO keine Anwendung findet. Denn das Verwaltungsgericht hat keine Beweisaufnahme in dem Sinne durchgeführt, dass der Beklagte in diesem Verfahren als Sachverständiger beauftragt worden wäre.

11

Der Senat hat seine Auffassung, der Kläger habe sich zu dem Parteivortrag der Gegenseite nicht genügend erklärt, aus der bereits im Hinweisbeschluss zitierten Fundstelle in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2005 gezogen, der Kläger habe "wiederum nicht substantiiert darlegen können". In diesem Sinne war die vom Senat verwandte Formulierung im Hinblick auf die zwar umfassende und ausführliche, aber den vom Verwaltungsgericht gestellten Anforderungen nicht genügende, also nicht erhebliche Erklärung des Klägers gemeint.

12

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 522 Abs. 3 ZPO.