Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.05.2009, Az.: 8 U 6/09

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.05.2009
Aktenzeichen
8 U 6/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 35213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0520.8U6.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 14.11.2008 - AZ: 13 O 210/07

Fundstelle

  • VersR 2010, 526-528

In dem Rechtsstreit

S. W., ... in H.,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte S. pp. ...,

gegen

Z. Vers. AG, vertreten durch den Vorstand, ... in H.,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte B. pp. ...,

Unterbevollmächtigte:

Rechtsanwälte M. pp. ...

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. D. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. November 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Wohnungsbrand aus einer mit dieser geschlossenen Hausratversicherung für seine Wohnung B. C. in H. in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag vom 22. Juli 2003 (Anlage K 1) liegen die VHB 92 (Anlage K 1) sowie der sog. "Top-Schutz" zugrunde (Anlage K 61, Bl. 162 - 164 d. A.). Zu den Hotelkosten heißt es bei den Besonderen Bedingungen:

2

"Mitversichert sind - ohne Mehrbeitrag - Kosten für Hotel und ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon) bei unbewohnbarer Wohnung infolge eines Versicherungsfalles nach § 2 Nr. 1 h) VHB 92.

3

Top-Schutz:

4

Die Entschädigung ist auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt (maximal 100 €/Tag)."

5

Am 18. März 2006 kam es in der Wohnung des Klägers in dessen Abwesenheit zu einem Schwelbrand, bei dem Teile der Wohnungseinrichtung verbrannten, sowie - im überwiegenden Umfang - verrußten, wodurch die Wohnung unbewohnbar wurde. Der Kläger zeigte den Schaden der Beklagten am 22. März 2006 an (Anlage B 1). Ferner beauftragte er am 27. März 2006 die P. GmbH mit der Abholung und Reinigung von Haushaltsgegenständen (Anlage K 2). Hierfür stellte sie dem Kläger unter dem 11. Juli 2006 * 40.242,95 € in Rechnung (Anlage B 19).

6

Die Beklagte ließ am 27. März, 10. April und 28. April 2006 Sanierungsgutachten für die Wohnung durch den Sachverständigen Dr. W. erstellen (Anlagen B 2 a) bis c)). Ferner ließ die Beklagte durch den Sachverständigen S. ein Gutachten vom 26. Februar 2007 zu den Schäden an der Wohnungseinrichtung erstellen (Anlage B 18). Der Gutachter ermittelte den Schaden mit insgesamt 112.946,95 €, nämlich Hausrat zum Neuwert 72.454,00 €, Wertminderung Plattensammlung 250,00 € sowie 40.242,95 € für die Rechnung der P. GmbH. Mit Schreiben vom 30. März 2007 rechnete die Beklagte gegenüber dem Kläger den Schaden ab. Auf der Grundlage des Gutachtens S. ergab sich zzgl. der Unterbringungskosten vom 18. März bis 7. August 2006 von 900 € monatlich, insgesamt 4.140 €, ein Gesamtschadensbetrag von 117.086,95 €. Abzüglich bereits gezahlter Vorausleistungen von 50.000 € sowie der Übernahme der Kosten der Rechnung der P. GmbH zahlte die Beklagte an den Kläger weitere 26.844 €. Der Kläger hatte während der Brandsanierung vorübergehend mit seiner Ehefrau und seinem volljährigen Sohn bei seiner ebenfalls in H. wohnenden Tochter gewohnt, die ihm am 30. September 2006 für den Zeitraum vom 20. März 2006 bis 3. September 2006 einen Betrag von 17.100 € in Rechnung stellte (Anlage B 16).

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Der Kläger hat behauptet,

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die Abrechnung des Sachverständigen S. hinsichtlich der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen Hausratgegenstände sei unzutreffend und zu niedrig (Bl. 4 - 15, 91 - 113, 140 - 142, 184 - 202 d. A.). Die Sachen seien entweder durch den Brand zerstört worden, infolge der Rußbeaufschlagung nicht mehr nutzbar oder im Zuge des Brandes und seiner Beseitigung spurlos verschwunden. Sämtliche vom Kläger aufgeführten Sachen seien vor dem Brand auch vorhanden gewesen. Der Kläger und seine Familie hätten sich jeweils zum Schadensnachweis um die Heranziehung vergleichbarer Gegenstände gekümmert. Insoweit lägen überwiegend auch entsprechende Anschaffungsbelege vor. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. Juni 2008 (Bl. 184 - 202 d. A.) verwiesen. Ferner stehe ihm ein Anspruch auf Unterbringungskosten von insgesamt 17.000 € zu, die er auch an seine Tochter gezahlt habe (Bl. 15, 89 - 91, 151 f. d. A.). Die Wohnung sei bis zum 4. September 2006 unbewohnbar gewesen, sodass er - statt in ein Hotel zu ziehen - zu seiner Tochter gezogen sei, die ihm entsprechenden Wohnraum bei sich zuhause zur Verfügung gestellt habe. Hierbei sei mit ihr ein Betrag von 170 € pro Tag vereinbart worden, sodass sich für 100 Tage eine Summe von 17.000 € ergebe. Hierbei müssten auch die gehobene Lage und Ausstattung seiner bisherigen Wohnung berücksichtigt werden. Weiter stünde ihm auch ein Anspruch auf Zahlung von 20.300 € wegen der Beschädigung seiner Wohnzimmerschrankwand zu (Bl. 16, 84 - 88, 142 f., 152 f. d. A.) zu. Bei der Wohnzimmerschrankwand handele es sich um einen beweglichen Gegenstand, der unter die Hausratversicherung, nicht dagegen unter die Gebäudeversicherung falle. Diese habe eine Zahlung auch nur unter Vorbehalt geleistet (vgl. Schreiben der H. ... kasse vom 15. Mai 2006, Anlage K 17). Die ursprünglich durch die Firma M. versuchte Sanierung sei auch wegen der Besonderheiten des Lacks der hochwertigen Schrankwand nur unzureichend gewesen. Tatsächlich müsse der alte Lack komplett entfernt werden, wofür ausweislich des Angebots der Tischlerei C. vom 16. November 2006 ein Betrag von 20.300 € anfalle (Anlage K 15).

9

Nach verschiedenen Korrekturen seines Antrages (vgl. Bl. 2, 17 f., 72, 147 d. A.) hat der Kläger zuletzt beantragt (Bl. 182, 201 f., 229 d. A.),

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 60.169,87 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 82.995,80 € für den Zeitraum vom 28. Dezember 2006 bis 4. April 2007, auf 56.151,80 € seit dem 5. April 2007 und auf weitere 6.197,22 € seit dem 13. März 2008 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt (Bl. 182, 229 d. A.),

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich darauf berufen, hinsichtlich der Hausratsgegenstände stünden dem Kläger keine weiteren Ansprüche zu, als sie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen S. ergäben (Bl. 43 f., 47, 54 f., 128 f., 144 f., 178 - 181 d. A.). Es habe sich nicht um einen Großschadenbrand gehandelt, sondern in der Diele sei lediglich der elektrische Verteiler verbrannt. Unmittelbare Brandschäden habe es nur in diesem Bereich gegeben. Bei allen anderen Schäden handele es sich um Rußbeaufschlagungen, die überwiegend zu beseitigen seien. Teilweise seien die vom Kläger geltend gemachten Kosten auch überhaupt nicht versichert. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Unterkunftskosten bestehe ebenfalls nicht (Bl. 52, 55, 127 f., 170 d. A.). Es sei nicht glaubhaft, dass die eigene Tochter dem Kläger monatliche Unterkunftskosten von 3.110 € berechnet habe. Die Kosten für eine anzumietende Ersatzwohnung hätten lediglich bei 750 € bis 1.000 € monatlich gelegen. Der Kläger habe tatsächlich auch nur Mietzahlungen an seine Tochter von 980 € monatlich geleistet. Die Wohnung sei ferner seit dem 7. August 2006 wieder bezugsfertig gewesen. Schließlich könne der Kläger keinen Ersatz für die Kosten der Wiederherstellung des Wohnzimmerschrankes verlangen (Bl. 47 - 52, 126 f., 145 f. d. A.). Der Schrank sei individuell angefertigt und fest eingebaut, sodass er überhaupt nicht unter die Hausratversicherung falle. Außerdem sei die Beklagte nicht verpflichtet, Mängelbeseitigungskosten nach fehlgeschlagenen Reparaturversuchen seitens der Firma M. zu übernehmen. Aus einem vom Kläger selbst eingeholten Gutachten S. vom 23. Oktober 2006 (vgl. Anlage B 15) ergebe sich im Übrigen, dass die Sanierungskosten allenfalls bei 5.000 € lägen. Wegen Nichtvorlage dieses Gutachtens liege auch eine Obliegenheitsverletzung des Klägers vor.

14

Das Landgericht hat gemäß Beschlüssen vom 20. Juni 2008 (Bl. 204 d. A.) und 21. August 2008 (Bl. 210 d. A.) Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Sachverständigen W. vom 30. August 2008 (Bl. 215 d. A.) verwiesen. Mit Urteil vom 14. November 2008 hat das Landgericht die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 7.057,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: auf 860,00 € seit dem 28. Dezember 2006 sowie auf 6.197,22 € seit dem 13. März 2008 (Bl. 232 - 237 d. A.). Dem Kläger stünden lediglich weitere Unterkunftskosten von 860 € zu, da er gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen habe, weil er sich bei seiner Tochter zum Preis eines Hotels eingemietet habe, statt eine möblierte Wohnung für eine begrenzte Zeit zu mieten. Bei einer Miete von 1.000 € und einem Fertigstellungsdatum am 7. August 2006 sei insgesamt ein Betrag von 5.000 € angemessen, auf den die Beklagte bereits 4.140 € geleistet habe. Wegen weiterer Schadenspositionen stehe dem Kläger noch ein Anspruch von 6.197,22 € zu. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Insbesondere für den geltend gemachten Ersatz für beschädigten und zerstörten Hausrat sei der Kläger beweisfällig geblieben, da der eingesetzte Sachverständige sich außerstande gesehen habe, anhand der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Angaben zur Werthaltigkeit der Hausratsgegenstände zu machen. Auch ein Anspruch auf Reparaturkosten für die Wohnzimmerwand bestehe nicht. Zunächst sei davon auszugehen, dass es sich um ein fest eingebautes Stück handele, was bereits nicht im Rahmen der Hausratversicherung zu ersetzen sei. Im Übrigen sei die Beklagte ohnehin nicht zum Ersatz verpflichtet, weil der Kläger Kosten geltend mache, die aufgrund einer fehlgeschlagenen oder unzureichenden Nachbesserung entstanden seien.

15

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

16

Er meint, ihm stünden insgesamt 17.000 € Unterkunftskosten für die Zeit vom 19. März bis 4. September 2007 zu (Bl. 265 f., 300 d. A.). Diese Summe habe er auch an seine Tochter gezahlt. Es handele sich vorliegend nicht um eine Schadens-, sondern um eine Summenversicherung. Der Kläger habe Hotelkosten auch nach dem "Top-Schutz" in Rechnung stellen dürfen. Da der Kläger nicht habe wissen können, wie lange die Sanierung dauere, sei auch die Anmietung einer Wohnung nicht in Betracht gekommen. Ihm stehe daher ein Anspruch für 170 Tage á 100,- € zu. Ferner könne er Ersatz der beschädigten oder zerstörten Hausratgegenstände verlangen (Bl. 266 - 268, 301 d. A.). Das Landgericht habe seinen Beweisantritt für das Vorhandensein und den Wert der vor dem Brand vorhandenen Gegenstände übergangen. Schließlich müsse die Beklagte auch die Kosten für den Wohnzimmerschrank ersetzen (Bl. 268 - 270 d. A.). Die Schrankwand stelle eine bewegliche Sache dar und falle deshalb unter die Hausratversicherung. Ein früherer vergeblicher Versuch der Firma M., die hierfür auch kein Geld erhalten habe, den Schrank zu reparieren, entlaste die Beklagte im Übrigen nicht von ihrer Eintrittspflicht. Eine Zahlung durch den Gebäudeversicherer sei ebenfalls nicht erfolgt (Bl. 301 d. A.).

17

Der Kläger beantragt (Bl. 264, 303 d. A.),

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das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. November 2008 abzuändern, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und auf die Berufung hin die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 53.112,65 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 82.135,80 € für den Zeitraum vom 28. Dezember 2006 bis 4. April 2007, auf 55.291,80 € seit dem 5. April 2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt (Bl. 278, 303 d. A.),

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die Berufung zurückzuweisen.

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Hinsichtlich der Unterkunftskosten beruft sie sich darauf, hier sei gerade keine taxmäßige Entschädigung vereinbart worden (Bl. 288 f. d. A.). Ersatzfähig seien nur die tatsächlich entstandenen Kosten, wobei der Kläger selbst nur 980 € an seine Tochter monatlich gezahlt habe. Ferner sei die Höchstgrenze von 100 €/Tag zu beachten. Auch für die Hausratgegenstände komme keine höhere Entschädigung in Betracht, da diese vom Sachverständigen S. zutreffend berechnet worden sei, und andere Anhaltspunkte nicht bestünden (Bl. 288 - 291 d. A.). Schließlich seien die Kosten für die Wohnzimmerschrankwand nicht zu ersetzen (Bl. 291 f. d. A.). Wegen der individuellen Anpassung handele es sich nicht um einen beweglichen Gegenstand, sodass der Schrank unter die Feuerversicherung falle. Außerdem müsse die Beklagte durch eine fehlgeschlagene Reparatur entstandene Kosten nicht ersetzen.

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II. Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus der mit dieser geschlossenen Hausratversicherung kein Anspruch auf Zahlung weiterer 53.112,65 € wegen des Brandes vom 18. März 2006 gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 49 VVG a. F. i. V. m. §§ 1, 2 VHB 92 und den Besonderen Vereinbarungen des Top-Schutzes zu.

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1. Der Kläger kann zunächst keine Zahlung weiterer 12.000,- € verlangen, weil er vom 20. März 2006 bis 4. September 2006 mit seiner Familie bei seiner Tochter wohnte, die ihm hierfür gem. Schreiben vom 30. September 2006 einen Betrag von 17.100,- € in Rechnung stellte. Zu Recht ist das Landgericht hier davon ausgegangen, dass für einen Zeitraum von 5 Monaten lediglich ein Betrag von monatlich 1.000,- € in Betracht kommt.

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Nach § 2 Ziff. 1 h) VHB 92 sind auch versichert die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für ein Hotel oder eine ähnliche Unterbringung, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, bis zu dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für 100 Tage. Die Entschädigung nach den VHB 92 ist grundsätzlich auf 1/00 der Versicherungssumme pro Tag begrenzt. Insoweit enthalten indessen die Besonderen Bedingungen für den TOP-Schutz eine Sonderregelung, weil diese die Entschädigung auf 20 % der Versicherungssumme beschränken, maximal 100,- € pro Tag. Aus § 2 Ziff. 1 h) VHB 92 folgt zunächst, dass nur notwendige Kosten für ein Hotel oder eine ähnliche Unterbringung ersetzt werden. Der Begriff der Hotelkosten und Kosten wird dann auch noch einmal bei der Klausel über den TOP-Schutz wiederholt. Hieraus folgt, dass es sich um eine reine Schadensversicherung handelt, bei der nur der Ersatz tatsächlich entstandener Kosten in Betracht kommt. Demgegenüber gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Summenversicherung handelt, bei der der Kläger einen pauschalierten Betrag für Unterkunftskosten von täglich 100,- € geltend machen könnte, ohne dass er nachweisen müsste, wie und zu welchen Kosten er anderweitig untergebracht war. Vielmehr muss der Kläger belegen, dass ihm tatsächlich entsprechende Kosten erwachsen sind. Eine Abrechnung fiktiver Kosten kommt im Rahmen des § 2 Ziff. 1 h) VHB 92 dagegen nicht in Betracht (AG Trier NJW-RR 2003. 889). Ob der Kläger eine derart tatsächlich erfolgte Zahlung an seine Tochter nachweisen kann, muss hier nicht entschieden werden. Ein Anspruch des Klägers scheitert nämlich in jedem Fall daran, dass die von im geltend gemachten Kosten in keinem Fall als notwendig im Sinne von § 2 Ziff. 1 h) VHB 92 anzusehen sind. Ohne Erfolg macht der Kläger zunächst geltend, wegen des vereinbarten TOP-Schutzes komme es auf die Notwendigkeit der angefallenen Kosten nicht an. Die Regelungen über den TOP-Schutz ersetzen die VHB 92 nicht vollständig, sondern ergänzen und modifizieren sie nur an den entsprechenden Punkten. Hier liegt die einzige Änderung darin, dass die Begrenzung der Entschädigung von 1/00 der Versicherungssumme pro Tag durch die Regelung über die Begrenzung der Entschädigung auf 20 % der Versicherungssumme mit maximal 100,- € pro Tag ersetzt wurde. Demgegenüber gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch Kosten ersetzen will, die überhaupt nicht notwendig sind, sondern auf übermäßigen Ausgaben des Versicherungsnehmers beruhen. Dem entspricht auch § 21 Ziff. 2 b) VHB 92, wonach es eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers ist, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Auf der Grundlage der Berechnung des Klägers ergäbe sich indessen für den Zeitraum vom 20. März 2006 bis 3. September 2006 ein täglicher Mietsatz von 101,79 €, was einer Monatsmiete (bei 30 Tagen) von 3.053,57 € entspricht. Eine derartige Miete für ein möbliertes Obergeschoss sowie die Mitnutzung einiger Räume im Erdgeschoss in einem im übrigen von der Tochter des Klägers selbst genutzten Haus bei einer Wohnfläche von 240 qm stellt offensichtlich eine weit überhöhte Miete dar. Es liegt außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass innerhalb engster Familienmitglieder derartige Mietzahlungen gefordert, vereinbart und gezahlt werden, es sei denn, die Beteiligten gehen ohnehin davon aus, dass die Kosten im Ergebnis durch einen Dritten, hier die Beklagte als Versicherer, übernommen werden. Hierbei handelt es sich nicht um notwendige Kosten. Der Kläger kann nicht schlicht für einen Zeitraum von 5 Monaten den Höchstbetrag von Hotelkosten geltend machen, während er sich tatsächlich gar nicht in einem Hotel, sondern bei Verwandten aufhält.

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Der Kläger ist vielmehr bei einer Sanierungsdauer seiner Wohnung von gut 5 Monaten darauf zu verweisen, dass er sich für diesen Zeitraum eine möblierte Wohnung anmietet. Hotelkosten bzw. die hier bei der Unterbringung bei der Tochter angeblich angefallenen hotelähnlichen Kosten sind für einen derart langen Zeitraum nicht gerechtfertigt. Die Unterbringung in einem Hotel ist regelmäßig nur für einen kurzfristigen Zeitraum gedacht, wenn innerhalb weniger Tage oder Wochen mit einer Rückkehr in die Wohnung gerechnet werden kann. Ein Hotel oder eine preislich ähnliche teure Unterbringung kommt dagegen bei längerfristigen Aufenthalten nicht in Betracht. Es ist daher angemessen, wenn das Landgericht dem Kläger lediglich die Kosten für eine möblierte Wohnung von 1.000,- € monatlich zugesprochen hat. Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, er habe nicht wissen können, dass sich die Wiederherstellung seiner Wohnung 5 Monate in die Länge ziehen werde. Zwar kann die Berechtigung zu einer teureren Hotelunterbringung gegeben sein, wenn vermeintlich nur kurzfristig dauernde Arbeiten sich unerwartet in die Länge ziehen. Warum das hier aber der Fall gewesen sein soll, erschließt sich nicht und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Dieser behauptet gerade im Gegenteil umfangreiche Schäden an seiner Wohnung und den Hausratgegenständen. Ob schließlich die Suche nach einer Ersatzwohnung mehrere Wochen in Anspruch genommen hätte, kann ebenfalls offen bleiben. Wäre der Kläger für einen derartigen Überganszeitraum tatsächlich im Hotel gewesen, wäre eine Kostenerstattung hierfür möglich gewesen. Der Kläger war aber gerade nicht in einem Hotel, sondern privat bei seiner Tochter untergebracht. Diese Unterbringung entspricht der Art nach der Anmietung einer möblierten Wohnung, wofür nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts 1.000,- € monatlich angemessen sind. Auch für den Übergangszeitraum bis zum Finden einer eigenen Wohnung hätte der Kläger daher nur die Unterkunftskosten für eine möblierte Wohnung verlangen können, nicht dagegen der Sache nach fiktive Hotelkosten. Die Beliebigkeit der Abrechnung des Klägers zeigt sich auch daran, dass er in der Klage noch 100 Tage á 170,- € geltend macht (Bl. 15 d. A.), im Berufungsverfahren dagegen 170 Tage á 100,- € geltend gemacht werden (Bl. 266 d. A.). Da der Kläger schließlich auch nicht nachgewiesen hat, dass die Reparaturarbeiten über das von der Beklagten genannte Datum des 7. August 2006 hinaus gedauert haben, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Gesamtentschädigung auf 5 Monate beschränkt hat.

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2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung weiterer 20.812,65 € für zerstörte oder beschädigte Hausratgegenstände verlangen. Nach § 18 Ziff 1 a) VHB 92 wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ersetzt, wobei Versicherungswert der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand ist (§ 18 Ziff. 2 VHB 92). Bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles zuzüglich einer verbleibenden Wertminderung ersetzt, höchstens jedoch der Versicherungswert. Hierbei ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die zerstörten oder beschädigten Gegenstände vor dem Brand unversehrt in der Wohnung vorhanden waren, nach dem Brand zerstört oder beschädigt waren und die geltend gemachten Beträge dem Wiederbeschaffungswert gleichwertiger Sachen entsprechen oder Reparaturkosten in der geforderten Höhe angefallen sind.

27

Hier hat der von der Beklagten beauftragte Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 26. Februar 2007 die einzelnen Hausratpositionen in einer Liste mit 180 Positionen im einzelnen aufgeführt und jeweils den Wiederbeschaffungswert bzw. den Neuwertschaden berechnet, woraus sich eine Summe von 72.454,- € ergab (Anl. B 18). Soweit der Kläger die Richtigkeit dieser Berechnung angreifen will, muss er darlegen und beweisen, dass die entsprechenden Wertansätze des Sachverständigen zu niedrig sind. Hierzu genügt es nicht, wenn - wie dies zunächst im Schriftsatz vom 3. August 2007 geschehen war - lediglich für jede Position dargelegt wird, dass die Berechnung des Sachverständigen der Beklagten unzutreffend ist (Bl. 91 - 113 d. A.). Der Kläger hat hier lediglich die Differenzen in den Geldbeträgen dargelegt, ausschließlich Anschaffungsbelege für die Neuanschaffung nach dem Brand vorgelegt, soweit es eine derartige Neuanschaffung überhaupt gegeben hatte, und sich im übrigen auf das Zeugnis seiner Ehefrau und Tochter sowie seine Parteivernehmung berufen. Insoweit hatte das Landgericht bereits mit Verfügung vom 21. Mai 2008 zu Recht darauf hingewiesen, der Kläger müsse, wenn er eine höhere Forderung geltend machen wolle, im einzelnen darlegen, wie die ursprüngliche Sache beschaffen war (Bl. 174 - 176 d. A.). Der Kläger hat hierzu dann auch mit Schriftsatz vom 3. Juni 2008 Stellung genommen und eine entsprechende Präzisierung versucht sowie eine Lichtbildmappe vorgelegt (Bl. 184 - 201 d. A., Anl. K 62).

28

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht einen Beweisbeschluss erlassen, wonach Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben werden sollte, die im Schriftsatz vom 3. Juni 2008 aufgeführten Gegenstände - mit Ausnahme einiger, bei denen es von fehlender Substanz ausgegangen war - hätten den angegebenen höheren Wert gegenüber dem entsprechenden Wert im Gutachten S. (Bl. 204 d. A.). Der gerichtliche Sachverständige W. hat sich dann jedoch außer Stande gesehen, auf der Grundlage des Gutachtens S., der Ausführungen des Klägers und der vorgelegten Lichtbilder ein Gutachten zu erstellen (Schreiben vom 30. August 2008, Bl. 215 d. A.). Hierzu hat er ausgeführt, die Differenzen seien einerseits völlig unerheblich und im Toleranzbereich sowie andererseits bei größeren Mehrforderungen völlig unsubstantiiert. Weder die Sachbeschreibung im Gutachten S. noch die Sachbeschreibung hinsichtlich der Mehrforderung seien eine brauchbare Basis für erkennbare Differenzen. Kaufbelege, Kaufbestätigungen und Herkunftsdarlegungen seien nicht vorhanden. Es fehlt mithin an geeigneten Anknüpfungstatsachen zur Beschreibung der Gegenstände, um beurteilen zu können, ob und inwieweit die vom Sachverständigen S. vorgenommenen Wertfestsetzungen unzutreffend sind oder nicht. Diese fehlende Aufklärbarkeit geht zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger in der Lage wäre, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Insbesondere sind keine Belege über die ursprüngliche Anschaffung der Hausratgegenstände vorhanden. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. August 2007 vorgelegten Belege K 21 - 54 beziehen sich lediglich auf die Ersatzbeschaffung nach dem Brand. Unterlagen für die früher vorhandenen Sachen sind gerade nicht vorhanden.

29

Ohne Erfolg rügt der Kläger demgegenüber, das Landgericht habe seinem Beweisantritt der Zeuginnen N. W. und E. W. sowie seiner Parteivernehmung zu seiner Behauptung nachgehen müssen, die Gegenstände seien vor dem Brand vorhanden gewesen, nach dem Brand beschädigt oder zerstört gewesen und hätten den vom Kläger angegebenen Wert gehabt. Lediglich zum ursprünglichen Vorhandensein und der nachträglichen Beschädigung könnten die Zeuginnen vernommen und der Kläger angehört werden. Demgegenüber können weder die Zeuginnen noch der Kläger selbst verwertbare Angaben dazu machen, welchen Wert die ursprünglich vorhandenen Sachen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles hatten. Hierbei handelt es sich um eine sachverständige Bewertung anhand der Marktlage, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Selbst wenn hier Anschaffungsbelege für die Zeit vor dem Brand vorhanden wären, folgt hieraus nicht, dass diese gerade den Wert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wiedergeben müssen. Hier kann es zu Preisveränderungen nach oben als auch, insbesondere bei Elektrogeräten, nach unten gekommen sein (vgl. OLG Frankfurt VersR 2002, 1098). Auch soweit es um Belege für Neuanschaffungen geht, muss ein Sachverständiger beurteilen, ob es sich hier um "Sachen gleicher Art und Güte" im Sinne von § 18 Ziff. 2 VHB 92 handelt. Hier muss nicht nur eine Untersuchung dahin erfolgen, ob die Preise für die Ersatzbeschaffung dem üblichen Marktniveau entsprechen, sondern ob es sich überhaupt um vergleichbare Gegenstände in Bezug auf die ursprünglich vorhandenen handelt. Derartige Beurteilungen können durch Zeugen und Parteien nicht getroffen werden.

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3. Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von 20.300,- € wegen der Beschädigung der Wohnzimmerwand zu.

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a) Fraglich ist insoweit bereits, ob die Wohnzimmerwand überhaupt unter die Hausratversicherung bei der Beklagten fällt oder eine Abrechnung über die Gebäudeversicherung stattfinden müsste, die die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der H. ...kasse abgeschlossen hatte. Nach § 1 Ziff. 1 VHB 92 ist der gesamte Hausrat versichert. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Nicht versichert sind nach § 1 Ziff. 4 a) VHB 92 dagegen Gebäudebestandteile, soweit sie nicht in Nr. 2 a (Rundfunk- und Fernsehanlagen sowie Markisen) und in Nr. 2 b (in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat) aufgeführt sind. Die Abgrenzung ist insbesondere bei Einbauküchen und Einbaumöbeln häufig schwierig (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 VHB 84 Rdnr. 5 - 13). Im Zweifel ist der Begriff des Gebäudebestandteils eher eng ausgelegt worden, da Mieter und Wohnungseigentümer häufig nur wenig Einfluss auf den Wohngebäudeversicherungsvertrag haben und er nicht immer das tatsächlich zu versichernde Interesse abdecken muss (Prölss/Martin, aaO., Rdnr. 7). Die Gebäudeversicherung soll nämlich typischerweise das Risiko von Substanzschäden des Gebäudes abdecken, während die Hausratversicherung im Wesentlichen zur Abdeckung des Risikos der Beschädigung der Einrichtung geschlossen wird. Auf dieser Grundlage wird angenommen, dass Einbaumöbel (OLG Köln VersR 2001, 54: aus Küchenmöbeln bestehender Raumteiler) und Einbauküchen (OLG Saarbrücken VersR 1996, 97; OLG Köln VersR 1992, 1468; LG Lübeck VersR 1984, 477) in der Regel Hausrat und kein Gebäudebestandteil sind. Es fehlt meist an einer für §§ 93, 94 BGB erforderlichen festen und dauerhaften Verbindung zwischen den Einbaumöbeln und den Wänden, so dass bei einer natürlichen Betrachtungsweise von einer Einheit auszugehen wäre. Dabei ist darauf abzustellen, ob der eine oder andere Teil nach der Trennung noch in der bisherigen Art - sei es auch erst nach Verbindung mit einer anderen Sache - wirtschaftlich genutzt werden kann. Bei Einbauküchen und -möbeln sind die Einzelteile meist noch verwendbar und Raumdifferenzen lassen sich durch Blenden und Leisten ausgleichen. Entsprechend bestimmen etwa auch neuere Bedingungen wie § 6 Ziff. 2 c) aa) VHB 2008, dass zum Hausrat alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen) gehören, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt (vgl. hierzu HK/VVG-Halbach, § 6 VHB 2008 Rdnr. 3 f.).

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Hier kann die Frage, ob die Wohnzimmerwand auf dieser Grundlage noch als Hausrat anzusehen ist oder es sich wegen einer festen Einfügung bereits um einen Gebäudebestandteil handelt, im Ergebnis aber offen bleiben.

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b) Selbst wenn die Wohnzimmerwand nämlich Hausrat ist, ist die Beklagte nicht zum Ersatz des geltend gemachten Schadens in Höhe der 20.300,- € gemäß Angebot der Firma C. vom 16. November 2006 verpflichtet. Der Kläger hat nämlich selbst vorgetragen, dass hier zwischenzeitlich bereits ein fehlgeschlagener Reparaturversuch erfolgt war, weil es dem von der M. GmbH eingeschalteten Subunternehmer nicht gelungen war, die erforderliche hochwertige Strich-Lackierung durchzuführen (Bl. 85 d. A.). Aus einem hierzu vom Kläger eingeholten Gutachten des Sachverständigen S. vom 23. Oktober 2006 ergibt sich, dass zwar die Innenflächen des Wohnzimmerschrankes sowie die Borde handwerksgerecht ausgeführt sind, weil der Farbton im Toleranzbereich liegt, dagegen Schranktüren und der Korpus, die Flügeltür und die Profilleisten nacherfüllt werden müssen (Anl. B 15 und K 16). Die Kosten für die Nacherfüllung hat er auf 50 % der ursprünglichen Angebotssumme der M. GmbH geschätzt. Demgegenüber behauptet der Kläger, eine Nacherfüllung in dieser beschränkten Form sei nicht möglich, sondern es müssten entsprechend dem Angebot der Tischlerei C. vom 16. November 2006 die gesamten Flächen einschließlich der Innenflächen bearbeitet werden, wobei auch die neu aufgebrachte Oberfläche vollständig entfernt werden müsse (Bl. 85 - 87 d. A.).

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Wegen der zwischenzeitlich durchgeführten Arbeiten steht aber überhaupt nicht mehr fest, in welchem Zustand sich die Wohnzimmerwand nach dem Brand befand, ob insoweit also überhaupt ein versicherter Schaden vorliegt und welche Kosten zur Sanierung gerade nur des Brandschadens anfallen. Insbesondere die ursprünglich vorhandene Rußbeaufschlagung dürfte nach dem ersten erfolgten Aufstrich des neuen Lacks nicht mehr vorhanden sein. Es lässt sich mithin gar nicht abgrenzen, welche der Arbeiten entsprechend dem Angebot der Tischlerei C. auf dem ursprünglichen Brandschaden und welche nur noch auf der zwischenzeitlich jedenfalls teilweise fehlgeschlagenen Sanierung durch eine Drittfirma beruhen. Da das Angebot C. ausdrücklich auch das Entfernen der neu aufgebrachten Oberfläche vorsieht, beinhaltet es mithin auch Kosten zur Beseitigung der zunächst fehlgeschlagenen Reparatur. Für derartige Schäden, die ein vom Versicherungsnehmer beauftragter Handwerker bei der Reparatur eines versicherten Schadens verursacht, ist der Versicherer indessen grundsätzlich nicht einstandspflichtig, es sei denn, die Schäden wären auch bei schonender Arbeitsweise des Handwerkers entstanden (LG Mönchengladbach, VersR 2008, 678). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die im Angebot C. angesetzten 20.300,- € können der Abrechnung deshalb in keinem Fall zugrunde gelegt werden. Auch eine weitere sachverständige Untersuchung der Schrankwand mit einer anschließenden Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt wegen der bereits durch dritte Seite erfolgten Arbeiten nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass der Kläger die Schrankwand zwischenzeitlich hat abbauen lassen und sie bis auf einzelne Elemente nicht mehr zur Begutachtung zur Verfügung steht.

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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.