Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.05.2009, Az.: 9 U 159/08

Möglichkeit der prozessualen Geltendmachung einer Nachlassforderung gegen einen Erben nach Anordnung einer Nachlassverwaltung; Herleitung der Unzulässigkeit einer Widerklage aus der Abweisung einer Klage als unzulässig

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.05.2009
Aktenzeichen
9 U 159/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 34095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0520.9U159.08.0A

Fundstellen

  • ErbR 2010, 65
  • MDR 2009, 989
  • OLGR Celle 2009, 775-777
  • WM 2009, 2235-2238
  • ZAP EN-Nr. 0/2010
  • ZAP EN-Nr. 319/2010
  • ZErb 2009, 267-269
  • ZFE 2009, 400

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach Anordnung einer Nachlassverwaltung kann eine Nachlassforderung nur gegen den Verwalter, nicht aber gegen den Erben prozessual geltend gemacht werden; die Nachlassabsonderung soll den Erben nicht nur vor einer Haftung mit dem Eigenvermögen, sondern auch vor der persönlichen Einbeziehung in einen Nachlassrechtsstreit schützen.

  2. 2.

    Aus der Abweisung einer Klage als unzulässig folgt nicht die Unzulässigkeit der Widerklage.