Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.05.2009, Az.: 9 U 159/08
Möglichkeit der prozessualen Geltendmachung einer Nachlassforderung gegen einen Erben nach Anordnung einer Nachlassverwaltung; Herleitung der Unzulässigkeit einer Widerklage aus der Abweisung einer Klage als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.05.2009
- Aktenzeichen
- 9 U 159/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 34095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0520.9U159.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1984 BGB
- § 241 ZPO
Fundstellen
- ErbR 2010, 65
- MDR 2009, 989
- OLGR Celle 2009, 775-777
- WM 2009, 2235-2238
- ZAP EN-Nr. 0/2010
- ZAP EN-Nr. 319/2010
- ZErb 2009, 267-269
- ZFE 2009, 400
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach Anordnung einer Nachlassverwaltung kann eine Nachlassforderung nur gegen den Verwalter, nicht aber gegen den Erben prozessual geltend gemacht werden; die Nachlassabsonderung soll den Erben nicht nur vor einer Haftung mit dem Eigenvermögen, sondern auch vor der persönlichen Einbeziehung in einen Nachlassrechtsstreit schützen.
- 2.
Aus der Abweisung einer Klage als unzulässig folgt nicht die Unzulässigkeit der Widerklage.