Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.05.2009, Az.: 13 U 24/09
Objektive Benachteiligung von Gläubigern bei Verkürzung der Insolvenzmasse durch eine anfechtbare Handlung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteilungsvorsatzes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.05.2009
- Aktenzeichen
- 13 U 24/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 14911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0520.13U24.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 19.12.2008 - AZ: 2 O 211/08
Rechtsgrundlagen
- § 133 Abs. 1 S. 1 InsO
- § 143 Abs. 1 S. 1 InsO
Fundstelle
- ZInsO 2009, 1203-1205
Redaktioneller Leitsatz
Ein Gläubiger, der nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen mit dem Schuldner, der ein gewerbliches Unternehmen betreibt, eine Zahlungsvereinbarung schließt, darf grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe, also nicht mehr zahlungsunfähig im Sinne des Insolvenzrechts sei.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knoke,
den Richter am Oberlandesgericht Bormann und
die Richterin am Oberlandesgericht Ziemert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade (2 O 211/08) geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 2. Juli 2007 sowie 535,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 311,85 EUR seit dem 26. Juli 2008 und auf weitere 223,75 EUR seit dem 27. November 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Berufungsstreitwert wird auf 8.800 EUR bis zum 28. April 2009, für die Zeit danach auf 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Klagebegehren aus erster Instanz weiter. In der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 hat er das Rechtsmittel allerdings insoweit zurückgenommen, als der Hauptklageanspruch 8.000 EUR übersteigt.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat auch - außer im Hinblick auf einen Teil der geforderten vorgerichtlichen Kosten - Erfolg.
1.
Der jetzt noch geltend gemachte Klageanspruch ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 1 S. 1 InsO. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die angefochtenen Zahlungen die Gläubiger objektiv benachteiligt. Der Schuldner handelte auch mit - der Beklagten bekanntem - Benachteiligungsvorsatz. Im Einzelnen:
a)
Die angefochtenen Zahlungen haben die Gläubiger objektiv benachteiligt. Die Insolvenzgläubiger werden benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtung günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil v. 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07 - Rn. 12 zit. nach [...]).
Ohne die angefochtenen Zahlungen stünden die 8.000 EUR den Insolvenzgläubigern nur dann nicht zur Verfügung, wenn die Beträge nicht aus dem Schuldnervermögen stammten. Die Beklagte macht geltend, das sei hier der Fall, weil die Zahlungen nur dadurch möglich geworden seien, dass die Bank des Schuldners entsprechende nicht genehmigte Kontoüberziehungen geduldet habe. Weil der Schuldner keinen Anspruch gegen seine Bank auf Auszahlung eines entsprechenden Kredits gehabt habe, handele es sich nicht um Zahlungen aus seinem Vermögen, sondern um einen bloßen für die Masse belanglosen Gläubigertausch (vgl. BGH, Urteil v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05 - Rn. 12, 14 zit. nach [...]).
Eine Zahlung aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung liegt aber nicht vor.
Der Kläger hat in der Berufungsbegründung vorgetragen und durch Vorlage der entsprechenden Kontounterlagen bewiesen, dass sämtliche angefochtenen Zahlungen vom Konto des Schuldners bei der Postbank, Konto-Nr. 544290109, einem reinen Guthabenkonto, geleistet worden seien. Auch nach Vornahme der Überweisungen an die Beklagte sei das Konto jeweils im Guthaben geführt worden. Soweit die Beklagte dies bestreitet und - pauschal - behauptet, die vorgelegten Kontoauszüge dokumentierten dies nur für einen Teil der Zahlungen, trifft dies nicht zu. Die vorgelegten Auszüge belegen für jede einzelne Überweisung, dass das Konto auch danach noch einen positiven Saldo aufwies.
cc)
Das neue Vorbringen des Klägers war auch gem. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil das Landgericht insoweit seiner Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO nicht genügt hat. Das Landgericht hat einen solchen Hinweis für überflüssig gehalten, weil die Beklagte in der Klageerwiderung eine "Bevorzugung" der Beklagten bestritten hatte. Dieses Bestreiten ließ allerdings nicht erkennen, welche tatsächlichen Vorgänge damit in Abrede genommen werden sollten, abgesehen davon, dass auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar war, welche rechtlichen Vorstellungen zur objektiven Gläubigerbenachteiligung dem zu Grunde lagen. Wenn - wofür es nach dem angefochtenen Urteil Anhaltspunkte gibt - das Landgericht Vortrag dazu vermisste, aus welchen Quellen die Mittel stammten, die der Schuldner an die Beklagte überwiesen hat, hätte es darauf hinweisen müssen. Dann hätte der Kläger vorgetragen, was er jetzt in der Berufungsbegründung dazu dargelegt hat.
b)
Zu Gunsten des Klägers ist auch davon auszugehen, dass der Schuldner in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat.
Der Gläubigerbenachteilungsvorsatz setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldnern und Gläubigern voraus; vielmehr genügt - auch bei kongruenter Deckung wie hier - bedingter Vorsatz ( BGH, Urteile vom 8. Dezember 2005 - VI ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, NZI 2008, 231, 232). Gewährt der Schuldner dem Gläubiger mit den angefochtenen Rechtshandlungen nur das, worauf dieser - wie hier - einen Anspruch hatte, also eine kongruente Deckung (dazu nachher mehr), sind an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes allerdings erhöhte Anforderungen zu stellen (BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588 und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, a.a.O.). Der Benachteiligungsvorsatz ist aber gleichwohl zu vermuten, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 251; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, a.a.O., Seite 193 und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, a.a.O.).
Nach § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen und eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dafür genügt die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten. Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind ( BGH, Urteile vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 - zit. nach [...] Rn. 13, 15, 19, a.a.O. und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, a.a.O.).
Hier hatte der Schuldner sich bei der Beklagten gemeldet, nachdem diese wegen einer fälligen Restforderung in Höhe von 28.399,58 EUR die Zwangsvollstreckung betrieben und ihn zur eidesstattlichen Versicherung hatte vorladen lassen. Der Schuldner erklärte, den titulierten Betrag nicht zahlen zu können, und bat um Ratenzahlung.
Das steht in Einklang mit der in der Klageschrift enthaltenen nicht bestrittenen Aufstellung, wonach schon seit Anfang Juli 2005 fällige offene Forderungen gegen den Schuldner in erheblicher Höhe bestanden (darunter Arbeitsentgelt, Mietzahlungen, Beiträge zur Berufsgenossenschaft), die bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr beglichen wurden. Haben aber im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen (BGH v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 - a.a.O. Rn. 28).
Hieraus folgt außerdem, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht dadurch wiedererlangt hat, dass die Beklagte für ihre Forderungen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit ihm getroffen hat.
Der Schuldner wusste auch um seine Zahlungsunfähigkeit, wie aus seinen eigenen Äußerungen gegenüber der Beklagten hervorgeht. Ihm war bekannt, dass er außer der Beklagten eine Vielzahl weiterer Gläubiger mit offenen fälligen Forderungen hatte, so dass die Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beklagten am Zustand der Zahlungsunfähigkeit nichts änderte.
c)
Die Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners waren auch der Beklagten den Umständen nach bekannt.
Als die Beklagte mit dem Schuldner über eine Ratenzahlungsvereinbarung verhandelte, wusste sie, dass er zahlungsunfähig war. Unstreitig hatte der Schuldner ihr gegenüber ausdrücklich erklärt, die aufgelaufene Schuld nicht mit einem Mal begleichen zu können.
Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe später seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil v. 27. März 2008 - IX ZR 98/07 - zit. nach [...] Rn. 23). Die Beklagte stützt sich darauf, dass mit der von ihr eingeräumten Ratenzahlungsmöglichkeit die Zahlungsunfähigkeit entfallen sei. Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde ( BGH, Urteil v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 - a.a.O. Rn. 26). Aber selbst wenn die Forderung der Beklagten mit Abschluss der Vereinbarung im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO nicht mehr fällig gewesen wäre, bedeutete dies aus der Sicht der Beklagten nicht, dass der Schuldner nunmehr wieder zahlungsfähig war. Dass setzte nämlich voraus, dass es sich bei der Beklagten um seine einzige Gläubigerin mit offenen fälligen Forderungen handelte. Die Beklagte behauptet zwar, sie habe von weiteren Gläubigern nichts gewusst. Damit hat sie aber nicht ausreichend dargelegt, dass sie angenommen habe, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen.
Allein die Tilgung der eigenen Forderungen der antragstellenden Beklagten genügt auch dann regelmäßig nicht, wenn ihre Vertreter nur diese Forderungen positiv kennen. Wenn ein Schuldner ein gewerbliches Unternehmen betreibt, liegt es auf der Hand, dass weitere Gläubiger vorhanden waren. Ein Gläubiger, der nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung schließt, darf grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die Forderungen der anderen, zurückhaltenden Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Vielmehr entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck der Zwangsvollstreckung Zahlungen bevorzugt an den antragstellenden Gläubiger leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Bei einem Schuldner, der nicht alle seine Gläubiger voll zu befriedigen vermag, gehen solche Zahlungen an den am meisten drängenden Gläubiger typischerweise zu Lasten der anderen, abwartenden: Diese erhalten auf ihre Forderungen letztlich entsprechend weniger oder zeitgerecht gar nichts. Dies führt dazu, dass mit mehr oder minder großer Verzögerung oft einige der zu kurz gekommenen Gläubiger letztlich Insolvenzanträge stellen, die dann zur Verfahrenseröffnung oder sogar zur Abweisung mangels Masse führen, weil das früher schon insgesamt unzureichende Vermögen des Schuldners inzwischen ganz aufgebraucht ist. Diese Erfahrungswerte verbieten einen Schluss des antragstellenden Gläubigers dahin, dass - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. BGH, Urteil v. 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - zit. nach [...] Rn. 39).
Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar: Die Beklagte wusste ersichtlich und unstreitig um die Fruchtlosigkeit ihrer Zwangsvollstreckungsversuche und um das Ausbleiben irgendwelcher Zahlungen auf ihre Gesamtforderung. Ihre Forderung resultierte aus dem Jahr 2003 und war bereits durch Vollstreckungsbescheid vom 14. April 2004 tituliert. Seit September 2004 betrieb sie erfolglos die Zwangsvollstreckung; im April 2005 stellte sie einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, woraufhin ihr der Schuldner mitteilte, dass er die Schuld nicht mit einem Male begleichen könne und er ihr (zum wiederholten Mal) eine Ratenzahlung anbot. Bereits aus dem zeitlichen Umfang dieser Geschehnisse und dem fehlenden Bestreiten der Berechtigung der Forderung durch den Schuldner lag es für die Beklagte nahe, dass hier nicht nur sie selbst betroffen war, sondern der Schuldner seit längerer Zeit generell nicht mehr in der Lage war, fällige Forderungen zu begleichen. Dies gilt umso mehr, als der Schuldner ihr durch Schreiben seiner Anwältin vom 10. Juni 2005 mitteilte, dass er - sollte die Beklagte das Zwangsvollstreckungsverfahren fortsetzen - seine gewerbliche Tätigkeit nicht fortführen könne und er Insolvenzantrag stellen müsse (Anl. K 18, BI. 40 d.A.). Eine solch dramatische Konsequenz ergibt sich aller Erfahrung nach nur in Situationen, in denen dem Gewerbetreibenden bereits "das Wasser zum Hals steht". Auch die im selben Schreiben (Anl. K 18, BI. 40 d.A.) verwendete Formulierung, (nur) die Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit (könne) ihn in die Lage versetzen, " auch die Forderung Ihrer Mandantschaft zu befriedigen", machte offenbar, dass es noch weitere Forderungen anderer Gläubiger geben musste.
Die Beklagte hatte auch Kenntnis davon, dass die Zahlungen die weiteren Gläubiger des Schuldners objektiv benachteiligten. Wer weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, dem ist in aller Regel auch bewusst, dass dieser nicht in der Lage ist, seine weiteren fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (BGH, Urteil v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 - a.a.O. Rn. 37).
2.
Die Berufung war zurückzuweisen, soweit der Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von mehr als 535,60 EUR geltend macht. Der eingeklagte Betrag von 603,10 EUR war zu korrigieren, weil der Kläger insofern den fehlerhaft berechneten und in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 mit der teilweisen Rücknahme der Berufung reduzierten Hauptsachebetrag von 8.800 EUR zu Grunde gelegt hatte. Bei einem - korrekten - Wert von 8.000 EUR beträgt die Geschäftsgebühr 412 EUR (nicht 449 EUR). Multipliziert mit 1,3 (Nr. 2300 W RVG) ergibt sich somit ein Betrag i. H. v. 535,60 EUR.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision ( § 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Bormann
Ziemert