Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.05.2009, Az.: 14 U 22/09
Rückzahlung bezahlten Werklohns sowie Schadensersatz für die Einholung eines Privatgutachtens; Qualität der Ausführung von Maßnahmen zur Verhinderung von Feuchtigkeit in den Wänden und deren Funktionsfähigkeit als Vertragsgegenstand
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.05.2009
- Aktenzeichen
- 14 U 22/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 38054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0520.14U22.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 06.01.2009 - AZ: 9 O 326/07
Rechtsgrundlagen
- § 311 Abs. 2 BGB
- § 633 BGB
Fundstellen
- NJW-RR 2010, 318-320
- NZBau 2010, 6
- NZBau 2010, 244-246
- NZM 2011, 42-44
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2009
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Januar 2009 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.910,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.930 EUR seit dem 1. Oktober 2007 und auf 980,06 EUR seit dem 22. November 2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO):
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des von ihm bezahlten Werklohns sowie Schadensersatz für die Einholung eines Privatgutachtens. Nachdem im Haus des Klägers an der Trennwand zwischen Küche und Flur Feuchtigkeitsschäden entdeckt worden waren, beauftragte der Kläger die Beklagte, sein Haus wegen der Feuchtigkeitsschäden zu besichtigen und einen Kostenvoranschlag zu unterbreiten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 9. Januar 2008, Bl. 19 d.A.). Die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin L., führte im Haus des Klägers die Untersuchungen durch und kam zu dem Schluss, dass die Feuchtigkeit auf eine mangelhafte Horizontalsperre zurückzuführen sei (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2008, Bl. 73 d.A.). Die Beklagte kalkulierte daraufhin die Kosten für die Reparatur der Horizontalsperre, besprach dies mit dem Kläger und wurde daraufhin von ihm beauftragt, die Horizontalsperre an den betroffenen Stellen zu erneuern (vgl. ebenfalls Bl. 73 d.A. sowie Bl. 113 d.A.). Als einen Tag vor dem vereinbarten Ausführungstermin der Kläger der Beklagten mitteilte, er habe eine Leckortungsfirma bestellt, begab sich die Zeugin L. in das Haus des Klägers und überprüfte dort, ob die Feuchtigkeit durch die Frischwasserleitung ausgetreten sein könnte. Dabei sah sie die Wasseruhr an und untersuchte, ob sich das Rädchen bewegte, wenn man die Wasserhähne abdrehte (Bl. 73 d.A.). Die Zeugin L. schloss aus, dass das Wasser von der Heizung kam, weil sie insoweit den Kläger befragt und der dies verneint hatte. Hinsichtlich des Warmwassers schloss sie eine Ursächlichkeit der Feuchtigkeitsschäden aus, weil sie die Wasseruhr überprüft und beim Frischwasser keinen Verlust festgestellt habe, da sich die Wasseruhr bei abgestellten Zapfstellen nicht mehr bewegt habe (S. 3 des Protokolls vom 28. November 2008, Bl. 74 d.A.). Der Kläger sah deshalb von seiner Absicht, weitere Ursachenforschung zu betreiben und den Ausführungstermin zur Einbringung der Horizontalsperre zu verschieben (Schreiben der Beklagten vom 28. September 2007, Bl. 58 d.A.) ab und ließ die Horizontalsperre erneuern. Am Ausführungstag - dem 9. Juli 2007 - erklärten die Zeugin L. und der weitere Mitarbeiter der Beklagten, K., dem Kläger, dass jede Bodenplatte feucht sei und die Feuchtigkeit nur deshalb in den Wänden hochsteigen könne, weil die Horizontalsperre nicht in Ordnung sei (Schreiben der Beklagten vom 28. September 2007, Bl. 59 d.A.).
Die Zeugin L. erklärte im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer auf Nachfrage, sie sei Baukauffrau und habe sich die Kenntnisse "hier angelernt"; sie kenne sich "mit Heizungen nicht aus" und könne von daher auch nicht sagen, ob sie eine Undichtigkeit hätte feststellen können, wenn sie auf die Heizungsleitung Druck ausgeübt hätte (Bl. 74 d.A.).
Nach Ausführung der Arbeiten durch die Beklagte - für die drei Heizkörper abmontiert werden mussten - wurde bei Wiederbefüllung der Heizungsleitungen ein Druckabfall im Heizungssystem festgestellt. Die Versicherung des Klägers empfahl deshalb eine Leckortung. Die beauftragte Leckortungsfirma M. stellte Leckagen der Warmwasserleitung im Bodenbereich Übergang vom Flur zur Küche und der Heizung (Vor- und Rücklauf) fest und nannte als Ursache Lochfraß (vgl. Bl. 6 d.A.). Der Kläger beauftragte sodann privat den Sachverständigen Dipl.-Ing. Architekt R. W., der untersuchen sollte, ob die Arbeiten der Beklagten geeignet gewesen seien, die feuchten Wände zu trocknen. Der Sachverständige W. kam in seinem Gutachten vom 2. November 2007 zu dem Ergebnis, dass die Durchfeuchtungserscheinungen an den Wänden lokal eingegrenzt seien und sich alle in unmittelbarer Nähe der undichten Warmwasserleitung befänden. Die Horizontalsperre sei in das Haus während des Baus im Jahre 1976 eingebracht worden. Das Gebäude stehe auf einem leicht abfallenden Gelände und die Sohlplatte sei mit ihrer Oberkante augenscheinlich über der Oberkante des Geländes gegründet. Anfallendes Oberflächen- und Schichtenwasser werde vom Haus weggeführt, sodass das Eindringen von solchem Wasser objektiv ausgeschlossen werden könne. Außerdem erfülle eine ordnungsgemäß hergestellte horizontale Abdichtung ihre Funktion auch nach 30 Jahren; ein plötzliches Versagen einer solchen Abdichtung nach 30 Jahren könne objektiv ausgeschlossen werden. Die vor Ort festgestellten Symptome hätten eindeutig auf einen nicht bestimmungsgemäßen Austritt von Wasser im Gebäude hingewiesen. Die Beklagte hätte als Spezialistin ihres Gewerkes von sich aus einen Defekt an der Horizontalsperre nicht in Betracht ziehen dürfen. Es habe sich hier um eine "völlig falsche Ursachenbehauptung" gehandelt, die Erneuerung der Horizontalsperre sei eine "völlig sinnlose Sanierungsmaßnahme" gewesen. Stattdessen hätte die Beklagte bei entsprechender Bauwerksbesichtigung und weiterführenden Untersuchungen ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass die Ursache der kapillaren Durchfeuchtung der Wände nicht in einer defekten Horizontalsperre liege, sondern die Folge austretenden Wassers aus Leckagen an der Warmwasser- und Heizungsleitung darstelle (vgl. insbesondere Bl. 6 f. des Privatgutachtens vom 2. November 2007).
Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten die Rückzahlung des von ihm für die Erneuerung der Horizontalsperre gezahlten Werklohns von 4.930 EUR (vgl. Bl. 56, 116 f. d.A.) sowie der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 980,68 EUR (Bl. 8 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einem Sachmangel gemäß § 633 BGB an der von der Beklagten ausgeführten Leistung. Vertragsgegenstand sei allein die Ausführung der Horizontalsperre gewesen. Die Qualität der Ausführung und deren Funktionsfähigkeit sei von dem Kläger nicht beanstandet worden. Die Ansicht des Klägers, die Horizontalsperre sei für die Feuchtigkeitserscheinungen nicht ursächlich gewesen, sondern undichte Heizungs- und Wasserleitungen, sodass die von der Beklagten ausgeführten Arbeiten überflüssig gewesen seien, begründe keinen Mangel der Leistung. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung durch die Beklagte gemäߧ 311 Abs. 2 BGB zu. Der Kläger habe eine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten nicht beweisen können. Somit sei weder ein Gewährleistungs- noch ein Schadensersatzanspruch begründet, weshalb die Beklagte auch nicht zum Ersatz der geltend gemachten Sachverständigenkosten verpflichtet sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Klageziel unvermindert weiterverfolgt. Er habe den Auftrag nach und nur aufgrund der Beratung der Beklagten erteilt, der Feuchtigkeitseintritt beruhe auf einer defekten Horizontalsperre. Dabei habe er sich auf die - wie er geglaubt habe - fachkundige Beratung der Beklagten verlassen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat im Termin vom 28. April 2009 den Privatgutachter des Klägers, Dipl.-Ing. W., als sachverständigen Zeugen vernommen (vgl. Protokoll Bl. 125 f. d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 78 f. d.A.), den Hinweisbeschluss des Senats vom 24. Februar 2009 (Bl. 95 f. d.A.), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 (Bl. 124 f. d.A.) sowie den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des vollen Werklohns sowie darüber hinaus auf Erstattung der Sachverständigenkosten zu aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB sowie - hinsichtlich der Zinsen - aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
1. Zum Vertragsinhalt:
Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Februar 2009 im Einzelnen ausgeführt hat, kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, Vertragsgegenstand sei allein die Einbringung der Horizontalsperre gewesen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Auftrag vom 22. Juni 2007 (Bl. 116 f. d.A.). In der Tat beauftragte danach der Kläger die Beklagte mit der Erneuerung der Horizontalsperre an den betroffenen Stellen. Er tat dies aber - wie auch die Beklagte erstinstanzlich eindeutig vorgetragen (Klageerwiderung, Bl. 19 d.A.) und die Zeugin L. vor der Kammer bestätigt hat (Bl. 72 f. d.A.) - allein deshalb, weil er aufgrund der Beratung der Beklagten darauf vertraute, dass sich auf diese Weise die aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden beseitigen ließen. Der Bauvertrag ist "als sinnvolles Ganzes" (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1999 - VII ZR 179/98, NJW 1999, 2432) und dabei - wie jeder Vertrag - interessengerecht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260) auszulegen. Aus den gesamten Umständen des Falls (vgl.BGH, Urteil vom 16. Juli 2002 - X ZR 27/01, BGHZ 151, 330, insb. [...]Rdnr. 14 m.w.N.; von Rintelen in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, § 631 BGB Rdnr. 5 u. 60 f.) ergibt sich nach Überzeugung des Senats ohne Zweifel, dass es dem Kläger um die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden an sich ging, in diesem Rahmen um eine adäquate Ursachenforschung und auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Ermittlungen um die Beseitigung des Schadens mit den dazu erforderlichen Mitteln. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten sowie der Aussage der Zeugin L. vor der Kammer. Die Beklagte hat vorgetragen (Klageerwiderung vom 9. Januar 2008, Bl. 19 d.A.), vom Kläger beauftragt worden zu sein, dessen Haus wegen vorhandener Feuchtigkeitsschäden zu besichtigen und dann einen Kostenvoranschlag zu unterbreiten. Daraufhin habe man die betroffenen Wände gemeinsam untersucht. Die Zeugin L. hat dazu erklärt, sie habe aus ihren Feststellungen geschlossen, dass die Feuchtigkeit auf eine mangelhafte Horizontalsperre zurückzuführen sei (S. 2 des Protokolls vom 28. November 2008, Bl. 73 d.A.). Sie habe ausschließen können, dass das Wasser von der Heizung gekommen sei, weil sie insoweit den Kläger befragt und der das verneint habe; sie kenne sich allerdings mit Heizungen nicht aus (Bl. 74 d.A.). Einen Tag vor dem vereinbarten Ausführungstermin sei sie auf einen Anruf des Klägers nochmal zu dessen Haus hingefahren und habe mit dem Kläger gemeinsam überprüft, ob Feuchtigkeit durch die Frischwasserleitung ausgetreten sein könnte. Hierbei habe man die Wasseruhr angesehen und festgestellt, dass sich das Rädchen nicht bewegte (Bl. 73 d.A.). Der Kläger habe daraufhin die Leckortungsfirma wieder abbestellt, weil er nach den mit der Zeugin L. durchgeführten Untersuchungen zu der Überzeugung gelangt sei, dass es nicht wegen Undichtigkeiten der Leitungen feucht geworden sei (Bl. 75 d.A.).
Die Beklagte hat darüber hinaus in ihrem Schreiben vom 28. September 2007 (Bl. 58 f. d.A.) ausgeführt, dass die Zeugin L. festgestellt habe,
"dass bei einigen Wänden die Horizontalsperre defekt war und aus diesem Grund die Feuchtigkeit ... in den Wänden ... hochzog. ... Am 9. Juli 2007 erklärten unsere Frau L. und unser Herr K. Herrn H. [dem Kläger] noch einmal ausführlich die Tatsache, dass jede Bodenplatte feucht ist und dass diese Feuchtigkeit nicht in den Wänden hochsteigen kann, wenn die Horizontalsperre in Ordnung ist. Das hat Herr H. verstanden und erlaubte uns die Abdichtarbeiten."
Es kann danach keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass der Kläger von der Beklagten die fachgerechte Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden wünschte und zu diesem Zweck die als Fachunternehmen firmierende Beklagte ("Bautenschutz") beauftragte. Die Beklagte stellte dann vor Ort eigene Untersuchungen an und kam dabei zu dem Ergebnis, dass bei einigen Wänden die Horizontalsperre defekt war und deshalb die Feuchtigkeit in den Wänden hochzog; andere Ursachen schloss sie aus. Trotz der vom Kläger geäußerten Zweifel und Bedenken blieb sie bei dieser Einschätzung und führte dementsprechend die Abdichtarbeiten aus.
2. Pflichtverletzung:
Die Beklagte hat die von ihr geschuldete Beratungspflicht im Zuge der Ursachenermittlung für den Eintritt der Feuchtigkeitsschäden - als Nebenpflicht des Werkvertrags - verletzt. Allein aufgrund der von ihr genannten Ursache (Defekt der Horizontalsperre) und weil sie weitere Ursachenforschung (professionelle Leckortung etc.) vor Einbringung der Horizontalsperre für unnötig erachtete, veranlasste sie den Kläger, die Erneuerung der Horizontalsperre in Auftrag zu geben.
Der Senat schließt sich dabei den überzeugenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen W. an. Der sachverständige Zeuge hat vor dem Senat ausgesagt, eine mangelfrei eingebrachte Horizontalsperre würde ohne Veränderung des Lastfalls - d.h. bei Veränderung der Grundwasserverhältnisse oder anderer Umgebungsbedingungen - mangelfrei funktionieren. Aufgrund der Lage des Gebäudes habe hier ausgeschlossen werden können, dass Oberflächen- oder Schichtenwasser eingedrungen sei, weil die Oberkante der Sohlplatte oberhalb der Oberkante des Geländes liege. Aufgrund der vorhandenen Umstände vor Ort hätte man für den Wassereintritt eine fehlerhafte Horizontalsperre als Letztes in Erwägung ziehen müssen. Dies wäre erst in Frage gekommen, wenn alle anderen Maßnahmen zur Auffindung der Ursache ohne Ergebnis geblieben wären. Ein Blick auf die Wasseruhr sei lediglich eine erste ambulante Maßnahme, um Leckagen festzustellen, die so groß seien, dass sie das Wasserrädchen in Bewegung setzten. Wenn aber Wasser nur tropfenweise austrete und in die Fassade sickere, sei dies keine qualifizierte Maßnahme, um einen Leitungswasserschaden auffinden zu können. Hinsichtlich eines Wasseraustritts im Bereich der Heizungsanlage, bei dem es sich um ein geschlossenes System handele, müsse man eine Druckprüfung mittels eines Manometers oder eine akustische Leckortung mit einem Spezialgerät vornehmen. Ferner gäbe es die Möglichkeit des Einsatzes einer Neutronensonde, mit der Feuchtigkeit im Fußboden aufgespürt werden könne. Wenn man dagegen eine schadhafte Horizontalsperre in Erwägung hätte ziehen wollen, hätte man feststellen müssen, wo sie an den Innenwänden eingebracht gewesen sei. Dann hätte man überprüfen müssen, ob sich in diesem Bereich Feuchtigkeit gebildet habe. Das sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Die aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden könnten auch nicht allein mit einem hauchdünnen Riss der Heizungsleitung erklärt werden, weil sie insgesamt ein Ausmaß gehabt hätten, das durch großflächigeren Wasseraustritt hervorgerufen worden sein müsse.
Die Feststellungen des sachverständigen Zeugen korrespondieren mit dem Leckortungsbericht der Firma M. vom 8. Oktober 2007. Als Schadensursache hat sich danach ein Lochfraß in der Heizungsleitung sowie in der Warmwasserleitung ergeben (Bl. 7 d.A.). Eine defekte Horizontalsperre wurde indes nicht festgestellt.
Die Behauptung der Beklagten, die Erneuerung der Horizontalsperre sei erforderlich gewesen, um wenigstens einen Teil der Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen, hält der Senat für widerlegt. Der sachverständige Zeuge hat ausgeführt, aufgrund der Lage der Feuchtigkeitsschäden hätte ein Mangel der Horizontalsperre nicht ohne weiteres in Betracht gezogen werden dürfen. Dies wäre nur als Letztes in Betracht gekommen, wenn alle anderen Maßnahmen ohne Auffindung der Ursache erfolglos geblieben wären. An eine mangelhafte Horizontalsperre sei hier auch wegen des Alters des Objekts und der relativ plötzlich aufgetretenen Feuchtigkeit sowie des Schadensbildes mit nur partiellen Durchfeuchtungen als Letztes zu denken gewesen. Die Beklagte hat jedoch nicht nur selbst die erforderlichen vorrangigen anderen Leckortungsuntersuchungen zum Feststellen der Schadensursache unterlassen, sondern darüber hinaus auch den Kläger veranlasst, die noch vor Ausführung der bereits in Auftrag gegebenen Leistungen der Beklagten von ihm bestellte Leckortungsfirma wieder abzubestellen. Die Beklagte hatte dadurch nicht nur von sich aus eine unzureichende Ursachenforschung vorgenommen, sondern überdies eine weitere fachgerechte Ursachenforschung verhindert. Da der Eintritt von Feuchtigkeit in die Wände auch nicht nach Erneuerung der Horizontalsperre durch die Beklagte beendet wurde, sondern erst nach Beseitigung des Lochfraßes in den Wasserleitungen, kann der Senat die Behauptung der Beklagten, (auch) das Versagen der Horizontalsperre sei für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich gewesen, nicht nachvollziehen. Aufgrund der unzureichenden Ursachenforschung seitens der Beklagten kann auch nicht festgestellt werden, dass zur Beseitigung des Schadens die Erneuerung der Horizontalsperre (auch) erforderlich war. Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen an, wonach hier eine Erneuerung der Horizontalsperre nicht einmal in Erwägung hätte gezogen werden dürfen.
3.
Die Beklagte ist deshalb dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Da die von ihr durchgeführten Werkleistungen insgesamt sinnlos und völlig unbrauchbar waren (Zeuge W.) und der Kläger nach Einbringung der Horizontalsperre die Feuchtigkeitsschäden komplett neu feststellen lassen und durch ganz andere Maßnahmen, als von der Beklagten vorgeschlagen, beseitigen lassen musste, schuldet die Beklagte dem Kläger die vollständige Rückzahlung des Werklohns von 4.930 EUR (vgl. auch Bl. 56 d.A.) und darüber hinaus auch Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 980,68 EUR. Diese Kosten wären bei einer sachgerechten Ursachenforschung durch die Beklagte nicht als "Sowiesokosten" angefallen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Gründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) dafür nicht vorliegen.