Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.02.2004, Az.: 11 K 47/03

Anspruch auf Rücknahme eines gegen einen Prokuristen wegen Steuerschulden einer GmbH erlassenen Haftungsbescheides; Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen, belastenden, bestandskräftigen Verwaltungsaktes; Abwägung zwischen der Wahrung des Rechtsfriedens sowie der Rechtssicherheit und dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie der Gerechtigkeit ; Schwerwiegende, offenkundige Mängel eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
05.02.2004
Aktenzeichen
11 K 47/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 34052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2004:0205.11K47.03.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 12.04.2005 - AZ: VII B 81/04

Fundstelle

  • NWB direkt 2005, 2

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung über die Rücknahme eines belastenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes (hier: Haftungsbescheid) ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung, die nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Das Gericht kann eine Verpflichtung zur Rücknahme eines solchen Bescheides nur aussprechen, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt.

  2. 2.

    Selbst wenn der Bescheid unter offensichtlichen und gravierenden Fehlern leidet, ist das Finanzamt zur Rücknahme eines Haftungsbescheides nach § 130 Abs. 1 AO nicht verpflichtet. Denn bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entsprechen ist, hat die Verwaltung im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte einen Bescheid, mit dem er die Klägerin für Steuerschulden der Q-GmbH (GmbH) als Prokuristin in Haftung genommen hat, nach § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zurücknehmen muss.

2

Die GmbH wurde 1986 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von Gemeinschaftsverpflegung für Unternehmen sowie der Betrieb eines Gastronomie- und Party-Service. Von ihrem Stammkapital in Höhe von 50.000 DM übernahm die Klägerin 10.000 DM und ihr Ehemann (E) 40.000 DM. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde E bestellt. Der Klägerin wurde Prokura mit der Maßgabe erteilt, dass sie die Gesellschaft allein vertrat. Die Prokura wurde ins Handelsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

3

Am 2. Juni 1997 gab E als gesetzlicher Vertreter der GmbH beim Amtsgericht W die eidesstattliche Versicherung ab. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens lehnte das Amtsgericht H mit Beschluss vom 12. Juni 1997 mangels Masse ab. Die Gesellschaft wurde wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

4

Mit Schreiben vom 30. Juni 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, sie gemäß § 69 AO für rückständige Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 153.947,60 DM als Haftende in Anspruch zu nehmen. In dem Schreiben wies der Beklagte auf die allgemeinen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach dieser Vorschrift hin und bat um Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens.

5

Nachdem eine Reaktion der Klägerin ausgeblieben war, erließ der Beklagte am 25. August 1997 einen Haftungsbescheidüber 161.041,60 DM. In dem Verwaltungsakt führte er aus, dass die Klägerin neben E gesamtschuldnerisch zur Haftung herangezogen werde. Die gesetzliche Haftungsgrundlage ergebe sich aus §§ 69, 35 AO, weil die Klägerin im Haftungszeitraum alleinvertretungsberechtigte Prokuristin gewesen sei. Der Bescheid wurde der Klägerin durch Niederlegung am 2. September 1997 förmlich zugestellt. Eine Rücksendung des Bescheides an den Beklagten durch die Post erfolgte nicht. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin keinen Einspruch.

6

Mit Schriftsatz vom 16. November 2001 beantragte die Klägerin beim Beklagten, den Haftungsbescheid nach § 130 Abs. 1 AO zurück zu nehmen. Zur Begründung führte sie aus, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie und E sich in der letzten Phase der GmbH in einer psychischen und physischen Ausnahmesituation befunden hätten. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Beklagte ohne weiteres von einer Prokuristenhaftung ausgegangen sei. Die Klägerin sei aber seinerzeit nur formal zur Prokuristin bestellt worden, um bei Bedarf für ihren Ehemann die Geschäfts der Gesellschaft führen zu können. Tatsächlich sei sie während der gesamten Zeit niemals mit Dritten in Kontakt getreten.

7

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Rücknahme des Haftungsbescheids ab. Zur Begründung verwies er auf die Bestandskraft des Haftungsbescheids. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, mit einen Einspruch gegen den Bescheid vorzugehen und dabei auf die tatsächlich Situation hinzuweisen. Dieser Umstand stehe einer zu prüfenden Rücknahme des Haftungsbescheids im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) grundsätzlich entgegen. Darüber hinaus sei der Bescheid auch rechtmäßig, weil die Klägerin zum Personenkreis der Verfügungsberechtigten im Sinne des § 35 AO gehört habe.

8

Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin Einspruch. Sie führte ergänzend zu ihrem Antrag aus, der Beklagte müsse den Haftungsbescheid unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung zu einer ermessensgerechten Entscheidung zurücknehmen. Die Klägerin habe während der gesamten Zeit keinen Einfluss auf die Geschäfte der GmbH genommen. Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, weil das Gesetz eine Prokuristenhaftung nicht kenne. Der Umstand, dass sie es versäumt habe, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie und ihr Ehemann seien auf Grund ihrer angespannten psychischen Situation nicht mehr in der Verfassung gewesen, auf die Bescheide des Beklagten zu reagieren.

9

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

10

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, der Bescheid sei für jeden Rechtskundigen offensichtlich rechtswidrig. Sie sei seit ihrer Bestellung zur Prokuristin niemals im Rechtsverkehr für die Gesellschaft aufgetreten. Dazu sei sie auch rein zeitlich nicht in der Lage gewesen, weil sie durchgängig einer nichtselbstständigen Tätigkeit als Angestellte nachgegangen sei. Auch habe sie im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann zu keiner Zeit Einfluss auf die Geschäfte der GmbH genommen. Allein auf der Grundlage ihrer formalen Bestellung zur Prokuristin dürfe man nicht auf ihre Stellung als Verfügungsberechtigte schließen. Auch der vom Beklagten unterstellte Vorwurf, sie habe sich nicht um die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH gekümmert, ersetze die zwingende Voraussetzung des§ 35 AO, für die Gesellschaft tätig werden zu müssen, nicht. Der Bescheid sei wegen des Verhaltens des Beklagten als sittenwidrig im Sinne des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO einzustufen.

11

Die Klägerin habe es auch nicht schuldhaft versäumt, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Sie sei wegen der wirtschaftlichen Situation um den Zusammenbruch der Gesellschaft psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, diesen Rechtsbehelf einzulegen. Gerade E habe während dieser Zeit unter Depressionen und Kopfschmerzen gelitten. Eingehende Post habe E deshalb nicht mehr geöffnet und Briefe, die an die Klägerin gerichtet waren, vor ihr versteckt. Es sei der Klägerin im nachhinein nicht mehr erinnerlich, wann sie überhaupt Kenntnis von dem Bescheid erhalten habe. Beide Eheleute hätten in dieser Phase völlig resigniert. Auch der Hinweis des Beklagten auf die verpasste Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei deshalb unzutreffend.

12

E habe sich dann in der Folgezeit bemüht, die finanziellen Angelegenheiten mit dem Beklagten zu regeln. Diverse Erlassanträge aus dem Jahr 1999 seien vom Beklagten allerdings lapidar abgelehnt worden. Anfang 2000 hätten Vergleichsverhandlungen stattgefunden, die allerdings dann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit der Eheleute nicht zum Abschluss gebracht werden konnten.

13

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Haftungsbescheid vom 25. August 1997 ersatzlos zurück zu nehmen.

14

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsauffassung fest.

Gründe

16

Die Klage ist unbegründet.

17

Ein Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Haftungsbescheids vom 25. August 1997 besteht nicht. Der Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2002 und der Einspruchsbescheid vom 30. Dezember 2002 sind rechtmäßig und belasten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid getroffene Ermessensentscheidung ist nach ihrer Ergänzung im Einspruchsbescheid nicht zu beanstanden. Der Senat hält die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderte Darstellung der Verhältnisse um die GmbH für zutreffend; die Einvernahme des E als Zeugen war daher entbehrlich.

18

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Rücknahme des Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 1 AO. Dabei kann offen bleiben, ob der Haftungsbescheid schon deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte davon ausging, die Klägerin sei als Prokuristin der GmbH Verfügungsberechtigte im Sinne des§ 35 AO und damit taugliche Haftungsschuldnerin nach§ 69 AO.

19

Die Entscheidung über die Rücknahme eines belastenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung, die gemäß § 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Das Gericht kann eine Verpflichtung zur Rücknahme eines solchen Bescheids nur dann aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur Ermessensreduzierung auf Null BFH, Urteile vom 25. Januar 1996 IV R 91/94, BStBl II 1996, 289; vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3; vom 25. November 1997 IX R 28/96, BStBl II 1998, 550).

20

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der BFH hat selbst bei offensichtlichen und gravierenden Rechtsverstößen eines Bescheids nur eine Verpflichtung der Finanzbehörde zur Einbeziehung dieses Umstands in die zu treffende Ermessensentscheidung angenommen. Sofern der Antragsteller einen solchen qualifizierten Rechtsverstoß substantiiert vorträgt, ist die Finanzbehörde danach gezwungen, in eine Sachprüfung einzutreten und kann den Antrag nicht von vornherein mit dem Hinweis auf seine Bestandskraft ablehnen.

21

Selbst wenn somit die Erwägung der Klägerin zutreffen würde, dass ihre Inanspruchnahme nach §§ 69, 34 Abs. 1, 35 AO zu einem solchen Fehler führt, weil der Beklagte ohne weiteres von einer "Prokuristenhaftung" ausgegangen sei, hätte sie nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. BFH, Urteile vom 9. März 1989 VI R 101/84, BStBl II 1989, 749; vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552; Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl. 2003,§ 130 Rdnr. 28; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO-FGO, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2001, § 130 AO Tz. 37; Förster, in: Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996,§ 130 Rdnr. 20).

22

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind der Ablehnungsbescheid und der Einspruchsbescheid rechtmäßig, sodass auch keine Verpflichtung des Beklagten auszusprechen war, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

23

Gemäß § 130 Abs. 1 AO kann das Finanzamt einen rechtswidrigen Haftungsbescheid ganz oder teilweise auch dann zurücknehmen, wenn der Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist. Die Entscheidung des Finanzamts, ob es den Bescheid zurücknimmt oder von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist eine Ermessensentscheidung. Sie darf vom Gericht nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (§ 102 Satz 1 FGO). Maßgebend für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Verwaltungsentscheidung (BFH, Urteile vom 26. März 1991 VII R 66/90, BStBl II 1991, 545; vom 22. Mai 2001 VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369). Im konkreten Fall ist die Ermessensentscheidung des Beklagten im Ablehnungsbescheid zumindest nach der gemäß § 126 Abs. 2 AO zulässigen Ergänzung im Einspruchsbescheid nicht zu beanstanden.

24

Aus dem Umstand, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 130 Abs. 1 AO in das Ermessen der Behörde gestellt ist, wird deutlich, dass nicht jeder als rechtswidrig erkannte belastende Verwaltungsakt zurückgenommen werden muss. Bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entsprechen ist, hat die Verwaltung vielmehr im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Beklagte von dieser rechtlichen Ausgangslage. Er war sich somit bewusst, eine Ermessensentscheidung zu treffen.

25

In dem Ablehnungsbescheid führt der Beklagte aus, einer nach§§ 130, 132 AO zu prüfenden Rücknahme des Haftungsbescheids der Umstand grundsätzlich entgegen stehe, dass die nun vorgebrachten Gründe bereits Gegenstand eines damals anzustrengenden Rechtsbehelfsverfahrens hätten sein können. Zur Untermauerung seiner Ansicht verweist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BFH vom 26. März 1991 VII R 15/89 (a.a.O.), in dem die bei einer Ermessensentscheidung im Rahmen des § 130 AO anzustellenden Erwägungen ausführlich dargestellt werden. Der Beklagte hatte somit bei Erlass des Ablehnungsbescheids die prinzipiell anzustellenden Überlegungen vor Augen und sich dann für die Gemeinwohlbelange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit entschieden. Die weiteren Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids erfolgten "darüber hinaus" und sind als zusätzliches Argument zur Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Rücknahme des Verwaltungsakts zu verstehen.

26

Auch im Einspruchsbescheid setzt sich der Beklagte zunächst mit dem Argument der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids als tatbestandliche Voraussetzung des § 130 Abs. 1 AO auseinander und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig sei. "Darüber hinaus" wiederholt er die Ermessenserwägung im Ablehnungsbescheid, wonach die Klägerin die Einwände bereits im Einspruchsverfahren hätte vortragen können und verweist nochmals auf die diesem Ergebnis zugrunde liegende Entscheidung des BFH.

27

Die Erwägung des Beklagten, dem Aspekt des Eintritts von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sei der Vorrang vor dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall einzuräumen, weil die Klägerin es versäumt habe, gegen den Haftungsbescheid Einspruch einzulegen und die nunmehr vorgebrachten Einwände dort zu erheben, ist bei der nach § 102 Satz 1 FGO nur in eingeschränktem Umfang zulässigen gerichtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine solche Abwägung der betroffenen Interessen grundsätzlich nicht zu beanstanden, es sei denn, vom Antragsteller kann die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552; Beschluss vom 22. Juni 1999 B 244/98, BFH/NV 1999). Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspruchsbescheids keinen Anhaltspunkt für einen derartigen Ausnahmefall. So hat der BFH entschieden, dass auch einen steuerrechtlichen Laien die Obliegenheit treffe, einen Verwaltungsakt zur Kenntnis zu nehmen und dann auch Einspruch einzulegen. Die Einlegung eines Einspruchs ist einem Steuerpflichtigen danach nur dann ausnahmsweise nicht zumutbar, wenn nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist entweder neue Tatsachen eintreten, neue Beweismittel zur Verfügung stehen oder aber sich die Rechtsprechung zu seinen Gunsten geändert hat (vgl. BFH, Urteile vom 31. März 1981 VII R 1/79, BStBl II 507; vom 9. Juli 1985 VII R 108/83, BFH/NV 1986, 441; vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552).

28

Der Beklagte konnte nach Aktenlage davon ausgehen, dass die Klägerin von dem Haftungsbescheid Kenntnis erlangt hatte oder zumindest wusste, dass ihr ein Schriftstück des Beklagten durch Niederlegung zugestellt worden war. Nach § 3 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz in Verbindung mit § 181 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung ist eine Sendung, deren Zustellung durch Niederlegung bewirkt und die innerhalb von drei Monaten nicht durch den Empfänger abgeholt worden ist, an den Absender zurück zu senden. Eine solche Rücksendung ist nicht erfolgt, sodass der Beklagte davon ausgehen konnte, dass der Haftungsbescheid innerhalb dieser Frist abgeholt worden war. Das Schriftstück musste entweder an die Klägerin oder einen von ihr schriftlich Bevollmächtigten ausgehändigt worden sein. Die Klägerin hatte bis zum Erlass des Einspruchsbescheids auch nicht vorgetragen, von dem Schriftstück keine Kenntnis erhalten zu haben. Ihr gegenüber dem Beklagten geäußerter Einwand, sie und ihr Ehemann seien in der Endphase der GmbH psychisch nicht in der Lage gewesen, sich gegen die verschiedenen Gläubiger zur Wehr zu setzen, ist nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich.

29

Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte den erstmals im Klageverfahren vorgetragenen Umstand, dass der Ehemann ihr den Haftungsbescheid vorenthalten habe, nicht berücksichtigt hat. Grundsätzlich sind allerdings alle Tatsachen für die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung heranzuziehen, unabhängig davon, ob sie dem Finanzamt im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Eine fehlerfrei Ermessensentscheidung setzt voraus, dass das Finanzamt den Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat (BFH, Urteile vom 15. Juni 1983 I R 76/82, BStBl II 1983, 672; vom 31. März 1976 I R 51/74, BStBl II 1976, 499; vom 22. Mai 2001 VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369). Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der erst in der Klageschrift vorgetragenen Gründe zu überprüfen.

30

Selbst wenn die Klägerin durch das eigenmächtige Verhalten ihres Ehemanns ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen wäre, Einspruch gegen den Haftungsbescheid einzulegen, hätte der Beklagte im Streitfall nicht deshalb von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, weil der diesen Umstand nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Zwar war der Beklagte verpflichtet, selbstständig die für eine Ermessensentscheidung bedeutsamen Tatsachen erschöpfend zu ermitteln (§ 88 Abs. 1 AO), insbesondere dann, wenn sie aktenkundig sind. Sind aber - wie im Streitfall - bestimmte Geschehensabläufe durch gesetzliche Regelungen vorgeprägt, geht die Pflicht des Finanzamts nicht so weit, dass es ohne Anhaltspunkte in den zur Verfügung stehenden Akten weitere Umstände, die erheblich sein könnten, ermitteln muss. In einem solchen Fall obliegt es vielmehr dem Pflichtigen schon auf Grund seiner nach § 90 AO bestehenden Mitwirkungspflicht, diese Tatsachen zu benennen. Unterlässt er dies, kann er nicht später geltend machen, das Finanzamt habe diese Tatsachen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Klägerin hat trotz der ihr bekannten Begründung im Ablehnungsbescheid es unterlassen, den Beklagten darauf aufmerksam zu machen, dass ihr die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Haftungsbescheid faktisch unmöglich gewesen sei.

31

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ermessensentscheidung nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte davon ausging, sie sei als Prokuristin Verfügungsberechtigte der GmbH gewesen. Zwar verlangt die Rechtsprechung in einem Fall offensichtlicher und schwerer Rechtsverstöße, dass die Finanzbehörde in eine Sachprüfung eintritt und den Antrag nicht ohne weiteres unter Hinweis auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes ablehnt (vgl. BFH, Urteil vom 9. März 1989 VI R 101/84, BStBl II 1989, 748; Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583). Im konkreten Fall begründet die Annahme des Beklagten in dem Haftungsbescheid, die Klägerin habe als alleinvertretungsberechtigte Prokuristin und Verfügungsberechtigte der GmbH ihre Pflicht zur Entrichtung der fälligen Lohnsteuern und zur Zahlung der übrigen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verletzt und könne deshalb zur Haftung herangezogen werden, keinen solchen schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler.

32

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Frage, ob ein Verwaltungsakt unter einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet, nach den umständen des Einzelfalls zu bewerten. Dabei muss berücksichtigt werden, ob der Steuerpflichtige den Fehler durch sein Verhalten veranlasst hat. Wenn er es unterlassen hat, die Behörde auf den Fehler aufmerksam zu machen, liegt kein schwerwiegender Mangel vor, wenn die Behörde aus den ihr vorliegenden Unterlagen folgerichtig auf einen objektiv nicht vorliegenden Sachverhalt schließt (BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1981 IV B 13/81, BStBl II 1982, 133). Eine solche Konstellation liegt im konkreten Fall vor.

33

Das Haftungsverfahren wurde seinerzeit eingeleitet durch eine Mitteilung der Vollstreckungsstelle des Beklagten an die Körperschaftsteuerstelle. Der Sachbearbeiter zog den Gesellschaftsvertrag vom 10. Juli 1986 bei der Prüfung heran und stellte fest, dass der Klägerin, die den akademischen Grad einer Dipl.-Volkswirtin erworben hatte, Prokura erteilt worden war mit der Maßgabe, dass sie die Gesellschaft allein vertritt. Die Prokura war im Handelsregister eingetragen worden. Der Sachbearbeiter konnte davon ausgehen, dass die Prokura gegenüber der Klägerin nach § 48 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) wirksam erteilt worden war und die Klägerin mangels entgegenstehender weiterer Angaben nach § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt war, für die Gesellschaft alle zum Betrieb ihres Handelsgewerbes anfallenden Rechtsgeschäfte zu tätigen (vgl. dazu Selder/Ruß, in: Heidelberger Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 1998, § 49 Rdnr. 2).

34

Als für die steuerlichen Pflichten der GmbH zuständige Verfügungsberechtigte konnte die Klägerin zulässigerweise allerdings nur als Haftende dann in Anspruch genommen werden, soweit sie im Innenverhältnis zur GmbH für diesen Aufgabenbereich zuständig gewesen war (BFH Urteil vom 19. Juli 1984 V R 70/79, BStBl II 1985, 147). Diesen Umstand musste der Beklagte nach§ 88 AO aufklären, wobei seine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung durch die Mitwirkungspflicht der Klägerin an der Aufklärung des Sachverhalts nach § 90 Abs. 1 AO begrenzt wurde. Die Ermittlungspflicht des Beklagten verringerte sich erheblich, weil die aufklärungsbedürftigen Tatsachen in der Sphäre der Klägerin und ihres Ehemanns lagen und diese sich an der Klärung trotz Aufforderung nicht beteiligten. Mit der Anfrage an E und die Klägerin waren die Ermittlungsmöglichkeiten des Beklagten erschöpft. Aus der fehlenden Mitwirkung der Klägerin an der Sachverhaltsaufklärung konnte der Beklagte somit zunächst darauf schließen, dass die Klägerin nicht nur formal zur Prokuristin bestellt worden war, sondern diese Tätigkeit auch tatsächlich ausfüllte. Weiterhin war der Schluss zulässig, dass sie auch im steuerlichen Bereich der GmbH tätig geworden war, weil die Klägerin gegen ihre Inanspruchnahme als Haftende keinerlei Einwände erhoben hatte.

35

Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 III R 27/01, BStBl II 2002, 668 ableiten. Danach ist eine Steuererklärung, die ein Prokurist für eine GmbH unterschreibt, nach § 150 Abs. 3 Satz 1 AO unwirksam, soweit die Steuergesetze eine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen verlangen. Eine eigenhändige Unterschrift wird z. B. bei der Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 Umsatzsteuergesetz und der Körperschaftsteuererklärung verlangt (§ 31 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit§ 25 Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz). Bei Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen ist dagegen die Unterschrift eines zur Vertretung Berechtigten ausreichend. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin im Haftungsbescheid der Vorwurf gemacht wurde, die fälligen Steuern nicht bezahlt zu haben.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.