Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.01.2004, Az.: 6 K 278/02
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters; Vorliegen und Folgen des Vermögensverfalls eines Steuerberaters; Wiederbestellung eines ehemaligen Steuerberaters; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters; Anspruch eines ehemaligen Steuerberaters auf Wiederbestellung wegen Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen ihn
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 29.01.2004
- Aktenzeichen
- 6 K 278/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 10542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2004:0129.6K278.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 100 Abs. 1 S. 1 FGO
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG
- § 12 GewO
- § 295 InsO
Fundstellen
- BBV 2004, 39
- EFG 2004, 927-929
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der (rechtmäßige) Widerruf der Bestellung als Steuerberater kann nicht aufrechterhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung besteht.
- 2.
Ehemalige Steuerberater können wiederbestellt werden, wenn die Bestellung widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich sind, nicht mehr bestehen.
- 3.
Allein der Umstand, dass die Vermutungswirkung des Vermögensverfalls (wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) wegen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegfällt, begründet keinen Anspruch auf Wiederbestellung. Es muss vielmehr zweifelsfrei feststehen, dass sich die Vermögensverhältnisse des (wieder zu bestellenden) Steuerberaters nachhaltig gebessert haben. Davon ist auszugehen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in der sog. Wohlverhaltensphase so gestalten, dass der Lebensunterhalt davon bestritten werden kann und ein Aufbau weiterer Schulden nicht zu erwarten ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die beklagte Steuerberaterkammer die Bestellung des Klägers zum Steuerberater widerrufen durfte.
Der in 1948 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau, der Lehrerin R, und 2 unterhaltsberechtigten Kindern in W. Dort war er seit 1984 als selbstständiger Steuerberater tätig. In den Jahren 1996 und 1997 wurde er zweimal wegen Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelten sowie einmal wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt. Im Dezember 1998 wurde gegen ihn in einem berufsrechtlichen Verfahren eine Geldbuße von 8.000 DM verhängt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des LG Rostock vom 7. Dezember 1998, Hefter S 0936-938 der Verwaltungsvorgänge, Bezug genommen.
Nachdem der Kläger Abgabenrückstände i.H.v. rund 380.000 nicht mehr bedienen konnte, eröffnete das Amtsgericht D auf Antrag des Finanzamts V am 23. August 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Im Zuge dieses Verfahrens veräußerte der Insolvenzverwalter im September 2001 die Steuerberaterpraxis des Klägers an die Steuerberatungssozietät W. Für diese Steuerberatungsgesellschaft arbeitete der Kläger in der Folgezeit als angestellter Steuerberater. Sein monatlicher Nettolohn betrug 1.333 . Im Februar 2002 ging die Steuerberatungspraxis des Klägers dann samt seinem Anstellungsverhältnis auf die K Steuerberatungsgesellschaft mbH über. Zum 31. Januar 2003 kündigte der Kläger dieses Anstellungsverhältnis. Er war danach arbeitslos und bestritt seinen Unterhalt von den Einkünften seiner Ehefrau.
In seinem Schlussbericht vom 17. Februar 2003 stellte der Insolvenzverwalter Forderungen gegenüber dem Kläger i.H.v. 445.189 fest; zur Tabelle angemeldet waren 729.856 . Nach Abzug der Verfahrenskosten verblieb ein zu verteilendes Vermögen von 29.380 . Wegen der Einzelheiten wird auf den Schlussbericht (Bl. 82 ff. Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Im Schlusstermin vom 25. Juni 2003 wurden keine Einwendungen erhoben; der Treuhänder äußerte auch keine Bedenken gegen das Aussprechen der Restschuldbefreiung. Dementsprechend beschloss das Amtsgericht die Restschuldbefreiung, wenn der Kläger die Verpflichtungen gem. § 295 InsO erfüllt. Ein Treuhänder wurde bestellt; die Wohlverhaltensperiode wurde auf fünf Jahre festgesetzt. Mit Beschluss vom 14. November 2003 wurde schließlich das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Die aktuelle Situation des Klägers stellt sich wie folgt da: Seit kurzem arbeitet er mit Einverständnis des Treuhänders freiberuflich für verschiedene Kollegen. Dabei erzielte er von Oktober bis Dezember 2003 einen Gewinn vor Steuern von rund 7500 ; nach Durchführung der Versteuerung soll der pfändbare Betrag (1.480 pro Monat) an den Treuhänder abgeführt werden. Entsprechend der Vereinbarung mit dem Treuhänder soll der Kläger seine betriebswirtschaftlichen Auswertungen vierteljährlich dem Treuhänder vorlegen und die jeweils pfändbaren Beträge abführen. Die fixen Ausgaben des Klägers belaufen sich zur Zeit auf ca. 900 monatlich, wobei ein Großteil der allgemeinen Aufwendungen (Miete, Lebensmittel, Kfz etc.) von der Ehefrau aus ihrem Gehalt als Lehrerin aufgebracht werden.
Während des Insolvenzverfahrens widerrief die Steuerberaterkammer die Bestellung des Klägers zum Steuerberater mit Bescheid vom 28. März 2002, da sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Vermögensverfall befunden habe.
Gegen den Widerruf wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Er ist der Ansicht, dass aufgrund der Durchführung eines Insolvenzverfahrens bei ihm nunmehr geordnete Vermögensverhältnisse vorlägen. Im Übrigen seien auch mögliche Mandanteninteressen nicht gefährdet, da er zwischenzeitlich lediglich als angestellter Steuerberater tätig gewesen sei und auch nunmehr nur eine Tätigkeit als angestellter Steuerberater anstrebe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 12.05.2003 (Bl. 150 ff. FG-Akte) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28. März 2002 über den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs in Vermögensverfall befunden habe. Dieser Vermögensverfall werde aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens vermutet; aber auch tatsächlich habe sich der Kläger in Vermögensverfall befunden, da nicht abzusehen gewesen sei, wie der Kläger seine Verbindlichkeiten von über 400.000 in absehbarer Zeit habe tilgen wollen.
Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befinde sich der Kläger in Vermögensverfall. Zum einen sei nicht sicher, dass am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung tatsächlich ausgesprochen werde. Zum anderen gelte weiterhin die Vermutung des Vermögensverfalls, da auch die sog. Wohlverhaltensperiode noch Teil des Insolvenzverfahrens sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht widerlegt, dass die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet seien. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 3. April 2003 (Bl. 140 ff. FG-Akte) und vom 4. September 2003 (Bl. 185 ff. FG-Akte) Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Klage ist begründet. Der Widerrufsbescheid vom 23. März 2002 ist aufzuheben, da er rechtswidrig (geworden) ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1.
Im Zeitpunkt seines Ergehens war der Widerrufsbescheid rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
a)
Der Anwendbarkeit des § 46 StBerG steht der durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I 1994, 29) neu eingefügte § 12 Gewerbeordnung (GewO) nicht entgegen. § 12 GewO sieht vor, dass während eines laufenden Insolvenzverfahrens solche Vorschriften keine Anwendung finden, die den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, welche auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist. Da es sich vorliegend um den Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters und damit einer freiberuflichen Tätigkeit handelt, kommt allenfalls eine analoge Anwendung des § 12 GewO in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen jedoch nicht vor. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob im Bereich des Steuerberatungsgesetzes eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Anwendungsbereich des neuen § 12 GewO nicht auf diese selbst beschränkt ist; vielmehr könne die GewO kraft ausdrücklicher Verweisung (Gaststättengesetz) und auch ohne ausdrückliche Verweisung (z.B. Handwerksordnung) ergänzend Anwendung finden (Bundestagsdrucksache 12/3803, Seite 103). Die vom Gesetzgeber genannten Beispiele beziehen sich auf weitere Gewerbetreibende, nicht jedoch auf Freiberufler. Dies legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung für die Steuerberater, die kein Gewerbe, sondern einen freien Beruf ausüben, eine vergleichbare Bestimmung bewusst nicht getroffen hat. In jedem Fall fehlt es aufgrund der Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der Situationen. Insoweit ist die Gefährdung der Auftraggeber bei einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater offensichtlich von anderer Qualität als bei einem Gewerbetreibenden, von dem eine persönliche Leistung für den Auftraggeber nicht verlangt wird (BFH-Beschluss v. 28. August 2003 VII B 98/03, JURIS).
b)
Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG lagen am 23. März 2002 vor.
aa)
Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in Vermögensverfall. Dieser wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz vermutet, da mit Beschluss vom 23. August 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden war. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909; BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69); eine Widerlegung ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Vielmehr befand er sich zu dieser Zeit auch tatsächlich in Vermögensverfall. Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99 HFR 2000, 741 m.w.N.). Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt Verbindlichkeiten von über 400.000 und war außerstande, diese Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen. Auch führt allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht bereits dazu, dass er sich wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und damit nicht mehr in Vermögensverfall befindet (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; VII [BFH 20.08.2003 - I R 10/03] B 98/03, JURIS; VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91 [BFH 28.08.2003 - VII B 159/02]).
bb)
Der Kläger hat auch den ihm obliegenden Entlastungsbeweis, dass die Interessen der Auftraggeber trotz Vermögensverfalls nicht gefährdet seien, nicht führen können. Allein der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs als angestellter Steuerberater tätig war, reicht für den Nachweis, dass Mandanteninteressen von seinem Vermögensverfall nicht betroffen sind, nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2002 VII B 262/01, BFH/NV 2002, 1344). Aufgrund der einschlägigen Verurteilungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelten sowie wegen Steuerhinterziehung ist vielmehr von einer konkreten Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498 zur Nichtabführung von Lohn- und Umsatzsteuer; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 86/99 zur Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen; sowie BFH-Beschluss vom 16. August 2002 VII B 211/01, JURIS, zur Unzuverlässigkeit in eigenen Steuerangelegenheiten).
2.
Der (rechtmäßige) Widerruf der Bestellung als Steuerberater kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung besteht (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909 m.w.N.). Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG können ehemalige Steuerberater wiederbestellt werden, wenn die Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich sind, nicht mehr bestehen. Der Kläger dürfte sich also nicht mehr in Vermögensverfall befinden.
a)
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht die Vermutung des Vermögensverfalls wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz StBerG nicht mehr, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers mit Beschluss vom 14. November 2003 aufgehoben wurde. Ein Fortbestehen der Vermutungswirkung aufgrund des einmal eröffneten Insolvenzverfahrens besteht nicht (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, a.a.O., zur zwischenzeitliche erfolgten Löschung der zum Widerruf führenden Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis; sowie BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, zum Nichtvorliegen der Vermutung bei Ablehnung des Konkurses mangels Masse).
b)
Allerdings reicht allein der Umstand, dass mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Vermutungswirkung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz StBerG weggefallen ist, für einen Anspruch auf Wiederbestellung nicht aus. Es muss vielmehr zweifelsfrei feststehen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Klägers nachhaltig gebessert haben (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, a.a.O., unter Hinweis auf den BGH-Beschluß vom 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Eine solche nachhaltige Besserung ist zur Überzeugung des Gerichts eingetreten.
Der Kläger befindet sich z.Zt. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Diese liegen vor, wenn der Bewerber über regelmäßige Einkünfte verfügt und die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen. Dabei sind Schulden für sich allein gesehen unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, a.a.O.); anders ausgedrückt ist ein Vermögensverfall dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird. Denn dann ist anzunehmen, dass der Schuldner in Zukunft seine Schulden aus seinen Einkünften in geordneter und vorausschaubarer Weise begleichen kann und deshalb ein Vermögensverfall i.S.d. Gesetzes trotz der bestehenden Schulden nicht mehr besteht (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Zwar hat der Kläger nach wie vor Schulden von über 400.000 . Wegen dieser Schulden kommt es jedoch im Moment wegen des durchlaufenden Insolvenzverfahrens zu keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen. Damit entfällt der Vollstreckungsdruck, der zu einem befangenem Auftreten der Steuerberaters führen kann. Weiterhin erzielt der Kläger derzeit Einnahmen von rund 2.500 monatlich. Von diesen Einnahmen darf er aufgrund seiner Unterhaltssituation 1.480 monatlich für sich verwenden. Lediglich der hierüber hinausgehende Betrag ist an den Treuhänder abzuführen. Mit dem verbleibenden Betrag kann der Kläger seinen fixen Ausgaben von ca. 900 monatlich problemlos bestreiten. Hinzu kommt, dass der Kläger finanziell auch von seiner Ehefrau unterstützt wird, so dass der Aufbau weiterer Schulden nicht zu erwarten ist.
Die den pfändbaren Betrag von 1.480 monatlich übersteigenden Einnahmen werden an den Treuhänder abgeführt und von diesem zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet. Diese Beträge von rund 1.000 monatlich werden nicht ausreichen, die bestehenden Verbindlichkeiten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu tilgen. Allerdings befindet sich der Kläger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nunmehr in der sog. Wohlverhaltensphase. Dies bedeutet, dass dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt werden wird, wenn er seine Verpflichtungen gem. § 295 InsO erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Kläger nicht gelingen wird, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich der Treuhänder im Rahmen des Schlusstermins dahingehend geäußert, dass keine Bedenken gegen das Aussprechen der Restschuldbefreiung bestehen. Die Wohlverhaltensperiode wurde vom Gericht auf fünf Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt (§ 287 InsO a.F. i.V.m. Artikel 107 EGInsO). Dies bedeutet, dass nach der Überzeugung des Gerichts eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Verbindlichkeiten des Klägers im November 2008 nicht mehr bestehen. Damit spricht vieles dafür, dass der Kläger in einem überschaubaren Zeitraum schuldenfrei sein wird, auch wenn er seine Verbindlichkeiten nicht vollständig getilgt hat. Insoweit steht der Kläger sogar besser da, als jemand, der aufgrund von Ratenzahlungsvereinbarungen seine Schulden komplett abzuzahlen hat. Denn selbst wenn die Einnahmen des Klägers in der Zukunft schwanken oder dauerhaft zurückgehen sollten, ändert dies nichts an der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren.
Damit unterscheidet sich die Situation des Klägers auch von der Situation derjenigen Kläger, über deren Anliegen der BFH mit Beschlüssen vom 23. August 2003 (VII B 79/02, VII B 98/03 und VII B 159/02, a.a.O.) entschieden hat. Während sich die Kläger dort noch im Insolvenzverfahren befanden, so dass noch unsicher war, ob die Ziele des Insolvenzverfahrens - Gläubigerbefriedigung und Schuldenbefreiung - erreicht werden würden, hat der Kläger hier aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 25. Juni 2003 die konkrete und begründete Erwartung auf Restschuldbefreiung. Dies steht der vom BFH angesprochenen Bestätigung eines Insolvenzplans bzw. Schuldenbereinigungsplans (Beschluss vom 28. August 2003 VII B 98/03, a.a.O.) gleich.
c)
Da sich der Kläger somit nicht mehr in Vermögensverfall, sondern in tatsächlich geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, kommt es auf die Frage, ob Mandanteninteressen nach wie vor gefährdet sind, nicht mehr an.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Frage, ob Vermögensverfall i.S.d. § 46 StBerG auch dann noch vorliegt, wenn sich der Betroffene nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase mit begründeter Aussicht auf Erteilung der Restschuldbefreiung befindet, hat grundsätzliche Bedeutung.
Revision zugelassen durch das FG