Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.02.2004, Az.: 16 V 549/03
Verpachtung des Inventars als selbstständige Leistung; Sondereigentum und Miteigentumsanteil
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 19.02.2004
- Aktenzeichen
- 16 V 549/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 29391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2004:0219.16V549.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 Nr. 12a UStG 1999
- § 744 Abs. 2 BGB
- § 741 BGB
- § 69 Abs. 2 S. 1 FGO
- § 69 Abs. 3 S. 1 2. Hs. FGO
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999
- § 2 Abs. 1 S. 1 UStG 1999
- § 2 Abs. 1 S. 3 UStG 1999
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Ausstattung von Wohnungen für ein Senioren- und Altenheim kann die Verpachtung des Inventars gegenüber der Grundstücks(Wohnungs-)vermietung eine selbstständige Leistung sein. Als Nebenleistung zu einer Hauptleistung ist eine Leistung nur anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
- 2.
Eine Nebenleistung ist nicht zu bejahen, wenn die Pacht des Inventars für den Pächter als Leistungsempfänger einen eigenen Zweck hatte.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine vom Antragsgegner angenommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre Existenz wird von den ihr vom Antragsgegner zugerechneten 52 Gesellschaftern bestritten. Die Gesellschafter hatten Wohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG - und Inventar gekauft, das sie der Betreiberfirma eines Alten- und Pflegeheims vermieteten bzw. verpachteten. Die Antragstellerin wurde vom Antragsgegner wegen der Verpachtung des Inventars aufgrund folgenden Sachverhalts zur Umsatzsteuer herangezogen:
Die Gesellschafter der G-K&P GbR in S waren zu je 1/4 Anteil Eigentümer des im Grundbuch...eingetragenen Grundbesitzes der Gemarkung .... zur Größe von .... qm. Das Grundstück wurde aufgrund notariell beurkundeter Antragstellung vom 24.11.1994 (UR-Nr. I ....) der Gesellschafter neu vermessen und unter Anlegung zusätzlicher Grundbuchblätter neu gegliedert. Die neuen Grundstücke A (... qm), B (.. qm) und C (... qm) wurden mit Baulasten zu Gunsten der jeweils anderen Grundstücke belastet. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde verwiesen. Auf dem Grundstück sollte ein Gebäude errichtet werden. Am 03.03.1995 gaben die G-K&P GbR eine Teilungserklärung nach dem WEG ab, wonach das Grundstück C in 52 unterschiedlich große Miteigentumsanteile verbunden jeweils mit dem Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung (§ 3 Abs. 2 WEG) aufgeteilt wurde (UR-Nr. I ...). Aufgrund notarieller Ergänzungserklärung vom 12.05.1995 (UR-Nr. .....) wird das Grundstück entsprechend dem Veränderungsnachweis als in der Gemarkung .... beschrieben.
Am 30.09.1995 hat die ...SWW-GmbH als zukünftiger Pächter "dem jeweiligen Erwerber einer Wohnung betreffend den im Grundbuch von...eingetragenen Grundbesitz, demnach den Erwerbern der Wohnungen Nummer 1 bis 52" als Verpächter einen als Anlage beigefügten Pachtvertrag angeboten (UR-Nr. ....). Nach dem unbefristeten Vertragsangebot (§ 1 des Pachtangebots) errichtet der Verpächter auf dem Grundstück in .... eine Einrichtung als Alten- und Pflegeheim und verpachtet es dem Pächter. Nach § 1 Ziffer 2 b. des Vertragsangebots wurde das gesamte Inventar der Einrichtung sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung (einschließlich Aufbereitungsküche mit entsprechenden Kühleinrichtungen und technischen Geräten), welches für das Betreiben des Alten- und Pflegeheimes erforderlich ist, verpachtet. Die Verpachtung erfolgt "zur Nutzung des Pachtobjektes als Einrichtung Alten- und Pflegeheim" (§ 2 des Pachtangebotes). Als Grundpachtzeit ist der Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2015 mit Verlängerungsoption genannt. Ein ordentliches Kündigungsrecht war nicht vorgesehen.
Zum Pachtzins enthält das Vertragsangebot in § 5 folgende Regelung:
"1 a.
Der Pachtzins beträgt für das Grundstück...ab Pachtbeginn, voraussichtlich 1. Januar 1996, jährlich DM...... Die Miete für das jeweilige Teileigentum ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Vertrag....In dem Mietbetrag ist keine Umsatzsteuer enthalten. Nach der derzeitigen Gesetzeslage fällt auch keine Umsatzsteuer an.1 b.
Der Pachtzins für das Inventar...beträgt ab Pachtbeginn, voraussichtlich 1. Januar 1996, jährlich DM ........Der Pachtzins für das jeweilige Teileigentum ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Vertrag. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.2.
Der gesamte Pachtpreis ist jeweils bis zum 1. eines jeden Monats auf ein von dem Verpächter bekannt zu gebendes Konto zu überweisen. ..."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Pachtangebot verwiesen.
Die G-K&P GbR veräußerte in 1995 mit inhaltlich identischen Verkaufsverträgen die einzelnen Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz des Grundstücks C an verschiedene Erwerber. Die auf dem Grundstück erstellten Wohnungen dienen ausschließlich Wohnzwecken. Eine Änderung der Nutzungsart bedarf des einstimmigen Beschlusses aller Wohnungseigentümer. Teile des Gebäudes und der Grundstücke, die nicht zum Sondereigentum gehören und auch nicht einzelnen Wohnungseigentümern zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen wurden, stehen allen Eigentümern zur gemeinschaftlichen Nutzung zu. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte für die Zeit bis zum 31.12.1999 die ..A-S GmbH zum Verwalter.
Der Vertragsinhalt der inhaltlich identischen Verkaufsverträge ergibt sich beispielhaft aus dem Kaufvertrag des Vertreters der Antragstellerin S .... aus B (UR-Nr. I ...) vom 6. November 1995, auf den Bezug genommen wird. Nach § 1 des Vertrages ergeben sich "die rechtlichen Verhältnisse und die Ausstattung der Wohnungen...aus der Teilungserklärung vom 03.03.1995 -UR-Nr. I...der Ergänzung vom 12.05.1995 -UR-Nr....sowie des Angebotes zum Pachtvertrag vom 30.09.1995 -UR-Nr. .... Diese Urkunden sind Bestandteil dieses Kaufvertrages." Der in § 5 zunächst einheitlich "für die Eigentumswohnung einschließlich Grundstücksanteil und Inventar" genannte Kaufpreis ist im folgenden in einen Kaufpreisanteil für Grund und Boden, für Inventar und für Baulichkeiten aufgeteilt. Ferner enthält der Vertrag die Bestimmung, dass die Verkäufer nach Fertigstellung dem Käufer eine Inventarliste aushändigen werden. Der Kaufpreis ist als Fest- und Barkaufpreis vereinbart. In ihm ist die gesetzliche Mehrwertsteuer für das vom Verkäufer zu zahlende Material und die von ihm zu zahlenden Werkvertragsleistungen enthalten.
Das Inventar ist in der Inventarliste vom 14. März 1996 mit einem Bruttobetrag anzahl- und wertmäßig aufgeführt. Eine örtliche oder sachliche Zuweisung von Inventargegenständen zu den einzelnen Miteigentumsanteilen erfolgte nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Inventarliste verwiesen.
Der Antragsgegner ging davon aus, dass die Wohnungskäufer hinsichtlich der Verpachtung des Inventars eine Vermietungsgemeinschaft in Gestalt einer GbR bildeten. Mit Schreiben vom 11.10.2002 forderte er Herrn...O als Ehegattenmiteigentümer des Gebäudeteileigentums Nr. 28 u.a. zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung 1996 für die Vermietungsgemeinschaft auf. Eine Umsatzsteuererklärung wurde nicht abgegeben. Der Antragsgegner schätzte daraufhin die Umsätze aus der Vermietung des Inventars auf netto DM...und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 28.11.2002 ohne Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen auf DM...( ...) gegen die Vermietungsgemeinschaft A - GbR in ...fest. Gegen den Umsatzsteuerbescheid haben die der GbR vom Antragsgegner zugerechneten Gesellschafter bis auf den Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnung Nr. 10 Einspruch eingelegt. Über die Einsprüche hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Einen bei ihm von der Vermietungsgemeinschaft und den Miteigentümern, mit Ausnahme des Wohnungseigentümers Nr. 10, gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.02.2003 ab.
Die Vermietungsgemeinschaft A - GbR als Antragstellerin ist der Auffassung, sie sei rechtlich nicht existent. Es bestehe auch keine "Zufalls-Verpachtungs-GbR". Die Existenz einer BGB-Gesellschaft setze einen gemeinsam verfolgten Zweck voraus. Ein bloß gleich gerichtetes Interesse der Beteiligten genüge nicht. Ein entsprechender Gesellschaftszweck sei bei der von dem Antragsgegner angenommenen Vermietungsgemeinschaft nicht gegeben. Die vom Antragsgegner im Bescheid aufgeführten 52 Beteiligten würden sich nicht kennen. Vertragliche Absprachen gebe es zwischen ihnen nicht. Insbesondere hätten sie sich nicht zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweck vertraglich zusammengeschlossen. Der für die Begründung einer GbR notwendige Gesellschaftsvertrag liege daher nicht vor. Er sei vom Antragsgegner auch weder dargelegt noch nachgewiesen. Er ergäbe sich auch nicht aus den vorliegenden Verträgen. Im Gegenteil wende sich das Pachtangebot ausdrücklich an jeden einzelnen Erwerber und nicht, wie vom Antragsgegner behauptet, an die Gesamtheit der künftigen Wohnungseigentümer. Gleiches gelte für die Kaufverträge. Auch hier enthalte § 19 eine Vertragsannahme des jeweiligen Eigentümers und nicht einer GbR bzw. Gemeinschaft.
Unabhängig davon sei die Verpachtung des Inventars nicht steuerpflichtig. Die Wohnraumverpachtung und die Inventarverpachtung stellten umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung dar, die gemäß § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei sei. Das Wohnungseigentum setze sich aus dem Sondereigentum an einer Wohnung und dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zusammen. Beide Rechtspositionen - Sondereigentum und Miteigentumsanteil - seien untrennbar.
Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Inventarverpachtung um eine gesonderte Leistung handele, wäre diese ebenfalls nach § 4 Nr. 12a umsatzsteuerfrei, da es sich um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Grundstücksvermietung handele. Aus der Natur der Sache folge beim Wohnungseigentum, dass das Sondereigentum an der Wohnung im Vordergrund stehe. Auch der Rechtsverkehr stelle beim Wohnungseigentum im wesentlichen nur auf das Sondereigentum an der Wohnung ab. Der Miteigentumsanteil trete i.d.R. vollkommen in den Hintergrund. Hieraus folge, dass die notwendige Inventarmitverpachtung zur Verpachtung der Wohnung eine unselbständige Nebenleistung darstelle. Gerade die Mitverpachtung des Inventars ermögliche dem Pächter den überlassenen Wohnraum optimal zu nutzen. Als unselbständige Nebenleistung teile die Inventarverpachtung das rechtliche Schicksal der Hauptleistung. Diese sei nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom 28.11.2002 ab Fälligkeit bis 1 Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei, weil mindestens ein Beteiligter der Wohnungseigentümergemeinschaft (Wohnung 10) gegen die Umsatzsteuerfestsetzung kein Rechtsmittel eingelegt habe. Eine Anfechtung des Bescheides durch alle Gesellschafter sei daher nicht gegeben. Für diesen läge auch keine Prozessvollmacht vor, die den für die Antragstellerin handelnden Herrn S bevollmächtigen würde, auch für ihn den AdV-Antrag zu stellen. Insofern sei er nicht vertretungsbefugt. Es bestehe auch kein Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB.
Im Übrigen ist der Antragsgegner der Auffassung, es liege eine Vermietergemeinschaft in Form der Antragstellerin vor, die von den Eigentümern der Miteigentumsanteile nach dem WEG an dem Grundstück C gebildet werde. Diese sei Unternehmerin. Für die Unternehmereigenschaft komme es nicht darauf an, ob es sich um eine GbR oder um eine Bruchteilsgemeinschaft handele. Das nach dem WEG aufgeteilte Grundstück C habe im Sondereigentumsbereich ausschließlich für Wohnzwecke genutzt werden sollen. Einer Änderung der Nutzungsart hätten die Erwerber durch Annahme des an die Gesamtheit der Miteigentümer gerichteten notariellen Pachtangebotes vom 30.09.1995 (UR-Nr. ...) in den Einzelkaufverträgen zugestimmt. Damit würden die Eigentümer des Grundstücks C eine Zufalls-Verpachtungs-GbR bilden. Es sei nicht erforderlich, dass die Mitglieder sich gegenseitig kennen müssten. Die schuldrechtlichen Einzelzustimmungen zur veränderten Nutzung des Gebäudes C beinhalteten die Verfolgung des von der Antragstellerin bestrittenen gemeinsamen Zwecks. Dieser ergebe sich auch aus dem Pachtvertrag. Das Pachtvertragsangebot habe sich an die zukünftigen Eigentümer der Eigentumswohnungen gerichtet, die lt. Angebot auf dem Grundstück eine Einrichtung als Alten- und Pflegeheim errichteten. Nach § 1 Nr. 2 a. des Pachtvertrages verpachte die Gesamtheit der Wohnungseigentümer das auf dem Grundstück C errichtete und rechtlich in Eigentumswohnungen aufgeteilte Gesamtgebäude mit Grundstück zur Nutzung als Alten- und Pflegeheim zu einem Gesamtpachtzins. Dieser Zins sei auf ein Konto zu überweisen. Damit hätten die Wohnungseigentümer durch Annahme des gezahlten Mietzinses und Duldung der geänderten Gesamtnutzung zu eigenem Vorteil untereinander konkludent einen Vertrag zur Durchführung der gemeinschaftlichen Verpachtung mit der SWW-GmbH geschlossen. Hinsichtlich der Verpachtung des Inventars handele es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB, da die dem Vertrag beigefügte Inventarliste Inventargegenstände mit einem Bruttowert ausweise, die wegen fehlender Einzelzuweisung den einzelnen Wohnungseigentümern nur anteilig als Miteigentümer gehörten. Die Vermietung des Inventars erfolge als Folge der Annahme des Pachtvertragsangebotes gemeinschaftlich im Rahmen der Vermietungsgemeinschaft, so dass auch insofern ein gemeinsamer Zweck gegeben sei.
Die Inventarvermietung sei umsatzsteuerrechtlich keine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Grundstücksverpachtung, sondern eine selbständige Leistung. Durch die fehlende Zuordnung von einzelnen Einrichtungsgegenständen zu bestimmten Eigentumswohnungen seien die Erwerber von Wohnungseigentum an dem Grundstück C nur in ihrer Gesamtheit Eigentümer des Inventars lt. Inventarliste geworden. Ein sachlich oder wirtschaftlich unteilbarer Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung sei bei der Inventarverpachtung nicht gegeben. Ferner sei das in der Inventarliste angeführte Inventar vom Volumen und Wert her umfangreicher als der einzelne Miteigentumsanteil des in Wohnungseigentum aufgeteilten Gesamtgrundstücks. Die Inventarverpachtung sei keine Nebenleistung zur Vermietung der Wohnungen. Ginge man davon aus, dass die beiden Leistungen untrennbar miteinander verbunden wären, könne es sich nur um die Verpachtung eines eingerichteten Gebäudes zur Nutzung als Altenpflegeheim handeln. Dann sei aber ein Heim verpachtet, da diese Funktion dem Objekt das Gepräge gebe. Die Vermietung eines Heimes sei jedoch wirtschaftlich keine Grundstücksvermietung, so dass bei fehlender Trennung der Leistungen die gesamte Leistung umsatzsteuerpflichtig wäre. Eine einheitliche Leistung könne auch deshalb nicht vorliegen, weil eine unselbständige Nebenleistung die Erbringung der Hauptleistung durch den selben umsatzsteuerrechtlichen Unternehmer erfordere, die jeweiligen Wohnungseigentümer und die Inventargemeinschaft aber zwei unterschiedliche Unternehmer seien.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte und die in Fotokopie vorgelegten Vertragsurkunden verwiesen.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
1.
Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
a)
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1984, III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996, I B 61/96, BStBl II 1997, 466). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umsatzsteuerbescheid 1996 wirksam angefochten ist und der Vertreter der Antragstellerin wirksam zur Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht bevollmächtigt ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides.
Die Antragstellerin ist Unternehmerin und erbringt durch die Vermietung von Inventar eine sonstige Leistung, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Vermietungsleistungen hinsichtlich des Inventars nicht von den einzelnen Eigentümern der Wohnungen, sondern von einer aus diesen gebildeten Vermietergemeinschaft erbracht werden, die neben der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG bestand. Die Vermietungsgemeinschaft bestand als Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB, da die Inventargegenstände den einzelnen Wohnungseigentümern wegen fehlender Einzelzuweisung nur anteilig als Miteigentümer gehörten. Als Bruchteilsgemeinschaft ist die Antragstellerin Unternehmerin, unabhängig davon, ob die Gemeinschafter sich untereinander kennen oder nicht (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347). Der Zusammenschluss der Miteigentümer zu einer Vermietergemeinschaft ergibt sich aus den vorliegenden Verträgen. Grundlage ist das notarielle Angebot zum Abschluss eines Pachtvertrages (UR-Nr. II ....) i.V.m. den jeweils gleich lautenden Kaufverträgen der Wohnungseigentümer.
Mit diesen Verträgen ist auch der Vertrag über die Verpachtung des Inventars zustande gekommen. Bei dem Pachtvertrag handelt es sich um die Zusammenfassung der Verpachtung von zwei wirtschaftlich selbständigen Vermögensgegenständen. Der Pachtvertrag regelt zum einen die Verpachtung (Vermietung) des unter § 1 Abs. 2 a. beschriebenen Grundstücks sowie ferner die Verpachtung des in § 1 Ziffer 2 b. unter Hinweis auf die dem Vertrag als Anlage beigefügte Inventarliste näher beschriebenen Inventars. Umsatzsteuerrechtlich werden zwei selbständige, von einander unabhängige Leistungen erbracht. Die Verpachtung des Inventars ist keine Nebenleistung zur Grundstücksvermietung als Hauptleistung. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, wobei die Sicht des Durchschnittsverbrauchers entscheidend ist (EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973; BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658). Im vorliegenden Fall liegt keine Nebenleistung vor, weil die Pacht des Inventars für den Pächter als Leistungsempfänger einen eigenen Zweck hatte. Denn die Ausstattung der Wohnungen für das Senioren- und Altenheim ist gerade aus der Sicht optimaler Bedingungen für den Leistungsempfänger nicht zwingend an die jeweiligen Wohnungseigentümer gebunden, sondern kann aufgrund sich ändernder Umstände, z.B. aus wirtschaftlichen Gründen oder weil veränderte Wohnbedürfnisse zukünftig individuell gestaltete Einrichtungen erfordern, in anderer Form durch fremde Dritte sinnvoller sein. Dies wird durch die Ausgestaltung der Verpachtung des Inventars in dem Vertrag bestätigt. In § 1 des Vertrages sind beide Pachtgegenstände gesondert als eigenständige Pachtleistung beschrieben. In Abstimmung hierzu ist in § 5 der Pachtzins für die beiden Vermögensgegenstände jeweils gesondert ausgewiesen. Durch die Bestimmung, dass es sich bei der Überlassung des Grundstücks um eine Pacht ohne Umsatzsteuer handelt und bei dem Pachtzins für das Inventar die Umsatzsteuer im Pachtzins enthalten sein soll, ergeben sich weitere Hinweise darauf, dass auch die Vertragsbeteiligten davon ausgegangen sind, dass es sich um die Verpachtung von zwei selbständigen Vermögensgegenständen handelt. Dem steht § 5 Abs. 2 nicht entgegen, wonach der gesamte Pachtpreis auf ein Konto zu überweisen ist, da es sich insofern lediglich um eine Zahlungsmodalität handelt.
Hinzu kommt, dass wenn die beiden Leistungen der Wohnungsüberlassung und der Inventarüberlassung untrennbar miteinander verbunden, es sich, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, um die Verpachtung eines eingerichteten Gebäudes zur Nutzung als Altenpflegeheim handeln würde. In diesem Fall wäre ein Heim verpachtet, da diese Funktion dem Objekt das Gepräge gäbe. Da die Vermietung des Heimes keine Grundstücksvermietung ist, wäre bei fehlender Trennung der Leistungen die gesamte Leistung nicht nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerbefreit, sondern umsatzsteuerpflichtig.
Da die Verpachtung des Inventars gegenüber der Grundstücks(Wohnungs-) vermietung eine selbständige Leistung ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Miteigentümer durch die Überlassung des Grundbesitzes eine Vermietergemeinschaft begründet haben.
Gegen die Höhe der vom Antragsgegner im Rahmen der Schätzung festgesetzten Umsatzsteuer bestehen ebenfalls keine Bedenken, da die in dem Bescheid zugrunde gelegten Umsätze der nach dem Pachtvertrag zu zahlenden Pacht entspricht.
b)
Ebensowenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wiedergutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. Beschluss des BFH vom 24. März 1994 IV S 1/94, BStBl II 1994, 398). Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich noch hat sie die Antragstellerin substantiiert vorgetragen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).