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Abschnitt 29 VV-BauGB - 29. Beteiligung von Mitgliedsgemeinden (§ 205 Abs. 7), Stadtbezirken und Ortschaften

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

29.1
Beteiligung von Mitgliedsgemeinden

Die Vorschrift des § 205 Abs. 7 kommt zur Anwendung bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans einer Samtgemeinde oder eines sonstigen Planungsverbandes. Samtgemeinden sind Planungsverbände i.S. von § 205.

Die Samtgemeinde bzw. der Planungsverband hat den Entwurf eines Bauleitplans mit der Entwurfserläuterung bzw. Entwurfsbegründung den Mitgliedsgemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme zuzuleiten.

Die Beteiligung hat vor dem Feststellungsbeschluß bzw. Satzungsbeschluß zu erfolgen.

Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. In der Regel soll sie sechs Wochen betragen.

Für die Behandlung der fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen gilt Nr. 30 entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ist der betroffenen Mitgliedsgemeinde mitzuteilen.

29.2
Beteiligung von Stadtbezirken

Die nach § 55 oder 55a NGO gebildeten Stadtbezirke sind nach Maßgabe des § 55c Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 zu hören.

Die Anhörungspflicht besteht

  • bei der Aufstellung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans uneingeschränkt,
  • bei der Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans und bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen, soweit sich Darstellungen bzw. Festsetzungen auf das Gebiet des Stadtbezirks erstrecken.

Die Anhörung hat spätestens nach Abschluß des Verfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (Nr. 28) zu erfolgen.

Anzuhören ist der Stadtbezirksrat.

Die Verletzung der Anhörungspflicht hat die Rechtsunwirksamkeit des Feststellungsbeschlusses (Nr. 32) bzw. des Satzungsbeschlusses (§ 10) zur Folge (vgl. Sten. Bericht über die 40. Sitzung des LT vom 4.6.1980, Sp. 5136).

29.3
Beteiligung der Ortschaften

Die nach § 55e NGO gebildeten Ortschaften sind nach Maßgabe des § 55g Abs. 3 Nr. 2 NGO zu hören. Anzuhören ist der Ortsrat bzw. der Ortsvorsteher (§ 55h Abs. 1 Satz 6 NGO). Die Ortschaften sind so rechtzeitig zu beteiligen, daß das Ergebnis der Anhörung auch unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 1 Satz 1 NGO noch in der abschließenden Beschlußfassung des Rates (Nr. 32) Berücksichtigung finden kann.

Im übrigen gilt Nr. 29.2 entsprechend.