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Abschnitt 26 VV-BauGB - 26. Ausarbeitung von Bauleitplänen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

26.1
Befugnis zur Übertragung

Die Gemeinden haben das Recht, andere fachlich geeignete Personen oder Stellen mit der Ausarbeitung eines Bauleitplans zu beauftragen.

26.2
Von der Übertragung ausgeschlossene Aufgaben

Hoheitliche Aufgaben der Gemeinde im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen können nicht übertragen werden. Dies gilt insbesondere für

  1. a)
    die Bürgerbeteiligung (§ 3),
  2. b)
    die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4),
  3. c)
    die erforderlichen Beschlüsse,
  4. d)
    die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 und 6 sowie § 12.