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Abschnitt 31 VV-BauGB - 31. Änderung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 3)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

31.1
Erneutes Auslegungsverfahren (§ 3 Abs. 3 Satz 1)

Wird der Entwurf eines Bauleitplans nach Beginn des förmlichen Auslegungsverfahrens (§ 3 Abs. 2) geändert oder ergänzt, so muß, sofern § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht zur Anwendung kommt, der geänderte oder ergänzte Planentwurf zusammen mit dem entsprechend geänderten oder ergänzten Erläuterungsbericht bzw. mit der geänderten oder ergänzten Begründung erneut nach § 3 Abs. 2 neu ausgelegt werden.

Für die erneute öffentliche Auslegung kann bestimmt werden, daß Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs vorgebracht werden können.

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der Bauleitplanentwurf wegen Änderungen gegenüber der vorangegangenen Auslegung erneut ausgelegt wird. Sollen Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bauleitplanentwurfs vorgebracht werden können, so ist auch hierauf hinzuweisen.

Es ist erforderlich, daß der geänderte oder ergänzte Bauleitplanentwurf insgesamt mit dem entsprechend geänderten oder ergänzten Entwurf des Erläuterungsberichts bzw. der Begründung erneut ausgelegt wird. Die Änderungen oder Ergänzungen sind in der Planzeichnung oder durch Text hervorzuheben, so daß der Bürger ohne weiteres erkennen kann, auf welchen Bereich sich die Änderung bezieht und ob er davon betroffen wird. Für das erneute Auslegungsverfahren gilt im übrigen Nr. 27.3.

Werden Bedenken und Anregungen auch zu nicht geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs vorgebracht, so sind diese in die Abwägung einzubeziehen, soweit sie abwägungserheblich sind.

Die endgültige Beschlußfassung zum Bauleitplan muß sich auf das zum gesamten Plan vorliegende Abwägungsmaterial einschließlich aller im Laufe des gesamten Verfahrens vorgebrachten Anregungen und Bedenken beziehen und die Planungsentscheidung insgesamt zum Inhalt haben. Sie darf sich daher nicht auf den geänderten oder ergänzten Teil beschränken.

31.2
Eingeschränkte Beteiligung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2)

31.2.1
Voraussetzungen

Werden durch eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, so kann die Gemeinde

  • nach § 3 Abs. 2 den geänderten oder ergänzten Bauleitplanentwurf insgesamt auslegen, ohne die Bedenken und Anregungen auf die geänderten oder ergänzten Teile zu beschränken,
  • den geänderten oder ergänzten Bauleitplanentwurf zwar insgesamt gemäß § 3 Abs. 2 auslegen, Bedenken und Anregungen jedoch nach § 3 Abs. 3 Satz 1 auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränken, oder
  • die eingeschränkte Beteiligung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 durchführen.

Das gleiche gilt für Änderungen oder Ergänzungen von Flächen oder sonstigen Darstellungen im Entwurf des Flächennutzungsplans, wenn diese im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht geändert wird, die grundsätzliche Zuordnung der Flächen unterschiedlicher Nutzung zueinander nicht verändert wird oder es sich um Detailfragen einschließlich geringfügiger räumlicher Verschiebungen handelt.

31.2.2
Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung, wie verfahren werden soll, ist der Verwaltungsausschuß, sofern sich der Rat die Entscheidung nicht vorbehalten hat (§ 40 Abs. 2 NGO). Der Verwaltungsausschuß kann seine Zuständigkeit auch auf den Gemeindedirektor übertragen (§ 57 Abs. 4 NGO).

31.2.3
Beteiligte

Die zu Beteiligenden bestimmen sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2.

Zu beteiligen sind:

  1. a)

    die Eigentümer der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Grundstücke.

    Betroffen sind die Grundstücke, auf die sich die planungsrechtlichen Darstellungen bzw. Festsetzungen, die geändert oder ergänzt werden sollen, auswirken können. Dies können angrenzende oder auch entfernt liegende Grundstücke sein.

    Inhaber gundstücksgleicher Rechte sind den Eigentümern gleichgestellt. Andere Nutzungsberechtigte (z.B. Nießbraucher, Pächter) sind dann zu beteiligen, wenn sie in ihrem Nutzungsrecht betroffen sein können und sich daraus für die Abwägung bedeutsame Gesichtspunkte ergeben können;

  2. b)

    die von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Träger öffentlicher Belange.

31.2.4
Frist

Die Frist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 soll in der Regel vier Wochen betragen.

31.3
Von Nr. 31.1 abweichende Regelung nach dem BauGB-MaßnahmenG

Die Frist zur erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten oder ergänzten Planentwurfs kann nach § 2 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG auf ebenfalls bis zu zwei Wochen verkürzt werden (vgl. Nr. 27.3.5).