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  • ab 02.12.1992 (aktuelle Fassung)

Anlage 17 VV-BauGB - Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002
Öffentliche BelangeBehörden und Stellen
AbfallentsorgungLandkreis als Entsorgungspflichtiger (1) , BezReg. als Träger der Abfallentsorgungsplanung für den Siedlungsabfall,
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter für die Sonderabfallüberwachung
Agrarstruktur, Neuordnung des ländlichen RaumesAmt für Agrarstruktur
ArbeitsmarktArbeitsamt
BauaufsichtLandkreis als untere Bauaufsichtsbehörde (1)
Bau- und Bodendenkmalpflege BezReg.
Bauliche Anlagen des Landes und des Bundes (Zuständigkeitsbereich der Staatshochbauverwaltung, zugleich Finanzbauverwaltung)Staatshochbauamt
Bergbau Bergamt
Bodenschätze Bergamt, Landesamt für Bodenforschung, Landkreis als untere Naturschutzbehörde (1) , soweit Bodenschätze nicht den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen
Boden- und Baugrundbeschaffenheit, HydrogeologieLandesamt für Bodenforschung
Brandschutz Landkreis als Träger des übergemeindlichen abwehrenden und des vorbeugenden Brandschutzes (1)
Forstwirtschaft Forstamt (staatliches Forstamt, Klosterforstamt, Forstamt der Landwirtschaftskammer); ggf. Bundesvermögensamt
Gesundheitswesen Landkreis als Gesundheitsamt (1)
Gewerbe, Handel und Industrie Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Arbeitsamt, Bergamt
Gottesdienst und Seelsorge örtliche Kirchengemeinden,
oberste Aufsichtsbehörden der ev. Landeskirchen und der röm.-kath. Diözesen,
sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Grenzschutz Grenzschutzpräsidium Nord
Grundbesitz der öffentlichen Hand:
a) Bund Bundesvermögensamt (2)
b) Land die verwaltenden Stellen (2)
Hochschulwesen Hochschule
Immissionsschutz Staatliches Gewerbeaufsichtsamt,
Landkreis, soweit für den Immissionsschutz zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde,
Bergamt
JagdwesenLandkreis als Jagdbehörde (1)(4)
Jugendpflege Landkreis als Kreisjugendamt (1)
Kataster- und Vermessungswesen Katasteramt
Katastrophenschutz Landkreis als Katastrophenschutzbehörde (1)
Landwirtschaft Landwirtschaftskammer
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung Landkreis als Veterinäramt (1)
Naturschutz und Landschaftspflege Landkreis als (untere) Naturschutzbehörde (1) ,
BezReg. als obere Naturschutzbehörde, soweit Nationalparks, Naturschutzgebiete oder Gebiete mit Vorkaufsrecht betroffen sind
Raumordnung und Landesplanung Landkreis (1) ,
im Bereich des Kommunalverbandes Großraum Hannover dieser Verband, im Bereich des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" zusätzlich dieser Verband, als untere Landesplanungsbehörde,
BezReg. als obere Landesplanungsbehörde (bei Bauleitplänen der kreisfreien Städte)
Schulwesen Schulträger,
öffentliche Sicherheit und Ordnung Behörden der Gefahrenabwehr (1) ,
zuständige Polizeidienststelle
Strahlenschutz, Kernanlagen staatliches Gewerbeaufsichtsamt,
ggf. MU
Verkehr:
a) StraßenverkehrLandkreis als Straßenverkehrsbehörde')
b) Straßenbau
- Bundesautobahnen Straßenbauamt
- BundesstraßenStraßenbauamt (3)
- Landesstraßen Straßenbauamt (3)
- Kreisstraßen Landkreis/ggf. Straßenbauamt (3)
c) Bundesbahn Bundesbahndirektion
d) nichtbundeseigene EisenbahnenEisenbahnunternehmen
e) Postwesen Oberpostdirektion, Bereich Postdienst
Fernmeldewesen Oberpostdirektion, Bereich TELEKOM
f) ziviler LuftverkehrHalter des Flughafens oder Landeplatzes, Luftfahrtbehörde (BezReg. Braunschweig für die Regierungsbezirke Braunschweig und Hannover, BezReg. WeserEms für die Regierungsbezirke Lüneburg und Weser-Ems)
Versorgung:
a) Elektrizitätsversorgung Stromversorgungsunternehmen
b) GasversorgungGasversorgungsunternehmen, Ferngasunternehmen
Verteidigung:
a) militärische Verteidigung
- Bundeswehr, NATO Wehrbereichsverwaltung II oder Standortverwaltung
- Stationierungsstreitkräfte Bundesvermögensamt
b) zivile Verteidigung Landkreis (1)
Veterinärwesen (einschließlich Tierschutz) Landkreis als Veterinäramt (1)
Wasserstraßen, Häfen:
- Bundeswasserstraßen, BundeshäfenWasser- und Schiffahrtsamt
- Landeshäfen, gewerbliche Seehäfen (einschließlich Anleger), schiffbare Landesgewässer Hafenamt
- sonstige Häfen (einschließlich Anleger) und schiffbare Gewässer, Fähren außerhalb von Häfen Landkreis (1)
Wasserwirtschaft Landkreis als untere Wasserbehörde (1) , BezReg. als obere Wasserbehörde, StAWA,
Wasser- und Bodenverbände
ZollwesenHauptzollamt

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(2) Amtl. Anm.:

In Zweifelsfällen: Staatshochbauamt.

(2) Amtl. Anm.:

In Zweifelsfällen: Staatshochbauamt.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(4) Amtl. Anm.:

Bei Eigenjagdbezirken des Landes oder seiner Sondervermögen, die durch Forstbehörden des Landes verwaltet werden: auch staatliches Forstamt;
bei Jagdbezirken des Bundes, die durch Forstbehörden des Bundes verwaltet werden: auch BezReg. (Jagdwesen).

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.