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Abschnitt 32 VV-BauGB - 32. Feststellungsbeschluß, Satzungsbeschluß

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

32.1
Abschließende Beschlüsse

Das gemeindliche Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird abgeschlossen

  1. a)
    beim Flächennutzungsplan durch den Feststellungsbeschluß,
  2. b)
    beim Bebauungsplan durch den Satzungsbeschluß nach § 10.

32.2
Zeitpunkt für die Beschlußfassung

Der Feststellungsbeschluß oder der Satzungsbeschluß darf nicht vor der Entscheidung über die Bedenken und Anregungen (§ 3 Abs. 2 Satz 4) gefaßt werden.

32.3
Zuständigkeit

Zuständig für den Feststellungsbeschluß und den Satzungsbeschluß ist der Rat (§ 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO).

32.4
Verfahrensvorschriften

Für die Beschlußfassung sind die Vorschriften des Gemeinderechts (NGO, Hauptsatzung, Geschäftsordnung des Rates) maßgebend.

In diesem Zusammenhang wird auf das Mitwirkungsverbot von Ratsherren auf Grund von § 39 Abs. 3 i.V.m. § 26 NGO besonders hingewiesen.