Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 34 VV-BauGB - 34. Genehmigung von Bauleitplänen (§§ 6, 11, 216)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

34.1
Genehmigungsvorbehalt, Anwendungsbereich

Folgende Bauleitpläne (Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung) bedürfen nach § 6 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 1 der Genehmigung:

  1. a)
    Flächennutzungspläne; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2;
  2. b)
    selbständige Bebauungspläne i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 2; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen im vereinfachten Verfahren bei fristgerechtem Widerspruch eines Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Satz 3);
  3. c)
    vorzeitige Bebauungspläne i.S. von § 8 Abs. 4; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen im vereinfachten Verfahren bei fristgerechtem Widerspruch eines Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Satz 3).

Die Bauleitplanung unterliegt insoweit einer planungsrechtlichen Sonderaufsicht.

34.2
Aufsichtsbehörde

Zuständig für die Genehmigung der in Nr. 34.1 bezeichneten Bauleitpläne sind die BezReg. Sie üben insoweit die Sonderaufsicht über die Bauleitplanung der Gemeinden aus.

Die BezReg. unterstehen der Fachaufsicht des MS.

34.3
Vorlage des Bauleitplans zur Genehmigung

Die Gemeinde hat den Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen (Nr. 34.4.2) der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Eine kreisangehörige Gemeinde, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt oder einen Sonderstatus (Stadt Göttingen) besitzt, legt den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans sowie eines genehmigungsbedürftigen Bebauungsplans mit den erforderlichen Unterlagen über den Landkreis vor. Der Landkreis leitet den Antrag unverzüglich an die BezReg. weiter.

34.4
Genehmigungsantrag, Unterlagen

34.4.1
Genehmigungsantrag

Der Antrag auf Genehmigung eines Bauleitplans soll nach dem als Anlage 18 bzw. Anlage 19 beigefügten Muster gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel in einfacher Ausfertigung vorzulegen; die in Nr. 34.4.2 zu den Punkten 16 und 17 genannten Ausfertigungen sind in der Regel zweifach beizufügen.

34.4.2
Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in der nachstehend bezeichneten Reihenfolge geordnet beizufügen:

  1. 1)
    beim Bebauungsplan:
    Übersichtskarte - möglichst auf der Grundlage der Topographischen Karte 1:25.000 (TK 25) oder der Deutschen Grundkarte 1:5.000 (DGK 5) -, die die Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erkennen läßt; die Geltungsbereiche benachbarter Bebauungspläne sind kenntlich zu machen;
  2. 2)
    Auszug aus der Hauptsatzung mit den Bestimmungen über die Art der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und ggf. der Bestimmung, daß kein Verwaltungsausschuß gebildet worden ist.
    Hat sich die Hauptsatzung während des Planaufstellungsverfahrens geändert, so sind Auszüge der jeweils geltenden Fassung beizufügen, unter Angabe der Geltungsdauer;
  3. 3)
    Abschrift des RdSchr. gemäß § 4 an die Träger öffentlicher Belange, einschließlich der benachbarten Gemeinden;
  4. 4)
    Abschriften der Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange, einschließlich der benachbarten Gemeinden;
  5. 5)
    bei Bauleitplänen von Samtgemeinden oder sonstigen Planungsverbänden:
    Abschriften der Stellungnahmen der Mitgliedsgemeinden gemäß § 205 Abs. 7; Stellungnahme der Samtgemeinde bzw. des Planungsverbandes zu nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen;
  6. 6)
    Abschrift der Niederschrift über den Auslegungsbeschluß;
  7. 7)
    Abschrift der Bek. über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2; ggf. entsprechende Ausschnitte aus dem Amtsblatt/den Tageszeitungen;
  8. 8)
    Vermerk über Beginn und Ende des Aushangs;
  9. 9)
    gemäß § 3 Abs. 2 ausgelegter Entwurf/ausgelegte Entwürfe des Flächennutzungsplans bzw. Bebauungsplans;
  10. 10)
    Entwurfserläuterung bzw. Entwurfsbegründung: bei mehrmaliger öffentlicher Auslegung (vgl. Nr. 31.1) die entsprechende Fassung;
  11. 11)
    Abschrift der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange einschließlich der benachbarten Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3;
  12. 12)
    Abschriften der im förmlichen Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 eingegangenen Bedenken und Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt worden sind; Stellungnahmen der Gemeinde hierzu;
  13. 13)
    Übersichtskarte mit Kenntlichmachung der Darstellungen oder Festsetzungen, auf die sich nicht berücksichtigte Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (einschließlich benachbarter Gemeinden) sowie nicht berücksichtigte Bedenken und Anregungen beziehen, soweit es zum Verständnis zweckmäßig ist;
  14. 14)
    Abschrift der Niederschrift über den Beschluß zu Bedenken und Anregungen (§ 3 Abs. 2);
  15. 15)
    Abschrift der Niederschrift über den Feststellungsbeschluß zum Flächennutzungsplan (Nr. 32.1) bzw. über den Satzungsbeschluß zum Bebauungsplan;
  16. 16)
    Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan (Urschrift und erforderliche Ausfertigungen);
  17. 17)
    Erläuterungsbericht bzw. Begründung (Urschrift und erforderliche Ausfertigungen).

34.4.3
Wirksamkeit des Genehmigungsantrages

Der Antrag ist mit Eingang bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Nr. 34.2) wirksam gestellt.

Ist der Antrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt, so leitet diese den Antrag unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. Die Aufsichtsbehörde bestätigt gegenüber der Gemeinde den Tag des Eingangs.

34.5
Dauer des Genehmigungsverfahrens (§ 6 Abs. 4, § 11 Abs. 2)

34.5.1
Verfahrensfrist

Die Aufsichtsbehörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Genehmigung des Bauleitplans zu entscheiden.

Werden räumliche oder sachliche Teile eines Bauleitplans vorweg genehmigt, so ist über den nicht entschiedenen Rest auch innerhalb der Frist zu entscheiden. Werden dagegen räumliche oder sachliche Teile des Bauleitplans gemäß § 6 Abs. 3 von der Genehmigung ausgenommen, so ist damit das Genehmigungsverfahren abgeschlossen.

34.5.2
Beginn der Frist

Die Frist beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrages bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Für ihre Berechnung gelten gemäß § 31 VwVfG die §§ 187 bis 193 BGB entsprechen. Die Frist beginnt auch zu laufen, wenn die Angaben im Genehmigungsantrag oder die beigefügten Unterlagen unvollständig sind. Der Lauf der Frist kann durch eine Zwischenverfügung der Genehmigungsbehörde, mit der z.B. fehlende Antragsunterlagen angefordert werden, nicht unterbrochen werden. Kann über den Bauleitplan wegen unvollständiger Unterlagen nicht innerhalb der Frist entschieden werden, muß der Genehmigungsantrag abgelehnt werden. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinde, den Genehmigungsantrag schriftlich zurückzuziehen und den Antrag neu zu stellen.

34.5.3
Fristverlängerung

Auf Antrag der Aufsichtsbehörde kann die Frist von der übergeordneten Behörde aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Gründe sind im Verlängerungsantrag schriftlich darzulegen. Der Antrag auf Verlängerung soll der übergeordneten Behörde zwei Wochen vor Fristablauf vorliegen. Die Frist wird nur um bis zu drei Monate verlängert. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann die Frist um mehr als drei Monate verlängert werden. Über die Fristverlängerung wird gegenüber der antragstellenden Aufsichtsbehörde schriftlich entschieden; diese setzt die Gemeinde hiervon in Kenntnis.

34.6
Genehmigungsfiktion

Wird über die Genehmigung des Bauleitplans innerhalb der ggf. verlängerten Frist nicht entschieden, so gilt die Genehmigung nach Fristablauf als erteilt.

34.7
Rücknahme des Antrages auf Genehmigung

Die Gemeinde kann den Antrag auf Genehmigung bis zum Wirksamwerden der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zurücknehmen. Die Rücknahme soll schriftlich erfolgen. Eine mündliche Rücknahme soll schriftlich bestätigt werden.

34.8
Art und Gegenstand der Prüfung

34.8.1
Prüfungsmaßstab

Im Genehmigungsverfahren ist der betreffende Bauleitplan ausschließlich darauf zu prüfen, ob er den formellrechtlichen und materiellrechtlichen Anforderungen entspricht (§ 6 Abs. 2, §§ 11, 216). Eine darüber hinausgehende Prüfung der Zweckmäßigkeit (Fachaufsicht i.S. von § 127 Abs. 1 NGO) ist unzulässig.

34.8.2
Formellrechtliche Prüfung

Die formellrechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob der Bauleitplan in seiner äußeren Form (z.B. Planunterlagen, Planzeichen, Planzeichenerläuterung, Verfahrensvermerke) den Anforderungen entspricht und entsprechend den Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dabei ist auch die Einhaltung von Vorschriften des Gemeinderechts zu prüfen.

34.8.3
Materiellrechtliche Prüfung Die materiellrechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob der Bauleitplan seinem Inhalt nach den Anforderungen des BauGB oder sonstigen übergeordneten Normen des materiellen (Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungs-) Rechts entspricht. Insbesondere sind zu prüfen:

  • Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3);
  • Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4);
  • Berücksichtigung vorrangiger Fachplanungen;
  • Zulässigkeit des Inhalts;
  • Durchführbarkeit;
  • Berücksichtigung der Grundsätze des § 1 Abs. 5;
  • gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 6);
  • bei Bebauungsplänen:
    Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1) bzw. Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 oder 4.

34.8.4
Einhaltung von Übernahme zur Kennzeichnung, nachrichtlichen Übernahme und Aufnahme von Vermerken

Im aufsichtlichen Verfahren ist ferner zu prüfen, ob § 5 Abs. 3 und 4 bzw. § 9 Abs. 5 und 6 eingehalten sind.

34.8.5
Prüfungsverfahren

Die Prüfung nach den Nrn. 34.8.2 bis 34.8.4 ist in jedem Fall in vollem Umfang durchzuführen. Eine stichprobenweise Prüfung ist unzulässig.

Die Prüfung ist auch dann zu Ende zu führen, wenn vor Abschluß der Prüfung ein Fehler festgestellt wird, der für sich allein die Versagung der Genehmigung begründet.

Bei der Prüfung haben Beamte mitzuwirken, die die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.

34.9
Inhalt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde

34.9.1
Genehmigung

Entspricht der Bauleitplan den Anforderungen des formellen und materiellen Rechts, hat die Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.

34.9.2
Versagung der Genehmigung

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bauleitplan den Anforderungen des formellen oder materiellen Rechts widerspricht oder seine Durchführbarkeit von vornherein offensichtlich aussichtslos ist (§ 6 Abs. 2, § 11).

Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn der Bauleitplan Vorschriften widerspricht, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans nicht auswirkt (§ 216). Die §§ 214 und 215 sind für die Genehmigungsbehörden lediglich dann von Bedeutung, wenn die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des zur Genehmigung vorgelegten Bauleitplans von der Rechtswirksamkeit eines bereits bekanntgemachten Bauleitplans abhängt (z.B. Wirksamkeit eines Bauleitplans bei Änderungen oder Ergänzungen, Wirksamkeit des Flächennutzungsplans bei Aufstellung eines Bebauungsplans).

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn eine Genehmigung unter Auflagen (Nr. 34.9.3) oder Maßgaben (Nr. 34.9.4), eine Vorweggenehmigung (Nr. 34.9.5) oder die Herausnahme von sachlichen oder räumlichen Teilen (Nr. 34.9.6) in Betracht kommt.

34.9.3
Genehmigung unter Auflagen

Die Genehmigung kann gemäß § 36 VwVfG unter Auflagen erteilt werden, durch die Versagungsgründe ausgeräumt werden.

Nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage tritt selbständig zum Hauptinhalt des Verwaltungsaktes hinzu. Die von diesem angestrebte Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Die Auflage ist jedoch selbständig hoheitlich erzwingbar.

Mit einer Auflage im vorbezeichneten verwaltungsrechtlichen Sinne können in der Regel nur formelle Mängel des Plans ausgeräumt werden. In Betracht kommt z.B. eine Ergänzung oder Korrektur

  • der auf dem Plan angegebenen Rechtsgrundlage,
  • der Planzeichen oder der Planzeichenerklärung,
  • des Erläuterungsberichts oder der Begründung oder
  • der nachrichtlichen Kennzeichnungen und Übernahmen (§ 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und 6).

34.9.4
Genehmigung mit Maßgaben

Unter einer Genehmigung mit Maßgaben ist die Ablehnung der Genehmigung des Bauleitplans in der vorgelegten Form zu verstehen, verbunden mit der Erklärung, daß eine die Maßgaben berücksichtigende Fassung im voraus genehmigt wird (sog. antizipierte Genehmigung).

Die Genehmigung unter Maßgaben wird in der Regel dann in Frage kommen, wenn die Genehmigung nur nach einer inhaltlichen Planänderung möglich ist. Diese Planänderung darf allerdings nicht die Grundzüge der Planung insgesamt oder in wesentlichen Bereichen berühren. Die Genehmigung unter Maßgaben ist im Hinblick auf die Planungshoheit der Gemeinde nur zulässig, wenn sich jeweils nur eine genau bestimmbare andere Lösung anbietet. Die Maßgabe muß aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig bestimmt sein.

Ist ein Bauleitplan mit Maßgaben genehmigt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Nr. 31. In der Regel kann gemäß § 3 Abs. 2 auf ein erneutes Auslegungsverfahren verzichtet werden, da die Maßgabe die Grundzüge der Planung nicht berührt.

In jedem Falle ist ein erneuter Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluß gemäß Nr. 32.1 erforderlich, der die Maßgabe berücksichtigt (Beitrittsbeschluß).

34.9.5
Vorweggenehmigung räumlicher oder sachlicher Teile

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 können räumliche oder sachliche Teile des Bauleitplans vorweg genehmigt werden.

Die Vorweggenehmigung hat zur Folge, daß die Genehmigung des restlichen Teils zurückgestellt wird. Die Entscheidung über den zurückgestellten Teil muß innerhalb der - ggf. verlängerten - Frist herbeigeführt werden (vgl. Nr. 34.5.1).

Eine Vorweggenehmigung kommt nur in Betracht, wenn

  • die Genehmigung des restlichen Teils erwartet werden kann oder
  • die Ablehnung des restlichen Teils sich nicht auf den Inhalt des vorweggenehmigten Teils auswirken kann.

34.9.6
Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen aus dem Flächennutzungsplan

Die Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen des Flächennutzungsplans von der Genehmigung nach § 6 Abs. 3 setzt voraus, daß der Aufsichtsbehörde ein vollständiger Flächennutzungsplan vorliegt. Der Flächennutzungsplan muß auch für die räumlichen oder sachlichen Teile, für die eine Anwendung des § 6 Abs. 3 in Betracht kommt, Darstellungen enthalten.

Die Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ist nur zulässig, wenn

  • bestehende Versagungsgründe durch Auflagen nicht ausgeräumt werden können und
  • sich die ausgenommenen Teile nicht auf den übrigen Inhalt des Flächennutzungsplans auswirken können.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist die Gemeinde verpflichtet, auch für die von der Genehmigung ausgenommenen Teile des Flächennutzungsplans eine genehmigungsfähige Planung zu schaffen.

34.9.7
Teilgenehmigung

Ein Bebauungsplan kann auch zum einen Teil genehmigt, zum anderen Teil abgelehnt werden.

Eine solche Entscheidung kommt in Betracht, wenn lediglich eine bestimmte Festsetzung gegen materiellrechtliche Vorschriften verstößt. Ein derartiger Rechtsverstoß führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans erst dann, wenn entweder der Planungsvorgang durch die Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzung in seinem Kern getroffen wird oder wenn der verbleibende Rest der planungsrechtlichen Festsetzung aus sich heraus nicht mehr verständlich ist und darum keine sinnvolle Inhaltsbestimmung für den geplanten Bereich trifft.

Der nur teilweise genehmigte Bebauungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beitrittsbeschlusses (Nr. 32.1) der Gemeinde. Zuständig hierfür ist der Rat.

Die Teilgenehmigung ist auch bei Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans zulässig.

34.10
Form der Entscheidung der Aufsichtsbehörde

34.10.1
Verwaltungsakt

Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Bauleitplans erfolgt durch Verwaltungsakt. Ist die Entscheidung nicht in schriftlicher Form ergangen, so ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen (vgl. § 37 Abs. 2 VwVfG).

Eine formlose Rückgabe zur Genehmigung vorgelegter Bauleitpläne ist unzulässig, es sei denn, daß der Antrag auf Genehmigung gemäß Nr. 34.7 zurückgenommen worden ist.

Mit der Genehmigung übersendet die Aufsichtsbehörde der Gemeinde die mit einem Genehmigungsvermerk versehene Urschrift des Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplans sowie die Urschrift des Erläuterungsberichts bzw. der Begründung.

34.10.2
Inhalt der Genehmigung

Die Genehmigungsverfügung darf nur die rechtlich zulässige Beschränkung nach den Nrn. 34.9.3 bis 34.9.7 enthalten, diese sind als solche eindeutig zu bestimmen. Darüber hinausgehende Bestimmungen, Empfehlungen oder Hinweise sind in die Genehmigungsverfügung nicht aufzunehmen. Bei Genehmigung nach Nr. 34.9.4 soll angegeben werden, ob nach § 3 Abs. 3 Satz 2 verfahren werden kann.

34.10.3
Anhörung der Gemeinde

Wird die Genehmigung abgelehnt oder nur unter Auflagen oder mit Maßgaben oder nur für bestimmte räumliche oder sachliche Teile erteilt, so ist die Gemeinde gemäß § 28 VwVfG grundsätzlich zu hören, bevor der Verwaltungsakt erlassen wird.

34.10.4
Begründung

Wird die Genehmigung abgelehnt oder nur unter Auflagen oder mit Maßgaben oder nur für bestimmte räumliche oder sachliche Teile erteilt, so ist dies zu begründen (§ 39 VwVfG). In der Begründung sind sämtliche im Genehmigungsverfahren gemäß Nr. 34.8.5 festgestellten Versagungsgründe aufzuführen.

34.10.5
Rechtsbehelfsbelehrung

Wird die Genehmigung versagt oder mit Einschränkungen erteilt, so ist die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 211 BauGB und § 58 VwGO). Als Rechtsbehelf kommt die Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO in Betracht (§ 133 Abs. 2 NGO).

34.11
Rechtswirkung der Genehmigung

Die Genehmigung stellt fest, daß der Bauleitplan dem formellen und materiellen Recht entspricht. Durch eine - irrtümlich erteilte oder kraft Fiktion (§ 6 Abs. 4 Satz 4) eingetretene - Genehmigung werden Mängel eines Bauleitplans nicht geheilt.

Ist eine Genehmigung durch Fiktion eingetreten, so ist eine nachfolgende Genehmigung durch Verwaltungsakt unwirksam.

34.12
Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung

Liegt eine Genehmigung nicht vor und wird der Bauleitplan dennoch bekanntgemacht, so ist diese Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 in jedem Falle beachtlich.

34.13
Nr. 34.1 ergänzende Regelung des BauGB-MaßnahmenG

Bebauungspläne nach § 1 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Nr. 34.2).