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Abschnitt 33 VV-BauGB - 33. Beratung der Gemeinden durch die Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

Die Aufsichtsbehörde (Nr. 34.2) kann die Gemeinde bereits vor dem Antrag auf Genehmigung des Bauleitplans bzw. vor Anzeige des Bebauungsplans beraten (vgl. § 25 Satz 2 VwVfG). Auf diese Weise können Fehler rechtzeitig erkannt und behoben werden.

Mit der Beratung kann dem Genehmigungsverfahren bzw. dem Anzeigeverfahren nicht vorgegriffen werden. Verbindliche Erklärungen der Aufsichtsbehörde sind nur unter den Voraussetzungen des § 38 VwVfG zulässig.

Eine ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde zum Planentwurf ist nicht möglich.