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Abschnitt 36 VV-BauGB - 36. Ausfertigung von Bauleitplänen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

36.1
Grundsatz

Bebauungspläne bedürfen wie andere Rechtsnormen der Ausfertigung. Die Ausfertigung soll bezeugen, daß der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Anforderungen beachtet worden sind.

Absatz 1 gilt für den Flächennutzungsplan entsprechend (§ 6 Abs. 8 NGO).

36.2
Zuständigkeit

Die Ausfertigung ist vom Ratsvorsitzenden und vom Gemeindedirektor vorzunehmen (§ 6 Abs. 4 NGO).

36.3
Form

Die Ausfertigung erfolgt durch handschriftliche Unterzeichnung mit dem Familiennamen auf der Urschrift des Bebauungsplans. Die Unterzeichnung mit dem Namenszeichen ("Paraphe") reicht nicht aus. Der Ort und das Datum sind anzugeben (Muster in den Anlagen 12 bis 14).