Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.08.2010, Az.: 2 KO 2/10

Verminderung einer angefallenen gerichtlichen Verfahrensgebühr durch hälftige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
05.08.2010
Aktenzeichen
2 KO 2/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0805.2KO2.10.0A

Verfahrensgegenstand

Anrechnung Geschäftsgebühr

Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

I.

Streitig ist die Höhe der nach den Bestimmungen der §§ 45ff des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festzusetzenden Vergütung, insbesondere ob eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen durfte.

2

Der Erinnerungsführer hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld die rechtlichen Interessen seines Mandanten vertreten, und zwar zunächst im Rahmen eines bei der Familienkasse geführten Einspruchsverfahrens, und nach Erlass der Einspruchsentscheidung auch als Prozessvertreter im Klageverfahren (2 K 140/09). Für dieses Verfahren war der Mandantin des Erinnerungsführers mit Beschluss vom 4. Mai 2010 Prozesskostenhilfe gewährt und der Erinnerungsführer als Prozessvertreter beigeordnet worden.

3

Das Verfahren hat sich noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch übereinstimmende Erklärung in der Hauptsache erledigt.

4

In seinem Antrag vom 21. Mai 2010 bat der Erinnerungsführer unter Berufung auf die Regelungen der§§ 45ff RVG und auf das dazu erstellte Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) um die Festsetzung folgender Gebühren:

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Gegenstandswert: 4.004,00 EUR

6

Verfahrensgebühr, Verfahren vor dem Finanzgericht 1,6 339,20 EUR

7

Terminsgebühr 1,2 254,40 EUR

8

Pauschale Post/Telefon 20,00 EUR

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Zwischensumme 613,60 EUR

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19% Mehrwertsteuer 116,58 EUR

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Gesamtbetrag 730,18 EUR

12

Er wies in dem Antrag zudem darauf hin, für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr gem. VV 2300-2303 bzw. 2400-2403 nicht erhalten zu haben.

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Der Urkundsbeamte setzte mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Juni 2010 die PKH-Vergütung auf 263,47 EUR fest.

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Dabei berücksichtigte er keine Terminsgebühr, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe.

15

Die Verfahrensgebühr kürzte er um die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach VV 2300. Diese sei auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn sich -wie im Streitfall die Antragsgegnerin- darauf berufen habe. Für die Anrechnung sei es dabei ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Antragsgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen sei.

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Die Erinnerung richtet sich gegen die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr. Der Erinnerungsführer ist der Rechtsansicht, dass auch bei vorgerichtlicher Tätigkeit die volle Verfahrensgebühr anzusetzen sei, da keine der in § 15a RVG aufgeführten Ausnahmen greife.

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Die Erinnerung ist nicht begründet.

18

Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Verfahrensgebühr ist zunächst dem Grunde nach rechtmäßig. Sie beruht auf den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG (Abs. 4), nach deren Inhalt die teilweise Anrechnung einer Geschäftsgebühr geboten ist, wenn ein Anwalt bereits im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist.

19

Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Vergütungen, die im Verfahren zur Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu entrichten sind (§ 45 RVG; Finanzgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 - 18 Ko 382/08 KF, EFG 2008, 1665; des OLG Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08, FamRZ 2009, 718), denn die VV-RVG enthalten insoweit keine abweichenden Regelungen.

20

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr (BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 und vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6). Das ist, wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - ebenfalls entschieden hat, wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (Beschluss des BGH vom 30. April 2008, III ZB 8/08 FamRZ 2008, 1346).

21

Auch der Wortlaut des § 15a RVG lässt dabei keine andere Rechtsauslegung zu.

22

Die in den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG enthaltenen Anrechnungsbestimmungen beziehen sich dabei nämlich auf das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und in diesem Verhältnis ist die Staatskasse nicht Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG, weil sie gleichsam an die Stelle des Mandanten tritt (vergl. dazu die Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 2. November 2007 - 13 Ta 181/07, a.a.O., des OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 8 WF 5/08, JurBüro 2008, 245, des Hamburgischen OVG vom 5. November 2008 - 4 So 134/08, a.a.O. und des OVG Lüneburg vom 27. Oktober 2009 (13 OA 134/09, a.a.O.).

23

Nach den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG (Abs. 4) ist grundsätzlich die Hälfte der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, maximal ein Anteil von 75 v.H. Der zuletzt genannte Anteil gilt dann, wenn ein Anwalt berechtigt ist, wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der mit dem Mandat übernommenen Tätigkeit die Gebühr mit einem Multiplikator von 1,5 oder mehr zu berechnen (Nr. 2300 VV-RVG).

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Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr ist daher zu recht erfolgt.

25

Die Erinnerung war zurückzuweisen.

26

Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).