Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.08.2010, Az.: 2 KO 3/10

Vornahme einer Aufteilung von anrechenbaren Gewerbesteuermessbeträgen; Berechnung eines Streitwertes nach der typisierten einkommenssteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
26.08.2010
Aktenzeichen
2 KO 3/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 28196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0826.2KO3.10.0A

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung wegen Anrechnung von Gewerbesteuer

Tenor:

Die Erinnerung wird insoweit stattgegeben, dass der Streitwert auf 72.534 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die Beteiligten haben in der Hauptsache darüber gestritten, wie eine Aufteilung der anrechenbaren Gewerbesteuermessbeträge gemäß § 35 EStG vorzunehmen ist. Bei der Aufteilung der anrechenbaren Gewerbesteuermessbeträge wurden vom Finanzamt entsprechend der Regelungen in früheren BMF-Schreiben Vorweggewinnanteile der R-GmbH in Höhe von 33,47% zusätzlich zu ihrer Kapitalbeteiligung von 25% berücksichtigt. Im Rahmen des Klageverfahrens half das Finanzamt vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung dem Klagebegehren ab und berücksichtigte Vorabgewinne bei der Berechnung der anrechenbaren Gewerbesteuer gem. § 35 EStG nicht mehr. Der Rechtsstreit wurde von den Beteiligten für erledigt erklärt.

2

Daraufhin ist das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss eingestellt worden.

3

Mit Beschluss vom 06.07.2010 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten fest. Hierbei berücksichtigte er den Streitwert mit einem Betrag 32.640 EUR, den er wie folgt ermittelte:

4

Gewerbesteuermessbetrag laut Klageantrag für 2008

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141.865 DM, entspricht 72.534,00 EUR

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davon 25% = 18.133,61 EUR

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x 1,8 = 32.640,50 EUR.

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Hiergegen richtet sich die Erinnerung, mit der die Kostenschuldnerin vorträgt, die vom Urkundsbeamten angewandte typisierende Betrachtungsweise bei der Anrechnung von Gewerbesteuermessbeträgen sei nicht geboten. Im Unterschied zu der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften sei das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrages von der Einkommensteuerschuld abzuziehen. Dieser Betrag lasse sich ohne weiteres ermitteln. Daher sei ein Streitwert in Höhe von 141.865 DM x 1,8 = 255.357 DM = 130.561 EUR festzusetzen.

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Die Erinnerung hat teilweise Erfolg.

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Die Höhe des vom Urkundsbeamten festgesetzten Streitwerts ist auf einen Betrag von 72.534,00 EUR zu erhöhen.

11

Es ist zwar grundsätzlich bei Streitigkeiten in Feststellungssachen sachgerecht, einen Streitwert in Höhe von lediglich 25% anzusetzen, da im Einzelfall nicht ohne weiteres absehbar ist, wie sich die Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern darstellen.

12

Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommenssteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist diese grundsätzlich mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. September 2005, IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315; vom 28. Februar 2001, VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, jeweils m.w.N.). Die tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden grundsätzlich nicht ermittelt. An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommenssteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002, XI E 2/02, BFH/NV 2002, 1323).

13

Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes dann in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommenssteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 315, m.w.N.). Werden Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen, dass die angestrebten Verlustbeträge bei der Ermittlung des Einkommens der Mitunternehmer zum Ausgleich entsprechend hoher positiver Einkünfte dienen sollen, kann im Rahmen des Streits über die Höhe des Verlustes ein Prozentsatz, der in der Nähe des Höchststeuersatzes liegt, angemessen sein (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 1988, 287 [BFH 17.11.1987 - VIII R 346/83]).

14

Vorliegend wurde indes der nach § 35 EStG anzurechnende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zugunsten der beteiligten Gesellschafter und zu Lasten einer - nicht anrechnungsberechtigten - Kapitalgesellschaft erhöht. Insoweit erscheint es - unter Berücksichtigung der Besonderheit der hier ergangenen Feststellung und der Auswirkung des § 35 EStG - sachgerecht, keinen pauschalen Abschlag von 25% vorzunehmen, da die Anrechnung der Gewerbesteuer gem.§ 35 EStG grundsätzlich in voller Höhe vorzunehmen ist. Da andererseits aber eine Anrechnung gem. § 35 EStG nur bis zur Höhe einer festzusetzenden Steuer von 0 EUR möglich ist und zudem im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass Gesellschafter keine natürlichen Personen sind -- die nicht gem. § 35 EStG anrechnungsberechtigt sind -- wird der Streitwert auf einen Betrag in Höhe von 72.534,00 EUR festgesetzt. Entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen sind nämlich die tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern grundsätzlich zu nicht ermitteln, so dass der Streitwertfestsetzung eine typisierende Betrachtung immanent ist.

15

Ausnahmsweise kann zudem - ungeachtet der Besonderheiten des § 35 EStG - auch nach allgemeinen Grundsätzen von dem Regel-Pauschsatz nach unten oder oben abgewichen werden, wenn bereits im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung ohne weiteres erkennbar ist, dass der Regelsatz den tatsächlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Einkommenssteuer nicht gerecht wird. Bei einem festgestellten oder erstrebten Gewinnanteil von mehr als 15.000 DM hat die Rechtsprechung den Pauschsatz z.B. angemessen erhöht (BFH, Beschluss v. 27.10.2005 - V E 5/05 - BFH/NV 2006, 315). Bei sehr hohen Beträgen ab 120.000 DM hat sie den Pauschsatz auf bis zu 50 v.H. angehoben (BFH, Beschluss v. 23.03.2000 - IV E 1/00 - BFH/NV 2000, 1218; BFH, Beschluss v. 12.01.1994 - IV E 2-3/93 - BFH/NV 1994, 817 für einen Gewinnanteil eines Gesellschafters von über 1 Mio. DM), insbesondere aber auch bei Abschreibungs- und Verlustzuweisungsgesellschaften (BFH, Beschluss v. 22.01.2001 - IV S 10/00 - BFH/NV 2001, 806). Umgekehrt hat die Rechtsprechung den Regel-Pauschsatz auf unter 25 v.H. ermäßigt, z.B. auf 20 v.H. (BFH, Beschluss v. 09.05.1979 - I E 1/79 - BStBl II 1979, 608) oder auf sogar nur 1 v.H., weil keine ertragsteuerlichen Auswirkungen erkennbar gewesen sind (BFH, Urteil v. 30.06.1989 - VIII R 372/83 - BFH/NV 1989, 802). Auch nach diesen Maßstäben erscheint ein Ansatz in der vorgenommenen Höhe als sachgerecht.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes.