Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.08.2010, Az.: 15 K 14150/08

Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei bei einem seit fast zwanzig Jahren defizitär arbeitenden Hotelbetrieb

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
31.08.2010
Aktenzeichen
15 K 14150/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 37640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0831.15K14150.08.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 13.04.2011 - AZ: X B 186/10

Einkommensteuer 1999 - 2005

Zur Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei bei einem seit fast zwanzig Jahren defizitär arbeitenden Hotelbetrieb

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die in den Streitjahren 1999 bis 2005 als Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Verlust aus einem Hotelbetrieb steuerrechtlich anerkannt werden können oder dem steuerrechtlich irrelevanten Bereich zugeordnet werden müssen.

2

Die Kläger wurden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte in diesen Jahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arzt. Die Klägerin betrieb in B, Z-Straße das Hotel garni "K" mit insgesamt 37 Betten. Daneben erzielte sie noch positive gewerbliche Verpachtungseinkünfte. Die Veranlagungen für die Jahre 1999 bis 2004 erfolgten zunächst erklärungsgemäß. Die Einkommensteuerbescheide ergingen vorläufig hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb, weil die Gewinnerzielungsabsicht zurzeit nicht abschließend beurteilt werden könne.

3

Die Klägerin hatte den Hotelbetrieb nach dem Tod ihrer Mutter, Frau H, im Jahr 1990 übernommen. In den Jahren davor, als sie aufgrund einer Krebserkrankung der Mutter die Geschäftsführung für sie wahrnahm, erwirtschaftete der Betrieb nach ihren Aussagen noch Gewinne (Bl.170 der Arbeitsakte zur Außenprüfung des Beklagten zur StNr. xxx; ABNr. xxx Gew). Trotzdem war der Betrieb zum Zeitpunkt der Übernahme mit etwa 300.000 EUR Verbindlichkeiten belastet (Bl. 202 der Arbeitsakte des Beklagten).

4

Das Hotel ist zweigeschossig, teilunterkellert und verfügt über ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Im Jahr 1989 wurde ein als Dritter Bauabschnitt bezeichneter Frühstücksraum mit einem umbauten Raum von 540 qm errichtet. Für diese 1990 abgeschlossene Baumaßnahme fielen Herstellungskosten in Höhe von 480.000 DM an (Bilanz per 31. Dezember 1990; Bl. 7 der Bilanzakte des Beklagten von 1990 bis 2000). Zur Finanzierung wurde ein Darlehen bei der L-Sparkasse über 200.000 DM zu einem Zinssatz von 6,60 v. H. (KontoNr. xxx) aufgenommen (Bl. 8 der Bilanzakte des Beklagten von 1990 bis 2000). Auf den 31. Dezember 1994 bestanden gegenüber der L-Sparkasse zwei Darlehen (KontoNr. xxx über 98.000 DM und KontoNr. xxx über 300.000 DM), Zinsen hierfür waren in diesem Jahr in Höhe von 26.000 DM angefallen.

5

In der Zeit von 1990 bis 1994 entwickelte sich der Hotelbetrieb wie folgt:

VeranlagungsjahrUmsatz in DMVerlust in DM
1990130.000130.000
1991180.00086.000
1992250.00068.000
1993260.00091.000
1994246.00088.000
6

Im April 1997 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die die Jahre 1992 bis 1994 umfasste. Dabei stellte der Außenprüfer fest, dass sich seit der Betriebsübernahme der Klägerin im Jahr 1990 Verluste von etwa 465.000 DM eingestellt hätten. Im Rahmen der Prüfung konnte nicht abschließend geklärt werden, ob diese Verluste als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerrechtlich zu berücksichtigen seien. Die Veranlagungen wurden in diesem Punkt für vorläufig erklärt (Bericht vom 21. April 1997 zur StNr. xxx; ABNr. xxx Gew Kst). In einem ergänzenden Vermerk vom 10. April 1997 führte der Prüfer aus, seit der Übernahme seien diverse größere Baumaßnahmen (Anbauten) durchgeführt worden. Ferner seien sämtliche Zimmer und die übrigen Einrichtungen renoviert worden. Aufgrund der getätigten Investitionen und dem damit in Verbindung stehenden Kapitaldienst hätten in der Anfangsphase keine positiven Ergebnisse erzielt werden können. Wegen der vorhandenen stillen Reserven im Grundstück seien weitere Berechnungen im Prüfungszeitraum daher nicht erforderlich. Mit der Klägerin und ihrem steuerlichen Berater sei das Problem der steuerrechtlichen Liebhaberei anlässlich einer Ortsbesichtigung am 7. April 1997 ausführlich erörtert worden. Der Außenprüfer habe dabei der Klägerin empfohlen, freiwillig Unterlagen über durchgeführte Umstrukturierungsarbeiten und andere Vorhaben zu führen, um später gegenüber dem Beklagten die chronologischen Abläufe, die durchgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse belegen zu können (Bl. 166 ff. der Arbeitsakte des Beklagten).

7

In den Folgejahren bis 1998 wiesen die Jahresabschlüsse des Betriebs folgende Werte aus:

VeranlagungsjahrUmsatz in DMVerlust in DM
1995200.00090.000
1996209.00073.000
1997217.00049.000
1998196.00082.000
8

Anlässlich einer Nachfrage des Beklagten vom 11. August 1999 (Bl. 163 der Arbeitsakte des Beklagten) zu den Motiven der Klägerin für die Fortführung des Betriebs führte diese mit Schreiben vom 27. März 2001 aus, sie habe nach der Übernahme des Betriebs 1990 das Hotel umgestaltet, renoviert und Investitionen für einen Erweiterungsbau, die Erneuerung von Zimmereinrichtungen vorgenommen. Renovierungsarbeiten seien aufgrund eines hohen Nachholbedarfs unbedingt erforderlich gewesen. Die übrigen Maßnahmen seien durchgeführt worden, um den Standard des Hotels anzuheben. Nur dadurch sei die Konkurrenzfähigkeit erhalten worden, weil in den Anfangsjahren in B etwa fünf neue Hotels gebaut worden seien. Zur Beginn ihrer Tätigkeit sei die Klägerin davon ausgegangen, dass die von ihr durchgeführten Maßnahmen erforderlich seien, um auch zukünftig wie ihre Mutter mit dem Betrieb Gewinne erwirtschaften zu können. Seit 1999 bleibe der Hotelbetrieb in den Monaten Januar und Februar geschlossen, um dadurch eine Kostenersparnis zu erreichen. Für die Jahre 1999 und 2000 seien Verluste in Höhe von 35.000 DM bzw. 25.000 DM entstanden. Künftig sollten außerdem zusätzlich Pauschalreisen angeboten werden. Weiterhin sei eine eigene Emailadresse für Busse etc. eingerichtet worden. Die Klägerin gehe davon aus, dass für 2001 ein in etwa ausgeglichenes Betriebsergebnis erzielt werden könne, danach kontinuierlich Gewinne. Unter Einbeziehung eines eventuell späteren Verkaufs sei ein Totalgewinn zu erzielen (Bl. 170 ff. der Arbeitsakte des Beklagten).

9

In den Streitjahren 1999 bis 2005 erzielte die Klägerin mit ihrem Hotelbetrieb folgende Ergebnisse:

VeranlagungsjahrUmsatzVerlust
1999217.000 DM41.000 DM
2000216.000 DM41.000 DM
2001257.000 DM49.000 DM
2002135.000 EUR8.000 EUR
2003102.000 EUR39.000 EUR
200494.000 EUR29.000 EUR
2005122.000 EUR9.000 EUR
10

Im Jahr 1999 valutierte das Darlehen xxx bei der L-Sparkasse über 91.000 DM. Das Darlehen xxx mit einem Stand von 284.000 DM wurde umgeschuldet, wobei die Darlehenssumme auf 320.000 DM erhöht wurde (KontoNr. nunmehr xxx). Zinsaufwand entstand für das erste Darlehen in Höhe von 5.000 DM, für das bisherige Darlehen in Höhe von 3.000 DM und für das neue Darlehen in Höhe von 13.000 DM. In den Folgejahren zahlte die Klägerin für diese beiden Darlehen folgende Beträge:

JahrxxxXxx
20005.000 DM15.000 DM
20015.0000 DM15.000 DM
20022.500 EUR7.500 EUR
20032.400 EUR7.400 EUR
20042.300 EUR7.300 EUR
20052.260 EUR7.200 EUR
11

Im Juni 2006 führte der Beklagte bei der Klägerin erneut eine Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 durch. Dabei stellte er fest, dass die Klägerin seit der Betriebsübernahme 1990 bis einschließlich Ende 2004 durchgehend Verluste aus ihrem Hotelbetrieb in Höhe von insgesamt 460.000 EUR erwirtschaftet habe (Bl. 156 der Arbeitsakte des Beklagten). In dem Hotel würden 18 Doppelzimmer und 1 Einzelzimmer zur Vermietung angeboten (Bl. 84 der Arbeitsakte des Beklagten). Der Durchschnittspreis pro Übernachtung liege bei etwa 42 EUR. Dieser Preis resultiere aus dem Umstand, dass die Klägerin bei Gruppen (z.B. Seminarteilnehmern) lediglich 26 EUR für eine Übernachtung in Rechnung stelle. Für die Jahre 2002 bis 2004 ermittelte der Außenprüfer eine Belegungsquote von 20,81 v. H., die er auch darauf zurückführte, dass das Hotel nach Auskunft der Klägerin in den Monaten Januar und Februar geschlossen sei, wobei er allerdings auch für den Monat März in diesen Jahren keine Übernachtungen feststellen konnte (Bl. 90 der Arbeitsakte des Beklagten).

12

Der Bausachverständige des Finanzamts L erstellte ein Verkehrswertgutachten für das Hotelgrundstück auf den 1. Januar 2005 nach dem Sachwertverfahren. Dabei ging er hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens von einem Bodenrichtwert von 200 EUR pro qm aus und gelangte so zu einem Bodenwert in Höhe von 500.000 EUR. Bei der Ermittlung des Sachwerts für die Gebäude berücksichtigte er die unterschiedlichen Baujahre für die anzusetzende Restnutzungsdauer und ermittelte einen Mittelwert von 54,8 Jahre. Der Sachwert belief sich für sämtliche Gebäude auf 900.000 EUR. Von dem sich daraus ergebenden Grundstückssachwert in Höhe von 1.400.000 EUR machte er einen Marktanpassungsabschlag von 55 v. H., den er mit Ermittlungen diverser Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke begründete. So gelangte er zu einem Verkehrswert des Grundstücks zum 1. Januar 2005 in Höhe von 631.000 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten der Wertermittlung wird auf das Gutachten vom 5. Januar 2007 (Bl. 184 ff. der Arbeitsakte des Beklagten) verwiesen.

13

Die Klägerin wandte gegen die Berechnung des Gutachters mit Schreiben vom 20. Mai 2007 ein, der Gutachter habe den guten Zustand ihres Hotels nicht berücksichtigt. Der Marktanpassungsabschlag sei unzutreffend, weil sich der Gutachter ausschließlich an Hotelverkäufen aus Konkursen oder an Kaufpreisen von Hotels in schlechtem Zustand orientiert habe. Außerdem habe allein der Grund und Boden einen Wert von 600.000 EUR, der nicht einfach halbiert werden dürfe. Sie habe 2002 die Wohnung ihrer Mutter zu Hotelzimmern mit einem Kostenaufwand von 75.000 EUR umgestaltet. Nach und nach habe sie dann - ohne neue Schulden aufzunehmen - die einzelnen Zimmer auf den neuesten Stand gebracht, um das Hotel wieder konkurrenzfähig zu machen. (Bl. 202 f. der Arbeitsakte des Beklagten).

14

Der Außenprüfer folgte den Einwänden der Klägerin nicht und ging davon aus, dass auch unter Berücksichtigung der aufgedeckten stillen Reserven auf den 31. Dezember 2004 ein verbleibender Gesamtverlust von 460.000 EUR in den Jahren 1990 bis 2004 erzielt worden sei. Der Hotelbetrieb sei nach seiner Wesensart nicht geeignet und bestimmt, mit Gewinn zu arbeiten. Alle avisierten innerbetrieblichen Strukturmaßnahmen zur Ertragssteigerung hätten nicht gegriffen. Weitere betriebswirtschaftliche Möglichkeiten zur Kostenreduzierung seien nicht erkennbar, zumal das Hotel aus Kostenersparnisgründen bereits seit 1999 in den Monaten Januar und Februar geschlossen bleibe. Insbesondere angesichts der Höhe des verbleibenden Gesamtverlustes sei die Erzielung eines Totalgewinns ausgeschlossen. Da der Betrieb aus Gründen ausgeübt werde, die nicht im unternehmerischen Bereich begründet seien, sondern vielmehr im Bereich der privaten Lebensführung lägen, würden die angefallenen Verluste mangels einer Gewinnerzielungsabsicht nicht zum Abzug zugelassen (Tz. 12 des Berichts vom 6. Juli 2007 zur StNr. xxx; ABNr. xxx Gew).

15

Der Beklagte teilte die Rechtsansicht des Außenprüfers und erließ am xxx 2007 nach § 165 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2005.

16

Gegen die Bescheide erhoben die Kläger am xxx 2007 Einsprüche. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die vom Gutachter des Finanzamts L vorgenommene Bewertung des Grundstücks fehlerhaft sei. Zum einen betrage der Anteil der privat genutzten Wohnung der Kläger bei einer Gesamtnutzfläche von 136,48 qm nur 11,19 v. H. Zum zweiten legten die Kläger ein Verkehrswertgutachten der M-GmbH vom 29. Mai 2007 für das Grundstück der Klägerin vor, in dem das Grundstück zum 25. Mai 2007 mit einem Verkehrswert in Höhe von 1.000.000 EUR bewertet worden war. Die Gutachterin ging dabei vom Pachtwertverfahren aus. Im Übrigen seien in unmittelbarer Nachbarschaft der Klägerin die Räume eines ehemaligen Hotels in Teileigentum umgewandelt und als Appartements veräußert worden. Der dort erzielte Verkaufpreis läge bei 1.700 EUR pro Quadratmeter. Mit einem Aufwand von etwa 350.000 EUR sei es möglich, zwölf Wohneinheiten zu schaffen, wobei zehn jeweils eine Wohnfläche von ca. 72 qm und zwei eine von jeweils 120 qm aufweisen würden. die bisher selbst genutzte Wohnung sei dabei nicht einbezogen worden. Diese Wohneinheiten könnten dann mit 1.500 EUR/qm bewertet werden. Der Gesamtwert würde unter Berücksichtigung dieser Baumaßnahmen 1.444.000 EUR betragen und die stillen Reserven somit 680.000 EUR. Damit bestünde immer noch die Möglichkeit zur Erzielung eines Totalgewinns.

17

Der Gutachter des Finanzamts L machte in einem Schreiben vom 9. November 2007 gegenüber dem vorgelegten Gutachten verschiedene methodische Bedenken geltend, die die Gutachterin der Kläger zum Anlass für eine Erwiderung mit Schreiben vom 16. November 2007 nahm. Wegen der Einzelheiten der dabei ausgetauschten Argumente wird auf die zusammenfassende Darstellung im Einspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Juni 2008, Seite 3 bis 6 verwiesen. Ergänzend teilte der Gutachter des Finanzamts L mit, dass das von den Klägern erwähnte veräußerte Hotel mit dem der Klägerin nicht vergleichbar sei. Dieses veräußerte Hotel habe bis zum Jahr 2006 über 44 Betten, eine Naturheilpraxis, einen Tagungsraum und über fünf sich im Rohbau befindliche Seminarräume verfügt. Im Übrigen sei im Jahr 2001 ein weiteres Objekt in B mit 34 Betten zu einem Kaufpreis von etwa 600.000 EUR veräußert worden, wobei dieses Objekt aber - anders als das Hotel der Klägerin - über ein Hallenbad und einen Wellnessbereich verfüge.

18

Der Einspruch blieb erfolglos. Im Einspruchsbescheid vom xxx 2008 führte der Beklagte zur Begründung aus, dass die Klägerin bereits seit 16 Jahren anhaltend hohe Verluste erwirtschaftet habe. Eine Rentabilitäts- und Prognoseberechnung habe sie nicht vorgelegt. Angesichts auch der in den Jahren 2005 und 2006 erzielten Verluste könne sich mit einem Ausgleich dieser Verluste realistischerweise nicht mehr rechnen. Die Bemühungen der Klägerin, die Zimmer in den Jahren nach und nach zu erneuern - neue Badezimmer, neue Möbel, Gardinen, Teppichfußböden u. s. w. - hätten auch ab 2005 als dem Jahr der kompletten Fertigstellung keine auffälligen Umsatzsteigerungen, geschweige denn einen Gewinn bewirkt. Auch alle weiteren angedachten innerbetrieblichen Strukturmaßnahmen hätten nicht gegriffen, weitere Möglichkeiten zur Kostenreduzierung seien nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung des Wertgutachtens des Sachverständigen des Finanzamts L ergebe sich auch unter Einbeziehung der stillen Reserven ein verbleibender Gesamtverlust in Höhe von 460.000 EUR.

19

Die persönlichen Motive der Klägerin zum Betrieb des Hotels seien zum Einen darin zu sehen, dass es sich um ein in Familientradition geführtes Hotel handele, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden auch weiterhin aufrecht erhalten wolle. Zum anderen sei die Klägerin nicht auf positive Einkünfte aus dem Hotelbetrieb angewiesen, da sie ihren Lebensunterhalt von den Einnahmen des Klägers aus seiner Arztpraxis und ihren Verpachtungseinnahmen bestreite.

20

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, dass der Abschlag im Gutachten des Gutachters vom Finanzamt L mit 55 v. H. nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen müssten die Herstellungskosten pro qm nicht mit 240 bzw. 270 EUR pro qm sondern mit 820 bis 870 EUR pro qm angenommen werden, weil die Baukosten pro qm für Mehrfamilienhäuser im Jahr 2009 ca. 1.000 EUR betragen hätten. Lege man diesen Wert zugrunde, würde der Verkehrswert ca. 2.5 Mio. EUR betragen.

21

Zudem bestünde die Möglichkeit, das Hotel mit einem Aufwand von etwa 1.000.000 EUR zu Etagenwohnungen oder Ferienwohnungen umzubauen. Für diese könnten zurzeit etwa 1.500 EUR bis 2.200 EUR pro qm erzielt werden, mithin für den Gesamtkomplex etwa 2.000.000 EUR. Rechnerisch ergebe sich ein Gewinn von ca. 1 Mio. EUR. Bereits bei einem Verkehrswert von 940.000 EUR sei ein Totalüberschuss gewährleistet.

22

Die bislang angefallenen Verluste seien u.a. auf Zinsaufwendungen zurück zu führen (2004 = 10.000 EUR), die sich künftig wegen der Tilgungen reduzieren würden. Im Übrigen rechne die Klägerin wegen des nunmehr reduzierten Umsatzsteuersatzes mit Mehreinnahmen von jährlich 6.000 EUR.

23

Die Klägerin habe in der Vergangenheit immer wieder versucht, neue Kunden zu werben. So sei ihr Betrieb in das Gastgeberverzeichnis der Stadt B aufgenommen worden. Auch eine Eintragung in das Branchenbuch sei erfolgt. Schließlich habe sie ihr Unternehmen auf der Infotafel des "B" vermerken und eine webside einrichten lassen. Prospekte habe sie zudem immer wieder an ehemalige Gäste versandt.

24

Die Zimmer seien mittlerweile auf Gäste gehobenen Alters ausgerichtet worden, um höhere Einnahmen zu erzielen. Im Jahr 2005 habe die Klägerin weiterhin versucht, in ihrem Haus Kosmetikbehandlungen anzubieten. Prospekte und Mailing-Karten seien gedruckt und verteilt worden. Eine Kosmetikerin habe die Leistungen in einem umgebauten Hotelzimmer angeboten. Bereits Ende 2006 habe die Klägerin aber erkennen müssen, dass auch diese Maßnahme nicht zum Erfolg führen würde.

25

Die Klägerin schreibe auch Monteurfirmen an; der Erfolg dieser Maßnahme sei aber wegen des Preiskampfes im Großraum B, W nur mäßig. Die Firma V aus O habe jedoch als neuer Kunde geworben werden können. Im Hinblick auf die Krise im Hotel- und Gaststättengewerbe, insbesondere durch die Abnahme der zahlenden Gäste, seien aber die großen Hotelketten in das Preissegment der Klägerin eingestiegen. Deshalb gestalte sich eine Erhöhung der Umsatzzahlen als schwierig, die Rentabilität könne aber nur durch eine solche hergestellt werden.

26

Die Klägerin habe sich daher auch entschlossen, das Hotel über den Makler E zum Verkauf anzubieten. Zum Nachweis dieses Vortrags legt die Klägerin ein Schreiben dieses Maklers vom 11. Mai 2009 vor, mit dem diese der Klägerin die Vermakelung des Objekts zu einem Kaufpreis von 1.400.000 EUR anbieten. Der avisierte Kaufpreis für die Hotelanlage beträgt danach 950.000 EUR. In diesem Zusammenhang verweisen die Makler auf ein am 11. Mai 2009 geführtes persönliches Gespräch und eine vor Ort erstellte marktorientierte Einschätzung an diesem Tag. Über die ersten Resonanzen würden die Makler in Kürze berichten.

27

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2005 vom xxx 2007 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom xxx 2008 zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung von negativen Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 41.000 DM (für 1999), 40.000 DM (für 2000), 49.000 DM (für 2001), 8.000 EUR (für 2002), 39.000 EUR (für 2003), 29.000 EUR (für 2004) und 9.000 EUR (für 2005) herabzusetzen.

28

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

29

Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsansicht fest. Ergänzend trägt er vor, dass die Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 weitere Verluste in Höhe von 33.000 EUR, 21.000 EUR und 25.000 EUR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend gemacht habe. Selbst unter Berücksichtigung des von der Gutachterin der Klägerin ermittelten Verkehrswerts in Höhe von 1.000.000 EUR und der geltend gemachten Aufteilung in betrieblichen und privaten Anteil von 88,81 zu 11,19 v. H. sei kein Totalgewinn mehr zu erzielen. Zum 31. Dezember 2008 ergebe sich bereits ein Totalverlust in Höhe von 28.000 EUR. Der Einwand der Kläger, dass durch die jährliche Minderung der Zinsaufwendungen und die Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Zukunft Gewinne erzielbar seien, sei schon deshalb nicht überzeugend, weil sich der Zinsaufwand nur um etwa 150 EUR pro Jahr reduziere.

30

Mit gerichtlicher Verfügung vom xxx 2010 hat der Berichterstatter die Kläger aufgefordert, eine Bescheinigung des Maklers über die seit Mai 2009 durchgeführten Maklerarbeiten, die hierauf erfolgten Resonanzen und den gesamten Schriftverkehr mit dem Makler vorzulegen und ihnen hierfür eine Frist nach § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum xxx 2010 gesetzt. Mit Schreiben vom xxx 2010 teilten die Kläger mit, dass der Makler wegen der von der Klägerin gewünschten eingeschränkten Vermarktung ohne Werbemaßnahmen nur drei Interessenten habe finden können, von denen sich letztlich keiner zum Erwerb der Immobilie habe entschließen können. Die am 11. Mai 2009 von dem Makler durchgeführte marktorientierte Einschätzung sei nach seinen Erfahrungswerten zustande gekommen. Das Vertragsverhältnis sei im Juli 2010 gekündigt worden.

31

Seit Januar 2010 bemühe sich die Tochter der Kläger, die als Rechtsanwältin tätig sei und auch eine eigene Objektentwicklungsgesellschaft leite, intensiv um den Verkauf. Diese befände sich zurzeit in konkreten Verhandlungen mit einem Interessenten, wobei der erzielbare Kaufpreis in einer Größenordnung über 2 Mio. EUR läge. Dieser Kaufpreis resultiere aus dem Umstand, dass der Interessent das Objekt ohne weitere Umbaumaßnahmen weiterführen wolle.

32

Mit gerichtlicher Verfügung vom xxx 2010 hat der Berichterstatter die Kläger aufgefordert, den Namen und die ladungsfähige Anschrift dieses Interessenten zu benennen, und ihnen hierfür eine Frist nach § 79 b Abs. 2 FGO bis zum xxx 2010 gesetzt. Diesem Verlangen sind die Kläger nicht nachgekommen.

33

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am xxx 2010 die Klägerin ausführlich zu den näheren Umständen ihres Hotelbetriebs befragt und Beweis erhoben über den Inhalt des Gesprächs zwischen der Klägerin und dem Vertreter des Maklers, der marktorientierten Einschätzung des Objekts und der Durchführung des Maklerauftrags durch Einvernahme des S als Zeugen. Wegen des Sachvortrags der Klägerin und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom xxx 2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage ist unbegründet.

35

Die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2005 vom xxx 2007 und der Einspruchsbescheid vom xxx 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die von der Klägerin mit dem Betrieb ihres Hotels in den Streitjahren erzielten Verluste können nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden, weil eine Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin in diesen Streitjahren nicht feststellbar ist. Auch die Schuldzinsen für die Darlehen, die bereits in den Jahren 1990 bis 1994 aufgenommen worden sind, können nicht als nachträgliche Betriebsausgaben nach §§ 4 Abs. 4, 24 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden.

36

Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung, die zu Einkünften I.S.d. § 2 Abs. 2 EStG führt, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zwingend voraus, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse bzw. Gewinne zu erzielen (vgl. hierzu und zum folgenden aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH zur sog. "Liebhaberei" z.B. das Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFH/NV 2004, 718, m.w.N.).

37

Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist demzufolge das Streben nach Betriebsvermehrung in Gestalt eines Totalgewinns. An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH, Urteile vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. 2007, 874 = [...] Rdnr. 16 m.w.N.; vom 29. März 2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492 = [...] Rdnr. 24).

38

Für die Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen erforderlich, aber auch ausreichend ist das Streben nach einer Vermehrung des Betriebsvermögens in der Form eines Totalgewinns, d.h. eines positiven über den Eigenkapitaleinsatz hinausgehenden Gesamtergebnisses des Betriebs in der Zeit von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe. Für die in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung bieten die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte (BFH, Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663). Grundlage der Prognose sind die Struktur des Betriebs und die Art und Weise einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Betriebsführung. Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann für die Errechnung eines Totalgewinns nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (BFH, Urteil vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574; Beschluss vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125). Hinsichtlich der Bemessung des dabei zugrunde zu legenden Prognosezeitraums hat die Rechtsprechung des BFH - je nach Art des Betriebs und der jeweils einschlägigen Einkunftsart - anerkannt, dass ein Betrieb auch mehrere Generationen umfassen kann. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurde der hat Prognosezeitraum auf abstrakt 30 Jahre festgelegt, weil die bei der Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie aufgenommenen Darlehen üblicherweise in diesem Zeitraum getilgt werden (BFH, Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 727, 730). Im Streitfall ist daher zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls grundsätzlich von diesem Zeitraum auszugehen, weil die gewerbliche Vermietung einer Ferienwohnung ihrer Struktur nach hinreichende Ähnlichkeit mit dem Betrieb eines Hotels hat. Im Übrigen ist die von den Klägern beauftragte Gutachterin bei ihren Berechnungen zum Stichtag 25. Mai 2007 von einer Restnutzungsdauer von 38 Jahren ausgegangen (Gutachten vom 29. Mai 2007, Seite 17).

39

Ein kürzerer Prognosezeitraum ist allerdings dann anzusetzen, wenn sich der Steuerpflichtige vertraglich bindet oder sich auch nur die Möglichkeit verschafft, den Gegenstand des Betriebes innerhalb einer bestimmten Frist zu veräußern. Kann er innerhalb des derart verkürzten Prognosezeitraum zwischen dem Erwerb seines Betriebs und dem Ablauf der Frist einen Totalgewinn nicht erzielen, kann eine Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig nicht festgestellt werden (BFH, Urteil vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BStBl. II 2003, 282, 284 m.w.N.).

40

Bei der Bemessung des Totalgewinns ist der bei einer Beendigung des Gewerbebetriebs anfallende Veräußerungs- oder Aufgabegewinn mit einzubeziehen. Die im Prognosezeitraum voraussichtlich zu erwartenden Betriebseinnahmen und -ausgaben sind zu schätzen. Soweit der Steuerpflichtige für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits in den bisherigen Veranlagungszeiträumen ersichtliche zukünftige Entwicklung vorträgt, sind die zukünftig zu erwartenden Betriebsein- und ausgaben anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den letzten fünf Veranlagungszeiträumen) angefallenen Werte zu schätzen. Da es sich um eine bloße Schätzung handelt, sind inflationsbedingte Erhöhungen der Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, S. 726, 730).

41

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich ein Totalgewinn der Klägerin sowohl dann ausschließen, wenn der Betrieb noch 30 Jahre weiter von ihr betrieben wird, als auch dann, wenn der Betrieb - wie von ihr vorgetragen - in nächster Zeit, möglicherweise noch im Jahr 2010 veräußert werden sollte.

42

Der Senat unterstellt bei der Schätzung des von der Klägerin möglicherweise erzielbaren Veräußerungserlöses für ihren Hotelbetrieb zu ihren Gunsten, dass der von ihrer Gutachterin zum 25. Mai 2007 ermittelte Verkehrswert von 1.000.000 EUR zutreffend ist und sich unter Abzug eines Anteils für die privat genutzte Wohnung von 11,19 v. H. ein Verkehrswert für den betrieblichen Bereich in Höhe von 940.000 EUR ergibt. Die gegen dieses Gutachten vom Bausachverständigen des Finanzamts L mit Schreiben vom 9. November 2007 vorgebrachten methodischen Einwände lässt das Gericht außer Betracht, weil auch bei Zugrundelegung dieses Verkehrswerts ein Totalgewinn nicht mehr erzielbar ist. Das Gericht geht im Rahmen der Schätzung weiterhin zugunsten der Klägerin davon aus, dass dieser Verkehrswert trotz des gerichtsbekannt stagnierenden Immobilienmarktes auch im Jahr 2010 zu erzielen ist.

43

Der von den beauftragten Maklern im Schreiben vom xxx 2009 avisierte Verkaufspreis von 1,4 Mio. EUR erscheint demgegenüber als zu hoch gegriffen, zumal der Zeuge S in seiner Einvernahme zur Preisfindung lediglich angab, man habe die äußeren Faktoren, wie z.B. die Lage des Hotels und seinen bautechnischen Zustand, sowie die erzielten Verkaufspreise anderer vergleichbarer Objekte bzw. die Preisvorstellungen entsprechender Angebote herangezogen, den Ertragswert jedoch außer Betracht gelassen. Dieses Verfahren erscheint jedoch nicht angängig, weil nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen M auf Seite 19 ihres Gutachtens vom xxx 2007 Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsgrundstücks üblicherweise zu Kaufpreisen gehandelt werden, die sich vorrangig am Ertragswert orientieren. Zudem hatten die Maklerbemühungen zu diesem Preis letztlich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Erfolg.

44

Auch der von der Klägerin behauptete angedachte Kaufpreis von über 2 Mio. EUR für das Objekt kann der Schätzung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Kläger den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Kaufinteressenten nicht mitgeteilt und so eine Einvernahme dieser Person als Zeugen nicht ermöglicht haben. Das Gericht konnte daher nicht ermitteln, wie ernst die Kaufabsichten dieses Interessenten sind und zu welchem Preis er das Hotel denn wirklich zu erwerben bereit ist.

45

Nach den zutreffenden Berechnungen des Beklagten in seinem Schreiben vom xxx 2010 (Bl. 31 der Gerichtakte) sind seit der Betriebsübernahme durch die Klägerin 1990 bis 2008 insgesamt Verluste in Höhe von 620.000 EUR aufgelaufen. In den Jahren 2004 bis 2008 wurden Verluste in Höhe von 116.000 EUR, somit im jährlichen Mittel in Höhe von 23.000 EUR erzielt. Der Senat geht bei der Schätzung zugunsten der Kläger davon aus, dass die künftig anfallenden mit zunehmendem Alter der Immobilie erfahrungsgemäß zunehmenden Aufwendungen zur Instandhaltung des Hotelgebäudes durch die während der Zeit durch die Tilgungen der langfristigen Verbindlichkeiten sinkenden Zinsaufwendungen (jährlich rund 150 EUR) kompensiert werden. Weiterhin unterstellt der Senat zugunsten der Kläger, dass diese entsprechend ihres eigenen Sachvortrags wegen des ab 2010 geminderten Umsatzsteuersatzes jährliche Mehreinnahmen in Höhe von etwa 8.000 EUR erzielen werden. Bei einem Prognosezeitraum bis Ende 2010 wegen der geplanten Veräußerung der Immobilie würden somit voraussichtlich laufende Verluste in Höhe von 618.000 EUR zuzüglich 23.000 EUR für 2009 und 15.000 für 2010, mithin 658.000 EUR entstehen, bei einem Prognosezeitraum von noch 30 Jahren ab 2009 dagegen 1.086.000 EUR. Bei der Schätzung des Veräußerungsgewinns am Ende des Prognosezeitraums geht der Senat in beiden Varianten von dem auf den 31. Dezember 2008 vom Beklagten ermittelten Wert der stillen Reserven auf das Betriebsgrundstück als wesentlicher Betriebsgrundlage in Höhe von 590.293 EUR aus. Dieser Wert erhöht sich um die für 2009 und 2010 anzusetzenden Abschreibungen für Abnutzung in Höhe von jährlich etwa 15.000 EUR, mithin für den betrieblichen Teil von 88,81 v. H. auf 620.000. Bei der Variante einer noch 30 Jahre andauernden Nutzung schätzt das Gericht, dass auf der einen Seite sich die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes als wesentliche Betriebsgrundlage zwar durch Abschreibungen weitestgehend reduziert haben werden, auf der anderen Seite aber auch der Verkehrswert des dann erheblich älteren Gebäudes auch entsprechend gesunken sein dürfte.

46

Es verbleibt bei einer möglichen Veräußerung des Hotels Ende 2010 unter Berücksichtigung eines geschätzten Veräußerungsgewinns in Höhe von 620.000 EUR somit ein Gesamtverlust in Höhe von 40.000 EUR; bei einer dreißigjährigen Nutzung dagegen ein solcher in Höhe von 470.000 EUR.

47

Soweit die Kläger demgegenüber auf die Möglichkeit verweisen, mit einem entsprechenden Investitionsvolumen das Hotel zu Eigentumswohnungen umbauen und diese dann mit einem erheblich höheren Gewinn verkaufen zu können, können diese Erwerbschancen schon deshalb nicht mit in die Überlegungen einbezogen werden, weil mit Beginn des Umbaus der gewerbliche Hotelbetrieb bereits aufgegeben wäre, mithin diese erwarteten Gewinne nicht mehr in der gewerblichen Sphäre entstehen würden.

48

Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit 1990 noch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.

49

Der Steuerpflichtige kann auch bei Vorliegen einer negativen Totalgewinnprognose nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne (BFH, Urteile vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90; vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532 = [...] Rdnr. 48). Der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, kann aber in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann.

50

Diese Grundsätze gelten allerdings in der Regel nicht für die Anlaufzeit eines erworbenen Betriebs; vor allem dann nicht, wenn dieser Betrieb neu aufgebaut werden muss. Verluste aus einer im Regelfall mit fünf Jahren zu bemessenden Anlaufzeit können nur in Ausnahmefällen steuerrechtlich zur Annahme einer Liebhaberei führen. Solche Ausnahmefälle liegen z.B. dann vor, wenn der Gegenstand des Unternehmens bei typisierender Betrachtung den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen bestimmt ist, wie z.B. bei der Vercharterung einer Segelyacht oder eines Motorbootes (BFH, Urteile vom 28. August 1987 III R 273/83, BStBl. II 1988, 10; vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768). Gleiches kann aber auch in Fällen gelten, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebseindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH, Urteile vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BStBl. II 1997, 202; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874, 876).

51

Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen Beweiszeichen dafür, dass der Hotelbetrieb seit Beginn der Tätigkeit der Klägerin 1990 zunächst mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen worden ist. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Hotelbetrieb der Mutter bis 1989 zuletzt unter ihrer Leitung mit Gewinnen gearbeitet hat. Einschränkend hat sie lediglich eine Äußerung ihrer Mutter wiedergegeben, wonach mit diesem Hotel keine großen Gewinne erzielbar gewesen seien. Das Hotel sei wegen der in den letzten Jahren unterlassenen Modernisierungsarbeiten lediglich nicht mehr konkurrenzfähig gewesen, sodass sich die Klägerin zu einer umfassenden Neugestaltung, Renovierung und Erweiterung entschlossen habe. Unter Berücksichtigung dieses Vortrags ist das Gericht davon überzeugt, dass durch die Übernahme des Betriebs nach dem Tod der Mutter wirtschaftlich gesehen keinesfalls ein bestehender Betrieb durch die Klägerin lediglich fortgeführt worden ist, sondern wegen der umfassenden Modernisierungsbemühungen ein neuer Betrieb vorlag. Dass der Betrieb der Klägerin in diesen Jahren, so wie er von der Klägerin betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen, hat der Beklagte auch nach Durchführung der ersten Außenprüfung im Jahr 1997 nicht festgestellt. Die Klägerin konnte zur Überzeugung des Gerichts somit erst einmal davon ausgehen, dass mit ihren Modernisierungsbemühungen eine nachhaltige Steigerung der bislang erzielten Gewinne möglich sein werde.

52

Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin aber zumindest zu Beginn des Jahres 1995 nach Ablauf der Anlaufphase nicht mehr mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.

53

Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, lässt das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zu. Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Übt der Steuerpflichtige eine derartige gewerbliche Tätigkeit aus, so können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen. So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. Auch wenn selbst in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann, so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten doch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Ein solches Verhalten lässt den Schluss zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein. An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seinen Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen mehr zu stellen (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874, 877 m.w.N.; Beschluss vom 24. September 2008 X B 86/07, BFH/NV 2009, 18 = [...] Rdnr. 13).

54

Nach den schriftlichen Ausführungen der Kläger waren die umfangreichen Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen im Anschluss an die Betriebsübernahme 1995 bereits abgeschlossen. In dieser Zeit wurden nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung mehrere große Hotels im Umfeld von B eröffnet, sodass sich die Konkurrenzsituation im Vergleich zum Zeitraum davor dramatisch zuspitzte. Diese größeren Hotels verfügten über Wellnessbereiche, teilweise mit Saunen und Schwimmbädern, über Restaurants und Bars und damit über ein im Vergleich zum Leistungsangebot des klägerischen Betriebs umfassenderes und damit auch attraktiveres Betriebskonzept. Zur Überzeugung des Gerichts hatte die Klägerin spätestens Mitte der neunziger Jahre erkannt, dass sie mit ihrer Hotel-Pension garni und ihrer vergleichsweise geringen Bettenzahl der nunmehr bestehenden Konkurrenz so nicht mehr gewachsen war. Dafür spricht zum einen der Umstand, dass während dieser Zeit andere ähnlich kleine Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben mussten, was der Klägerin bekannt war. Zum zweiten hat die Klägerin in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe auch mit den Inhabern anderer Hotels ihrer Größen gesprochen, die alle unter den geänderten Wettbewerbsbedingung zu leiden hatten und ebenfalls keine Lösungskonzepte vorgetragen hätten. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage hat die Klägerin trotzdem ihr Betriebskonzept strukturell nicht nachhaltig verändert, sondern ihre Hotel-Pension im Prinzip gleichbleibend bewirtschaftet. Die von ihr in der Folgezeit unternommenen Versuche einer Umsatzsteigerung bzw. einer Redzuzierung der Kosten waren angesichts der geschilderten Ausgangslage objektiv nicht geeignet, die strukturellen Probleme ihres Betriebes zu lösen.

55

1999 hatte die Klägerin sich entschlossen, das Hotel aus Kostengründen in den ersten Monaten des Jahres zu schließen, wobei diese Maßnahme ausweislich eines Vergleichs der Jahresabschlüsse der Jahre 1998 und 1999 nicht zu einer wirksamen Kostenreduzierung nicht führte. Sie war insbesondere auch nicht geeignet, das strukturelle Defizit des Betriebs, den geringen Auslastungsgrad von etwa 20 v. H., auf Dauer zu beseitigen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eigentlich habe sie das Hotel in den Monaten Oktober bis März schließen können, weil die Frequentierung durch die Kunden so gering gewesen sei, dass sich der Betrieb in diesem Zeitraum nicht gerechnet habe. Die Klägerin hätte daher erkennen müssen und hat zur Überzeugung des Gerichts auch erkannt, dass das gleichbleibende Angebot eines Hotel garni in dem Umfeld der neuen Konkurrenz nicht mehr erfolgversprechend sein konnte.

56

Auch die von der Klägerin vorgetragene erneute Modernisierung der Zimmer bis 2005 konnte zu keinen Umsatzsteigerungen führen, sollte dies nach den Ausführungen der Kläger auch nicht, weil die Klägerin damit nur beabsichtigte, die Konkurrenzfähigkeit ihres Hotels zu erhalten. Die Klägerin hat es ohne triftigen Grund unterlassen, durch eine entsprechende Marktanalyse zu klären, ob und ggf. durch welche Maßnahmen sie ihren Betrieb rentabel umstrukturieren könne. Ohne eine solche Analyse wäre die Einstellung der verlustbringenden Tätigkeit die einzig angemessene Reaktion auf die entstanden und stetig wachsenden Verluste gewesen. Da der Betrieb für die Klägerin nach Ablauf der Anlaufphase objektiv erkennbar seiner Art und nach der Gestaltung der Betriebsführung nicht in der Lage war, objektiv Gewinne zu erzielen, folgt daraus ein starkes Indiz, dass die Klägerin die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen ausgeübt hat. Die von der Klägerin behaupteten verstärkten Werbemaßnahmen wertet das Gericht nicht als Umstrukturierungen, weil die Klägerin lediglich versucht hat, weitere Kunden zu gewinnen, ohne zuvor eine entsprechende Marktanalyse zu erstellten. Ohne eine solche Analyse konnte sie nicht wissen, in welchem Umfang Umsatzsteigerungen erforderlich gewesen sind, um in den Bereich der Rentabilität vorzustoßen. Ihr in der mündlichen Verhandlung vorgetragenes Argument, eine derartige Marktanalyse habe sie sich finanziell nicht leisten können, kann das Gericht nicht nachvollziehen, weil derartige Gutachten z.B. auch von den Industrie- und Handelskammern für überschaubare Beträge erstellt werden. Die objektive Notwendigkeit einer derartigen professionellen Marktanalyse und eines entsprechenden Betriebskonzepts ergab sich schließlich aus dem Umstand, dass die Klägerin als Philologin fachfremd und trotz der sicherlich im Laufe der Zeit durch ihre Tätigkeit angeeigneten Kenntnisse nicht in der Lage war, eine derartige fundierte Analyse selbst zu erstellen.

57

Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin ihren Hotelbetrieb nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung auch aus privaten Motiven fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung hat sie zu ihrer Motivation zwar angegeben, sie habe immer gehofft, dass sich die wirtschaftliche Situation künftig verbessern werde. Allerdings sei jedes Mal irgendein äußeres Ereignis - wie zum Beispiel die Einführung des Euro oder strengere Auflagen beim Betrieb der Heizungsanlage - eingetreten, das ihre Hoffnung enttäuscht habe. Diese Aussage wertet der Senat als Ausdruck einer Verdrängung des der Klägerin bekannten Umstands, dass ihr Hotelbetrieb seit der Eröffnung der größeren und attraktiveren Hotels objektiv nicht mehr konkurrenzfähig gewesen ist, zumal die Klägerin ihre Hoffnungen nicht auf objektive Umstände in der mündlichen Verhandlung stützen konnte. Derartige unbegründete und pauschale Hoffnungen und Gewinnerwartungen können nicht zur Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht führen.

58

Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin den Hotelbetrieb zumindest bis 2009 fortgeführt, weil es sich um einen Familienbetrieb in der zweiten Generation handelte, mit dem sie emotional stark verbunden war. Hierfür spricht zur Überzeugung des Senats ihre Reaktion auf die Frage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, was der nunmehr avisierte Verkauf des Unternehmens für sie privat bedeute. Die Klägerin war emotional durch diese Frage zutiefst getroffen und zunächst zu einer Antwort nicht in der Lage. Schließlich gab sie an, ihr Lebenswerk werde durch den Verkauf nun unwiederbringlich beendet. Sie habe sich zum Verkauf auch deshalb entschlossen, weil keines ihrer Kinder den Betrieb fortführen wolle. Es sei nur schwer zu ertragen, diese Konsequenz zu ziehen, obwohl sie in der Vergangenheit Tag und Nacht für ihr Unternehmen hart gearbeitet habe. Die Klägerin konnte sich zur Überzeugung des Senats bis 2007 nicht eingestehen, dass der Betrieb des Hotels objektiv zu keinen dauerhaften Gewinnen führen konnte. Dafür spricht auch ihre Äußerung in der mündlichen Verhandlung, sie habe dem 2009 eingeschalteten Makler jegliche Werbemaßnahmen untersagt, weil sie nicht gewollt habe, dass ein entsprechendes Schild auf ihrem Grundstück aufgestellt werden würde. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass sie ihr Familienunternehmen wegen ihrer persönlichen Verbundenheit und auch wegen des Gesichtsverlustes bei einer Aufgabe fortgeführt und einfach "auf bessere Zeiten" gehofft hat.

59

Zum Zweiten hatte die Klägerin ein starkes Interesse an der Fortführung des Betriebs, weil sich in dem Gebäude auch die von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung mit einer Wohnfläche von etwa 11 v. H. der Gesamtnutzfläche befand. Auch ohne Aufrechterhaltung des Hotelbetriebs wären die Kosten für die Unterhaltung der Immobilie weiter angefallen, nur dass sie dann nicht mehr hätten steuerrechtlich geltend gemacht werden können. Zudem bestand für die Klägerin die Möglichkeit, die auflaufenden Verluste mit ihren Vermietungseinkünften und denen des Klägers steuerlich zu verrechnen und damit die Einkommensverluste zu reduzieren (vgl. dazu Hess. FG, Urteil vom 19. Januar 2009 2 K 141/08, [...] Rdnr. 33 f.). In der mündlichen Verhandlung gab sie hierzu an, sie sei auf Gewinne aus dem Hotelbetrieb nicht angewiesen gewesen, weil sie die anfallenden Kosten mit ihren Vermietungseinnahmen gedeckt habe.

60

Die Klägerin kann schließlich auch die Schuldzinsen der Darlehen, die bereits in den Jahren 1990 bis 1994 aus betrieblichen Gründen aufgenommen worden sind, nicht als nachträgliche Betriebsausgaben nach §§ 4 Abs. 4, 24 Nr. 2 EStG bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten bei Übergang vom Gewerbebetrieb in den Bereich der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei nicht durch einen bei einer Veräußerung zu erzielenden Überschuss zu tilgen wäre (BFH, Urteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BStBl. 2002, 809, 810). Ausweislich der Bilanz per 31. Dezember 1994 wies das Grundstück einen Buchwert von etwa 1,1 Mio. DM aus; als Verbindlichkeiten waren etwa 440.000 DM passiviert. Bereits aus der Bilanz ist somit auch ohne Berücksichtigung der stillen Reserven ohne Weiteres erkennbar, dass die Klägerin bei einer Veräußerung ihres Hotelbetriebs 1995 die bestehenden Verbindlichkeiten hätte vollständig ablösen können. Dass die Klägerin 1995 nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Betrieb - wie andere zu dieser Zeit auch - an einen Dritten zu veräußern, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hindernisse für einen derartigen Verkauf sind nach Aktenlage ebenfalls nicht erkennbar. Ggf. überhöhte Kaufpreisvorstellungen der Klägerin stellen jedenfalls ein solches Hindernis nicht dar.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).