§ 27 AVO - S I - Gegenstand und Form der Abschlussprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 1 erfolgt schriftlich in den Fächern Deutsch, erste Pflichtfremdsprache und Mathematik sowie mündlich in einem weiteren zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.
(2) Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 2 erfolgt schriftlich in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie mündlich in einem weiteren zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.
(3) An die Stelle der mündlichen Prüfung tritt nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Prüfungsleistung, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu präsentieren und zu erörtern ist.
(4) Die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung ansetzen. Eine zusätzliche mündliche Prüfung in einem Fach der schriftlichen Prüfung ist anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis zu einem von der Schule bestimmten Termin schriftlich verlangt.
(5) Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 2 absolviert nachträglich, wer in den 10. Schuljahrgang versetzt worden ist, ohne an dem Prüfungsverfahren nach Absatz 2 teilgenommen zu haben, und aus dem 10. Schuljahrgang ohne Teilnahme an dem Prüfungsverfahren in diesem Schuljahrgang vorzeitig abgeht.