§ 34 AVO - Sek I - Wiederholung der Abschlussprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
1Wer den Schuljahrgang wiederholt, muss auch die Abschlussprüfung wiederholen. 2Prüfungsleistungen der vorherigen Prüfung werden nicht angerechnet.