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§ 27 AVO - Sek I - Gegenstand und Form der Abschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 1 umfasst einen schriftlichen Prüfungsteil, der aus jeweils einer Klausur in den Fächern Deutsch, erste Pflichtfremdsprache und Mathematik besteht, sowie einen mündlichen Prüfungsteil in einem weiteren für die Prüfung zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.

(2) Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 2 umfasst einen schriftlichen Prüfungsteil, der aus jeweils einer Klausur in den Fächern Deutsch und Mathematik besteht, sowie einen mündlichen Prüfungsteil in einem weiteren für die Prüfung zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.

(3) An die Stelle der mündlichen Prüfung tritt nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Prüfungsleistung, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu präsentieren und zu erörtern ist.

(4) Die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung ansetzen. Eine zusätzliche mündliche Prüfung in einem Fach der schriftlichen Prüfung ist anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis zu einem von der Schule bestimmten Termin schriftlich verlangt.