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  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 36 AVO - Sek I - Täuschungsversuch, Störungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

Unternimmt ein Prüfling einen Täuschungsversuch oder stört er die Prüfung nachhaltig, so soll die Prüfungskommission bestimmen, dass der Prüfungsteil als mit "ungenügend" bewertet gilt.