§ 35 AVO - Sek I - Nichtteilnahme
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) 1Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. 2Bei Erkrankung ist auf Verlangen der Schule ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission entscheidet darüber, ob die Nichtteilnahme gerechtfertigt ist. 2Ist sie nicht gerechtfertigt, so gilt der versäumte Prüfungsteil als mit "ungenügend" bewertet. 3Ist die Nichtteilnahme gerechtfertigt, so regelt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung.
(3) 1Kann ein Prüfling an einer Abschlussprüfung bis zum Ablauf des Schuljahres aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen, so entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage des Leistungsstandes, ob der Prüfling einen Abschluss ohne Prüfung erhält. 2Erhält der Prüfling einen Abschluss ohne Prüfung, so wird der Abschluss durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.